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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Ubel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich vorbringen müsten; sie hätten auch von selbigen die Versicherung empfangen, es solte ihnen alle Justiz wiederfahren, und solten in diesen Judicio deputato keine Nullitäten gemacht werden, sie möchten nur auf die gesetzte Zeit ihre Verantwortung auf die Gravamina einbringen. Nun will ich wohl glauben, daß der Herr Praeses dasjenige, so allhier von Wiederfahrung der Justiz und von Vermeydung der Nullitäten gemeldet worden, gesagt haben möchte, aber ich halte dabey gäntzlich dafür, daß er an statt der Verantwortung, des Worts Beantwortung sich bedienet, indem der Zweck der Gravaminum dahin gienge, auch dieselben also eingerichtet waren, daß sie die Prediger auf selbige zuförderst categorisch antworten solten, ob sie das in jeden Gravamine enthaltene Factum geständig wären oder nicht, und dabey ihrem Gebrauch nach keine Allotria einbringen, auch nicht ihre Facta zu vertheydigen bemühet seyn solten, ob ihnen gleich dadurch nicht abgeschnitten wäre, dasjenige, das etwann hier und dar zu ihrer Entschuldigung dienen möchte, kurtz und vernünfftig mit beyzubringen etc. Daß aber der Herr Praeses hierbey gedacht haben solte, wie der Hof-Prediger in seiner specie facti erwähnet, daß die excipirten Membra auch künfftig praecludiret werden solten, kan ich mir gantz nicht einbilden, theils weil solches zu versprechen in des Herren Praesidis Arbitrio nicht stunde, theils weil er auch bey männiglich für einen klugen Mann gehalten wurde, von dem dergleichen Antwort nicht zu praesumiren; theils weil dieser Umstand in der von dem Hof-Caplan aufgesetzten specie facti nicht zu befinden ist. Ob aber in übrigen die Prediger die übrigen Erinnerungen des Herren Praesidis wegen Einrichtung ihrer Beantwortung in acht genommen oder nicht, wird nunmehro ihr Scriptum selbst zeigen.

Antwort der Prediger.

§. XXIX. Diese übergaben sie auf die gesetzte Zeit nemlich den 14. Decembris Mittags um 11. Uhr, und kan daraus ihr Naturell sehr deutlich und handgreiflich erkant werden. Wie uns Salvis tamen per omnia exceptionibus nostris ad protocollum dictatis & legitimis petitis, den 11. Dec. die Gravamina zu unserer Verantwortung übergeben sind, so haben wir selbe in dem angesetzten Termino dieses 14. ejusd. einbringen und folgendergestalt Puncts weise beantworten sollen.

Auf das erste Gravamon von Vergleichung Serenissimi

Quoad I. Als wir etc. Und darauf ihre Durchl. von sothaner Ubernehmung der Sünden unter der Ration dehortirten, daß solches in Religions-Sachen nicht denen Aposteln, sondern denen Römischen Meß-Priestern gewöhnlich, als welche die Protestanten zu ihrer Reli-

Ubel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich vorbringen müsten; sie hätten auch von selbigen die Versicherung empfangen, es solte ihnen alle Justiz wiederfahren, und solten in diesen Judicio deputato keine Nullitäten gemacht werden, sie möchten nur auf die gesetzte Zeit ihre Verantwortung auf die Gravamina einbringen. Nun will ich wohl glauben, daß der Herr Praeses dasjenige, so allhier von Wiederfahrung der Justiz und von Vermeydung der Nullitäten gemeldet worden, gesagt haben möchte, aber ich halte dabey gäntzlich dafür, daß er an statt der Verantwortung, des Worts Beantwortung sich bedienet, indem der Zweck der Gravaminum dahin gienge, auch dieselben also eingerichtet waren, daß sie die Prediger auf selbige zuförderst categorisch antworten solten, ob sie das in jeden Gravamine enthaltene Factum geständig wären oder nicht, und dabey ihrem Gebrauch nach keine Allotria einbringen, auch nicht ihre Facta zu vertheydigen bemühet seyn solten, ob ihnen gleich dadurch nicht abgeschnitten wäre, dasjenige, das etwann hier und dar zu ihrer Entschuldigung dienen möchte, kurtz und vernünfftig mit beyzubringen etc. Daß aber der Herr Praeses hierbey gedacht haben solte, wie der Hof-Prediger in seiner specie facti erwähnet, daß die excipirten Membra auch künfftig praecludiret werden solten, kan ich mir gantz nicht einbilden, theils weil solches zu versprechen in des Herren Praesidis Arbitrio nicht stunde, theils weil er auch bey männiglich für einen klugen Mann gehalten wurde, von dem dergleichen Antwort nicht zu praesumiren; theils weil dieser Umstand in der von dem Hof-Caplan aufgesetzten specie facti nicht zu befinden ist. Ob aber in übrigen die Prediger die übrigen Erinnerungen des Herren Praesidis wegen Einrichtung ihrer Beantwortung in acht genommen oder nicht, wird nunmehro ihr Scriptum selbst zeigen.

Antwort der Prediger.

§. XXIX. Diese übergaben sie auf die gesetzte Zeit nemlich den 14. Decembris Mittags um 11. Uhr, und kan daraus ihr Naturell sehr deutlich und handgreiflich erkant werden. Wie uns Salvis tamen per omnia exceptionibus nostris ad protocollum dictatis & legitimis petitis, den 11. Dec. die Gravamina zu unserer Verantwortung übergeben sind, so haben wir selbe in dem angesetzten Termino dieses 14. ejusd. einbringen und folgendergestalt Puncts weise beantworten sollen.

Auf das erste Gravamon von Vergleichung Serenissimi

Quoad I. Als wir etc. Und darauf ihre Durchl. von sothaner Ubernehmung der Sünden unter der Ration dehortirten, daß solches in Religions-Sachen nicht denen Aposteln, sondern denen Römischen Meß-Priestern gewöhnlich, als welche die Protestanten zu ihrer Reli-

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[240/0248] Ubel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich vorbringen müsten; sie hätten auch von selbigen die Versicherung empfangen, es solte ihnen alle Justiz wiederfahren, und solten in diesen Judicio deputato keine Nullitäten gemacht werden, sie möchten nur auf die gesetzte Zeit ihre Verantwortung auf die Gravamina einbringen. Nun will ich wohl glauben, daß der Herr Praeses dasjenige, so allhier von Wiederfahrung der Justiz und von Vermeydung der Nullitäten gemeldet worden, gesagt haben möchte, aber ich halte dabey gäntzlich dafür, daß er an statt der Verantwortung, des Worts Beantwortung sich bedienet, indem der Zweck der Gravaminum dahin gienge, auch dieselben also eingerichtet waren, daß sie die Prediger auf selbige zuförderst categorisch antworten solten, ob sie das in jeden Gravamine enthaltene Factum geständig wären oder nicht, und dabey ihrem Gebrauch nach keine Allotria einbringen, auch nicht ihre Facta zu vertheydigen bemühet seyn solten, ob ihnen gleich dadurch nicht abgeschnitten wäre, dasjenige, das etwann hier und dar zu ihrer Entschuldigung dienen möchte, kurtz und vernünfftig mit beyzubringen etc. Daß aber der Herr Praeses hierbey gedacht haben solte, wie der Hof-Prediger in seiner specie facti erwähnet, daß die excipirten Membra auch künfftig praecludiret werden solten, kan ich mir gantz nicht einbilden, theils weil solches zu versprechen in des Herren Praesidis Arbitrio nicht stunde, theils weil er auch bey männiglich für einen klugen Mann gehalten wurde, von dem dergleichen Antwort nicht zu praesumiren; theils weil dieser Umstand in der von dem Hof-Caplan aufgesetzten specie facti nicht zu befinden ist. Ob aber in übrigen die Prediger die übrigen Erinnerungen des Herren Praesidis wegen Einrichtung ihrer Beantwortung in acht genommen oder nicht, wird nunmehro ihr Scriptum selbst zeigen. §. XXIX. Diese übergaben sie auf die gesetzte Zeit nemlich den 14. Decembris Mittags um 11. Uhr, und kan daraus ihr Naturell sehr deutlich und handgreiflich erkant werden. Wie uns Salvis tamen per omnia exceptionibus nostris ad protocollum dictatis & legitimis petitis, den 11. Dec. die Gravamina zu unserer Verantwortung übergeben sind, so haben wir selbe in dem angesetzten Termino dieses 14. ejusd. einbringen und folgendergestalt Puncts weise beantworten sollen. Quoad I. Als wir etc. Und darauf ihre Durchl. von sothaner Ubernehmung der Sünden unter der Ration dehortirten, daß solches in Religions-Sachen nicht denen Aposteln, sondern denen Römischen Meß-Priestern gewöhnlich, als welche die Protestanten zu ihrer Reli-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/248>, abgerufen am 05.05.2024.