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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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auch daraus des Kayf. Theodosii excommunication entsprossen, ingleichen die Ketzermachereyen und die Mißbräuche der excommunicationen durch die Kirchväter Hieronymum, Augustinum und Chrysostimum fortgepflantzet worden; ingleichen daß der wahre Ursprung des Streis zwischen denen Kaysern und der Clerisey und des denen Kaysern aufgedrungenen Religions-Eydes zu Zeiten des Kaysers Anastasii zu suchen, ingleichen von dieses Kaysers excommunication und seltzamen Todes Art, und daß unter demselben die falsche Lehre, als ob das Kirchen-Recht eine Geistliche Sache sey, befestiget, und hernach von Kayser Justiniano viel dem Käyserlichen Kirchen-Recht höchst praejudicirliche Dinge in das Corpus Juris einverleibet worden, und wie hernach in 7. und 8. Seculo der Streit zwischen dem Regiment und Priesterthum, oder vielmehr zwischen dem Sacerdotio & Sacerdotio zugenommen. Das 6. Capitel handelt von dem Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 9. und 10. Seculo: Wie die Ungezogenheit der Bischöffe schon unter denen Merovingis in Franckreich angefangen, und was hernach Pipinus und Carolus Magnus zum praejudiz des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts begangen; wie dieser Letzte die Bischöfliche Macht und Gewalt durch öffentliche Gesetze befestiget, und ihre Ehre und Reichthum über die Gebühr erhoben, auch endlich ein Diener der Clerisey und ihrer Ketzermachereyen geworden. Warum man unter seinen Sohn dem Ludovico Pio und dessen Nachfolgern keinen fernern Gebrauch des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts suchen noch finden könne, auch wie die wahre Lehre von diesen Kirchen-Recht in 10. Seculo nicht wieder empor kommen mögen, zumahl da die Käyser und Könige die Vertheydiger ihrer Rechte entweder selbst gestrafft, oder doch der Clerisey zum Raube überlassen; wobey deutlich gewiesen wird, daß diejenigen sich sehr verirren, die sich und andern einbilden wollen, als ob die drey Ottones das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vortreflich vertheydiget hätten. Was das 11. Seculum betrifft, wird in 7. Capitel vorgestellet, daß Gesselius irre, wenn er behaupten will, daß Kayser Heinrich der dritte der letzte gewesen sey, der die Obrigkeitliche Macht wieder die Römischen Päbste ungekräncket erhalten habe; Ferner wird daselbst von dem Concilio unter diesen Käyser wieder die Simoniacos gehandelt, und wie der Käyser unter den Schein einer Kirchen-Busse von der Clerisey jämmerlich sey zerpeitschet worden; Was für Händel zu Rom wegen der electionum Simoniacarum vorgangen; item von denen unnützen Zänckereyen der Scholastischen Theologie, und von dem Ursprung der Spaltung zwischen der Morgen- und Abend-Ländischen Kirche; Ferner, daß die wahre Ursache des Streits Henrici

auch daraus des Kayf. Theodosii excommunication entsprossen, ingleichen die Ketzermachereyen und die Mißbräuche der excommunicationen durch die Kirchväter Hieronymum, Augustinum und Chrysostimum fortgepflantzet worden; ingleichen daß der wahre Ursprung des Streis zwischen denen Kaysern und der Clerisey und des denen Kaysern aufgedrungenen Religions-Eydes zu Zeiten des Kaysers Anastasii zu suchen, ingleichen von dieses Kaysers excommunication und seltzamen Todes Art, und daß unter demselben die falsche Lehre, als ob das Kirchen-Recht eine Geistliche Sache sey, befestiget, und hernach von Kayser Justiniano viel dem Käyserlichen Kirchen-Recht höchst praejudicirliche Dinge in das Corpus Juris einverleibet worden, und wie hernach in 7. und 8. Seculo der Streit zwischen dem Regiment und Priesterthum, oder vielmehr zwischen dem Sacerdotio & Sacerdotio zugenommen. Das 6. Capitel handelt von dem Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 9. und 10. Seculo: Wie die Ungezogenheit der Bischöffe schon unter denen Merovingis in Franckreich angefangen, und was hernach Pipinus und Carolus Magnus zum praejudiz des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts begangen; wie dieser Letzte die Bischöfliche Macht und Gewalt durch öffentliche Gesetze befestiget, und ihre Ehre und Reichthum über die Gebühr erhoben, auch endlich ein Diener der Clerisey und ihrer Ketzermachereyen geworden. Warum man unter seinen Sohn dem Ludovico Pio und dessen Nachfolgern keinen fernern Gebrauch des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts suchen noch finden könne, auch wie die wahre Lehre von diesen Kirchen-Recht in 10. Seculo nicht wieder empor kommen mögen, zumahl da die Käyser und Könige die Vertheydiger ihrer Rechte entweder selbst gestrafft, oder doch der Clerisey zum Raube überlassen; wobey deutlich gewiesen wird, daß diejenigen sich sehr verirren, die sich und andern einbilden wollen, als ob die drey Ottones das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vortreflich vertheydiget hätten. Was das 11. Seculum betrifft, wird in 7. Capitel vorgestellet, daß Gesselius irre, wenn er behaupten will, daß Kayser Heinrich der dritte der letzte gewesen sey, der die Obrigkeitliche Macht wieder die Römischen Päbste ungekräncket erhalten habe; Ferner wird daselbst von dem Concilio unter diesen Käyser wieder die Simoniacos gehandelt, und wie der Käyser unter den Schein einer Kirchen-Busse von der Clerisey jämmerlich sey zerpeitschet worden; Was für Händel zu Rom wegen der electionum Simoniacarum vorgangen; item von denen unnützen Zänckereyen der Scholastischen Theologie, und von dem Ursprung der Spaltung zwischen der Morgen- und Abend-Ländischen Kirche; Ferner, daß die wahre Ursache des Streits Henrici

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[194/0202] auch daraus des Kayf. Theodosii excommunication entsprossen, ingleichen die Ketzermachereyen und die Mißbräuche der excommunicationen durch die Kirchväter Hieronymum, Augustinum und Chrysostimum fortgepflantzet worden; ingleichen daß der wahre Ursprung des Streis zwischen denen Kaysern und der Clerisey und des denen Kaysern aufgedrungenen Religions-Eydes zu Zeiten des Kaysers Anastasii zu suchen, ingleichen von dieses Kaysers excommunication und seltzamen Todes Art, und daß unter demselben die falsche Lehre, als ob das Kirchen-Recht eine Geistliche Sache sey, befestiget, und hernach von Kayser Justiniano viel dem Käyserlichen Kirchen-Recht höchst praejudicirliche Dinge in das Corpus Juris einverleibet worden, und wie hernach in 7. und 8. Seculo der Streit zwischen dem Regiment und Priesterthum, oder vielmehr zwischen dem Sacerdotio & Sacerdotio zugenommen. Das 6. Capitel handelt von dem Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 9. und 10. Seculo: Wie die Ungezogenheit der Bischöffe schon unter denen Merovingis in Franckreich angefangen, und was hernach Pipinus und Carolus Magnus zum praejudiz des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts begangen; wie dieser Letzte die Bischöfliche Macht und Gewalt durch öffentliche Gesetze befestiget, und ihre Ehre und Reichthum über die Gebühr erhoben, auch endlich ein Diener der Clerisey und ihrer Ketzermachereyen geworden. Warum man unter seinen Sohn dem Ludovico Pio und dessen Nachfolgern keinen fernern Gebrauch des Obrigkeitlichen Kirchen-Rechts suchen noch finden könne, auch wie die wahre Lehre von diesen Kirchen-Recht in 10. Seculo nicht wieder empor kommen mögen, zumahl da die Käyser und Könige die Vertheydiger ihrer Rechte entweder selbst gestrafft, oder doch der Clerisey zum Raube überlassen; wobey deutlich gewiesen wird, daß diejenigen sich sehr verirren, die sich und andern einbilden wollen, als ob die drey Ottones das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vortreflich vertheydiget hätten. Was das 11. Seculum betrifft, wird in 7. Capitel vorgestellet, daß Gesselius irre, wenn er behaupten will, daß Kayser Heinrich der dritte der letzte gewesen sey, der die Obrigkeitliche Macht wieder die Römischen Päbste ungekräncket erhalten habe; Ferner wird daselbst von dem Concilio unter diesen Käyser wieder die Simoniacos gehandelt, und wie der Käyser unter den Schein einer Kirchen-Busse von der Clerisey jämmerlich sey zerpeitschet worden; Was für Händel zu Rom wegen der electionum Simoniacarum vorgangen; item von denen unnützen Zänckereyen der Scholastischen Theologie, und von dem Ursprung der Spaltung zwischen der Morgen- und Abend-Ländischen Kirche; Ferner, daß die wahre Ursache des Streits Henrici

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/202>, abgerufen am 04.05.2024.