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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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bürgerlichen Contract zerfliessen; der, wenn nicht auf Zeit-
frist geschlossen, doch durch gegenseitige Uebereinkunft zu
jeder Zeit lösbar zu sein verlangt, und dessen monogamische
Beschränkung zufällig wird. Hiermit sind einige der wich-
tigsten Linien dieser in zunehmendem Fortschritte unauf-
haltbaren Disintegration bezeichnet. -- Neben dem römischen
Recht läuft aber als sein rechtes Geschwister das philoso-
phische, rationalistische Naturrecht der neueren Zeit. Von
seinen Anfängen an fand es die bedeutendsten Plätze, an
denen es hätte wirken können, theils durch die Reception,
theils durch casuale Gesetzgebung occupirt. Es wurde auf
die Construction des öffentlichen Rechtes als in seine eigent-
liche Sphäre gewiesen; und hier ist es in (wenn auch ver-
hohlener) Geltung geblieben, trotz des tödtlichen Stosses,
welchen die historische Ansicht der römischen Jurispru-
denz ihm zu geben gemeint hat. Als Wirkung des öffent-
lichen auf das private Recht, oder des Staates auf die Ge-
sellschaft war es vorher allerdings für Codification und
planmässige Gesetzgebung gebraucht worden, und hat auch
in dieser Bedeutung seine Rolle nicht ausgespielt. Nachdem
es der Evolution der herrschenden Classe selber gedient
hat, lebt es wieder auf als Programm der unterdrückten
Classe, in der Forderung des Ertrages der eigenen Arbeit.


bürgerlichen Contract zerfliessen; der, wenn nicht auf Zeit-
frist geschlossen, doch durch gegenseitige Uebereinkunft zu
jeder Zeit lösbar zu sein verlangt, und dessen monogamische
Beschränkung zufällig wird. Hiermit sind einige der wich-
tigsten Linien dieser in zunehmendem Fortschritte unauf-
haltbaren Disintegration bezeichnet. — Neben dem römischen
Recht läuft aber als sein rechtes Geschwister das philoso-
phische, rationalistische Naturrecht der neueren Zeit. Von
seinen Anfängen an fand es die bedeutendsten Plätze, an
denen es hätte wirken können, theils durch die Reception,
theils durch casuale Gesetzgebung occupirt. Es wurde auf
die Construction des öffentlichen Rechtes als in seine eigent-
liche Sphäre gewiesen; und hier ist es in (wenn auch ver-
hohlener) Geltung geblieben, trotz des tödtlichen Stosses,
welchen die historische Ansicht der römischen Jurispru-
denz ihm zu geben gemeint hat. Als Wirkung des öffent-
lichen auf das private Recht, oder des Staates auf die Ge-
sellschaft war es vorher allerdings für Codification und
planmässige Gesetzgebung gebraucht worden, und hat auch
in dieser Bedeutung seine Rolle nicht ausgespielt. Nachdem
es der Evolution der herrschenden Classe selber gedient
hat, lebt es wieder auf als Programm der unterdrückten
Classe, in der Forderung des Ertrages der eigenen Arbeit.


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[246/0282] bürgerlichen Contract zerfliessen; der, wenn nicht auf Zeit- frist geschlossen, doch durch gegenseitige Uebereinkunft zu jeder Zeit lösbar zu sein verlangt, und dessen monogamische Beschränkung zufällig wird. Hiermit sind einige der wich- tigsten Linien dieser in zunehmendem Fortschritte unauf- haltbaren Disintegration bezeichnet. — Neben dem römischen Recht läuft aber als sein rechtes Geschwister das philoso- phische, rationalistische Naturrecht der neueren Zeit. Von seinen Anfängen an fand es die bedeutendsten Plätze, an denen es hätte wirken können, theils durch die Reception, theils durch casuale Gesetzgebung occupirt. Es wurde auf die Construction des öffentlichen Rechtes als in seine eigent- liche Sphäre gewiesen; und hier ist es in (wenn auch ver- hohlener) Geltung geblieben, trotz des tödtlichen Stosses, welchen die historische Ansicht der römischen Jurispru- denz ihm zu geben gemeint hat. Als Wirkung des öffent- lichen auf das private Recht, oder des Staates auf die Ge- sellschaft war es vorher allerdings für Codification und planmässige Gesetzgebung gebraucht worden, und hat auch in dieser Bedeutung seine Rolle nicht ausgespielt. Nachdem es der Evolution der herrschenden Classe selber gedient hat, lebt es wieder auf als Programm der unterdrückten Classe, in der Forderung des Ertrages der eigenen Arbeit.

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/282>, abgerufen am 29.04.2024.