Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Weise auf kommen, daß alle, welche von einem Fürsten gebohren worden, auch Fürsten und Fürstinnen heissen, mithin diese neue Weise dem alten Rechte des Adels gar keinen Eintrag thun können, dagegen auch, daß jetzo die Exempel etwas rar, nichts hindert, cum haec jura sint voluntatis Ludolf. de foem. illustr. cap. 1. §. 1. Hertius de special. rebuspubl. sect. II. §. 5. Letztens da die nunmehro getraute Person eines Fürstlichen Raths seine Tochter, selbige so wohl denen Reichs-Abschieden, als allen andern gemeinen Rechten nach, gleichfalls die jura nobilitatis geniesset, wie dergleichen denen Frauen und Töchtern der Fürstlichen Räthe nahmentlich zugeleget und gegeben ist; Zu geschweigen, daß auch die Person, worüber gefraget wird, nicht anders, als sub spe matrimonii ihren jetzigen marito beygewohnet, welches obige Rechts-Gelahrte damit excusiren, quoniam praesertim inter illustres consensus faciat nuptias, und man leicht erachten mag, daß in propalirung und Vollziehung einer würcklichen Trauung bey einem Fürsten sich nicht mehr Umftände, als bey einem privato ereignen; Als halten wir davor, daß gestalten Sachen und Umständen nach, dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn pro legitimo zu achten, und casu sic ferente a successione in principatu nicht ausgeschlossen, folglich ihme wie auch dem nachgebohrnen, das sonsten im Hauß übliche Appanagium auch nicht versaget werden mögen. V. R. W. §. VII. Ob es nun wohl, wenn man das Responsum obenhin betrachtet, dem ersten Ansehen nach scheinen möchte, daß der Herr Concipient bloß das dubium de legitimatione per subsequens matrimonium resolviret, das andere vornehmste aber, daß die Mutter dieser Kinder von unadelicher und nicht Fürstlicher condition gewesen, gar übergangen hätte, indem weder in denen rationibus dubitandi noch decidendietwas davon nahmentlich gedacht worden; So zeigen doch die responsiones ad rationes dubitandi an den Ort, wo Feltmann, Myler und Hertius allegiret worden, daß der Herr Referent auch darauf reflectiret habe, zu geschweigen, daß ohnedem der erste Umbstand diesen andern tacite regulariter in sich begreifft, nachdem nicht leichtlich eine andere Fürstliche Weibes-Person sich von einen Fürsten ohne vorhergehende solennia nuptiarum mißbrauchen lässet, zu geschweigen, daß dieser Umbstand von dem statu der Mutter, mit welcher die Kinder gezeuget, in der Facultät in Relatione war deutlich proponiret, und secundum vota plura damahlen pro quaerente decidiret worden. Wannenhero ich auch dafür halte, daß der Herr Referente damahlen das responsum mehr secundum hanc pluralitatem als nach seiner eigenen Weise auf kommen, daß alle, welche von einem Fürsten gebohren worden, auch Fürsten und Fürstinnen heissen, mithin diese neue Weise dem alten Rechte des Adels gar keinen Eintrag thun können, dagegen auch, daß jetzo die Exempel etwas rar, nichts hindert, cum haec jura sint voluntatis Ludolf. de foem. illustr. cap. 1. §. 1. Hertius de special. rebuspubl. sect. II. §. 5. Letztens da die nunmehro getraute Person eines Fürstlichen Raths seine Tochter, selbige so wohl denen Reichs-Abschieden, als allen andern gemeinen Rechten nach, gleichfalls die jura nobilitatis geniesset, wie dergleichen denen Frauen und Töchtern der Fürstlichen Räthe nahmentlich zugeleget und gegeben ist; Zu geschweigen, daß auch die Person, worüber gefraget wird, nicht anders, als sub spe matrimonii ihren jetzigen marito beygewohnet, welches obige Rechts-Gelahrte damit excusiren, quoniam praesertim inter illustres consensus faciat nuptias, und man leicht erachten mag, daß in propalirung und Vollziehung einer würcklichen Trauung bey einem Fürsten sich nicht mehr Umftände, als bey einem privato ereignen; Als halten wir davor, daß gestalten Sachen und Umständen nach, dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn pro legitimo zu achten, und casu sic ferente a successione in principatu nicht ausgeschlossen, folglich ihme wie auch dem nachgebohrnen, das sonsten im Hauß übliche Appanagium auch nicht versaget werden mögen. V. R. W. §. VII. Ob es nun wohl, wenn man das Responsum obenhin betrachtet, dem ersten Ansehen nach scheinen möchte, daß der Herr Concipient bloß das dubium de legitimatione per subsequens matrimonium resolviret, das andere vornehmste aber, daß die Mutter dieser Kinder von unadelicher und nicht Fürstlicher condition gewesen, gar übergangen hätte, indem weder in denen rationibus dubitandi noch decidendietwas davon nahmentlich gedacht worden; So zeigen doch die responsiones ad rationes dubitandi an den Ort, wo Feltmann, Myler und Hertius allegiret worden, daß der Herr Referent auch darauf reflectiret habe, zu geschweigen, daß ohnedem der erste Umbstand diesen andern tacite regulariter in sich begreifft, nachdem nicht leichtlich eine andere Fürstliche Weibes-Person sich von einen Fürsten ohne vorhergehende solennia nuptiarum mißbrauchen lässet, zu geschweigen, daß dieser Umbstand von dem statu der Mutter, mit welcher die Kinder gezeuget, in der Facultät in Relatione war deutlich proponiret, und secundum vota plura damahlen pro quaerente decidiret worden. 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II. §. 5.</hi> Letztens da die nunmehro getraute Person eines Fürstlichen Raths seine Tochter, selbige so wohl denen Reichs-Abschieden, als allen andern gemeinen Rechten nach, gleichfalls die jura nobilitatis geniesset, wie dergleichen denen Frauen und Töchtern der Fürstlichen Räthe nahmentlich zugeleget und gegeben ist; Zu geschweigen, daß auch die Person, worüber gefraget wird, nicht anders, als sub spe matrimonii ihren jetzigen marito beygewohnet, welches obige Rechts-Gelahrte damit excusiren, quoniam praesertim inter illustres consensus faciat nuptias, und man leicht erachten mag, daß in propalirung und Vollziehung einer würcklichen Trauung bey einem Fürsten sich nicht mehr Umftände, als bey einem privato ereignen; Als halten wir davor, daß gestalten Sachen und Umständen nach, dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn pro legitimo zu achten, und casu sic ferente a successione in principatu nicht ausgeschlossen, folglich ihme wie auch dem nachgebohrnen, das sonsten im Hauß übliche Appanagium auch nicht versaget werden mögen. V. R. W.</p> <note place="left">Kurtze Anmerckungen darüber.</note> <p>§. VII. Ob es nun wohl, wenn man das Responsum obenhin betrachtet, dem ersten Ansehen nach scheinen möchte, daß der Herr Concipient bloß das dubium de legitimatione per subsequens matrimonium resolviret, das andere vornehmste aber, daß die Mutter dieser Kinder von unadelicher und nicht Fürstlicher condition gewesen, gar übergangen hätte, indem weder in denen rationibus dubitandi noch decidendietwas davon nahmentlich gedacht worden; So zeigen doch die responsiones ad rationes dubitandi an den Ort, wo Feltmann, Myler und Hertius allegiret worden, daß der Herr Referent auch darauf reflectiret habe, zu geschweigen, daß ohnedem der erste Umbstand diesen andern tacite regulariter in sich begreifft, nachdem nicht leichtlich eine andere Fürstliche Weibes-Person sich von einen Fürsten ohne vorhergehende solennia nuptiarum mißbrauchen lässet, zu geschweigen, daß dieser Umbstand von dem statu der Mutter, mit welcher die Kinder gezeuget, in der Facultät in Relatione war deutlich proponiret, und secundum vota plura damahlen pro quaerente decidiret worden. Wannenhero ich auch dafür halte, daß der Herr Referente damahlen das responsum mehr secundum hanc pluralitatem als nach seiner eigenen </p> </div> </body> </text> </TEI> [216/0222]
Weise auf kommen, daß alle, welche von einem Fürsten gebohren worden, auch Fürsten und Fürstinnen heissen, mithin diese neue Weise dem alten Rechte des Adels gar keinen Eintrag thun können, dagegen auch, daß jetzo die Exempel etwas rar, nichts hindert, cum haec jura sint voluntatis Ludolf. de foem. illustr. cap. 1. §. 1. Hertius de special. rebuspubl. sect. II. §. 5. Letztens da die nunmehro getraute Person eines Fürstlichen Raths seine Tochter, selbige so wohl denen Reichs-Abschieden, als allen andern gemeinen Rechten nach, gleichfalls die jura nobilitatis geniesset, wie dergleichen denen Frauen und Töchtern der Fürstlichen Räthe nahmentlich zugeleget und gegeben ist; Zu geschweigen, daß auch die Person, worüber gefraget wird, nicht anders, als sub spe matrimonii ihren jetzigen marito beygewohnet, welches obige Rechts-Gelahrte damit excusiren, quoniam praesertim inter illustres consensus faciat nuptias, und man leicht erachten mag, daß in propalirung und Vollziehung einer würcklichen Trauung bey einem Fürsten sich nicht mehr Umftände, als bey einem privato ereignen; Als halten wir davor, daß gestalten Sachen und Umständen nach, dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn pro legitimo zu achten, und casu sic ferente a successione in principatu nicht ausgeschlossen, folglich ihme wie auch dem nachgebohrnen, das sonsten im Hauß übliche Appanagium auch nicht versaget werden mögen. V. R. W.
§. VII. Ob es nun wohl, wenn man das Responsum obenhin betrachtet, dem ersten Ansehen nach scheinen möchte, daß der Herr Concipient bloß das dubium de legitimatione per subsequens matrimonium resolviret, das andere vornehmste aber, daß die Mutter dieser Kinder von unadelicher und nicht Fürstlicher condition gewesen, gar übergangen hätte, indem weder in denen rationibus dubitandi noch decidendietwas davon nahmentlich gedacht worden; So zeigen doch die responsiones ad rationes dubitandi an den Ort, wo Feltmann, Myler und Hertius allegiret worden, daß der Herr Referent auch darauf reflectiret habe, zu geschweigen, daß ohnedem der erste Umbstand diesen andern tacite regulariter in sich begreifft, nachdem nicht leichtlich eine andere Fürstliche Weibes-Person sich von einen Fürsten ohne vorhergehende solennia nuptiarum mißbrauchen lässet, zu geschweigen, daß dieser Umbstand von dem statu der Mutter, mit welcher die Kinder gezeuget, in der Facultät in Relatione war deutlich proponiret, und secundum vota plura damahlen pro quaerente decidiret worden. Wannenhero ich auch dafür halte, daß der Herr Referente damahlen das responsum mehr secundum hanc pluralitatem als nach seiner eigenen
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/222>, abgerufen am 17.06.2024. |