Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0244" n="236"/>
schen Christen                      ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster                      Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben                      Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber                      ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte                      Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für                      ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das                      Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico                      Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus                      condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute                      hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht                      befremden lassen, wenn einem Prediger <hi rendition="#i">Hosianna</hi>,                      nachgehends aber das <hi rendition="#i">Crucifige</hi> zugeruffen würde;                      aber'man müste auch zu dem <hi rendition="#i">Crucifige</hi> keine Ursach geben,                      und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man                      sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet                      haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht                      gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran                      zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder                      besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie                      angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß                      sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören                      seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von                      denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das                      juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch                      das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen                      erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii                      nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren                      werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie                      ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht                      eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese                      controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie                      auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie                      nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden,                      wie sie denn hiermit
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[236/0244] schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/244
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/244>, abgerufen am 05.05.2024.