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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Reise von Holland nach dem Vorgebirge etc.
dungsstücke unter andre, die deren bedürfen, vertheilen.
Wenn die Schiffe in einem Hafen liegen, und alsdann
jemand stirbt, so wird eine kleine Flagge bis an die Mitte
der Stange aufgezogen, worauf ein Boot mit einem
Sarge kommt, um ihn abzuhohlen. Auf der See aber
wird der Todte in die Hangmatte genähet, auf einige
Stunden vor dem großen Maste hingelegt, und darauf
über Bord geworfen, nachdem man zu den Füßen Sand
oder Bley hineingethan hat, damit er zu Grunde gehen
möge. Macht jemand vor seinem Tode ein Testament,
so wird solches vom Ober-Bootsmanne, dem Konstabel
und einigen andern unterschrieben.

Die Ration, welche das Schiffsvolk wöchentlich
oder eine Woche um die andere von gewissen Sachen, als
Oehl, Tamarinden, Citronsaft, Butter, Käse und
dergleichen haben soll, wird ihnen oft nur monathlich
oder alle fünf Wochen gereicht, je nachdem der Capitain
und der erste Steuermann es für gut und ihre Rechnung
dabey finden. Hiedurch wird den Leuten verschiedenes ab-
gekürzt, das jene Officiere nachmahls verkaufen; oder es
hat die Folge, daß sie mit einemmahl mehr bekommen,
als sie in ihren kleinen Laden unter ihren Lumpen aufbe-
wahren können; oder daß, wenn sie eine größere Ra-
tion, als seyn sollte, erhalten, im Anfange zu viel essen
und hernach nichts haben; oder daß den Einfältigen unter
ihnen, die es nicht gut zu verbergen verstehen, alles oder
ein Theil gestohlen wird. Fleisch und Speck wird indessen
öfter und ordentlicher ausgetheilt. Essig, Oehl, Salz
und Pfeffer bekommt die Besatzung gewöhnlich so viel als
sie gebraucht; Butter aber wird jedem wöchentlich ein
halbes, und Brot viertehalb Pfund zugewogen. Dem
Koche wird für jeden Mann Dienstags ein Pfund Speck,

Reiſe von Holland nach dem Vorgebirge ꝛc.
dungsſtuͤcke unter andre, die deren beduͤrfen, vertheilen.
Wenn die Schiffe in einem Hafen liegen, und alsdann
jemand ſtirbt, ſo wird eine kleine Flagge bis an die Mitte
der Stange aufgezogen, worauf ein Boot mit einem
Sarge kommt, um ihn abzuhohlen. Auf der See aber
wird der Todte in die Hangmatte genaͤhet, auf einige
Stunden vor dem großen Maſte hingelegt, und darauf
uͤber Bord geworfen, nachdem man zu den Fuͤßen Sand
oder Bley hineingethan hat, damit er zu Grunde gehen
moͤge. Macht jemand vor ſeinem Tode ein Teſtament,
ſo wird ſolches vom Ober-Bootsmanne, dem Konſtabel
und einigen andern unterſchrieben.

Die Ration, welche das Schiffsvolk woͤchentlich
oder eine Woche um die andere von gewiſſen Sachen, als
Oehl, Tamarinden, Citronſaft, Butter, Kaͤſe und
dergleichen haben ſoll, wird ihnen oft nur monathlich
oder alle fuͤnf Wochen gereicht, je nachdem der Capitain
und der erſte Steuermann es fuͤr gut und ihre Rechnung
dabey finden. Hiedurch wird den Leuten verſchiedenes ab-
gekuͤrzt, das jene Officiere nachmahls verkaufen; oder es
hat die Folge, daß ſie mit einemmahl mehr bekommen,
als ſie in ihren kleinen Laden unter ihren Lumpen aufbe-
wahren koͤnnen; oder daß, wenn ſie eine groͤßere Ra-
tion, als ſeyn ſollte, erhalten, im Anfange zu viel eſſen
und hernach nichts haben; oder daß den Einfaͤltigen unter
ihnen, die es nicht gut zu verbergen verſtehen, alles oder
ein Theil geſtohlen wird. Fleiſch und Speck wird indeſſen
oͤfter und ordentlicher ausgetheilt. Eſſig, Oehl, Salz
und Pfeffer bekommt die Beſatzung gewoͤhnlich ſo viel als
ſie gebraucht; Butter aber wird jedem woͤchentlich ein
halbes, und Brot viertehalb Pfund zugewogen. Dem
Koche wird fuͤr jeden Mann Dienſtags ein Pfund Speck,

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[91/0119] Reiſe von Holland nach dem Vorgebirge ꝛc. dungsſtuͤcke unter andre, die deren beduͤrfen, vertheilen. Wenn die Schiffe in einem Hafen liegen, und alsdann jemand ſtirbt, ſo wird eine kleine Flagge bis an die Mitte der Stange aufgezogen, worauf ein Boot mit einem Sarge kommt, um ihn abzuhohlen. Auf der See aber wird der Todte in die Hangmatte genaͤhet, auf einige Stunden vor dem großen Maſte hingelegt, und darauf uͤber Bord geworfen, nachdem man zu den Fuͤßen Sand oder Bley hineingethan hat, damit er zu Grunde gehen moͤge. Macht jemand vor ſeinem Tode ein Teſtament, ſo wird ſolches vom Ober-Bootsmanne, dem Konſtabel und einigen andern unterſchrieben. Die Ration, welche das Schiffsvolk woͤchentlich oder eine Woche um die andere von gewiſſen Sachen, als Oehl, Tamarinden, Citronſaft, Butter, Kaͤſe und dergleichen haben ſoll, wird ihnen oft nur monathlich oder alle fuͤnf Wochen gereicht, je nachdem der Capitain und der erſte Steuermann es fuͤr gut und ihre Rechnung dabey finden. Hiedurch wird den Leuten verſchiedenes ab- gekuͤrzt, das jene Officiere nachmahls verkaufen; oder es hat die Folge, daß ſie mit einemmahl mehr bekommen, als ſie in ihren kleinen Laden unter ihren Lumpen aufbe- wahren koͤnnen; oder daß, wenn ſie eine groͤßere Ra- tion, als ſeyn ſollte, erhalten, im Anfange zu viel eſſen und hernach nichts haben; oder daß den Einfaͤltigen unter ihnen, die es nicht gut zu verbergen verſtehen, alles oder ein Theil geſtohlen wird. Fleiſch und Speck wird indeſſen oͤfter und ordentlicher ausgetheilt. Eſſig, Oehl, Salz und Pfeffer bekommt die Beſatzung gewoͤhnlich ſo viel als ſie gebraucht; Butter aber wird jedem woͤchentlich ein halbes, und Brot viertehalb Pfund zugewogen. Dem Koche wird fuͤr jeden Mann Dienſtags ein Pfund Speck,

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/119>, abgerufen am 19.05.2024.