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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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III. 7. Altständisches Stillleben in Norddeutschland.
nach Belieben Gäste mitbringen, die sich, ganz wie auf den polnischen
Reichstagen, mitten unter den Ständen umhertrieben; man erkannte sie
ja leicht an ihrer schüchternen Haltung. Auch die gewaltigen Landtags-
Gelage am Abend erinnerten an die sarmatische Adelsherrlichkeit.

Die ständischen Aemter der Landräthe und Landmarschälle waren dem
alteingesessenen Adel vorbehalten; denn auf die Kunst des Herrschens ver-
stand sich diese Aristokratie aus dem Grunde. Viele ihrer Söhne er-
langten im Staatsdienste Dänemarks, England-Hannovers, Württem-
bergs hohe Aemter. Namentlich in Oesterreich war der mecklenburgische
Adel, von Stralendorff an bis herab auf Graf Lützow, fast jederzeit durch
einflußreiche Staatsmänner vertreten. So gewann er Weltkenntniß und
mächtige Verbindungen. Klüger als der Adel Kursachsens verlangte er
nicht gradezu die Ahnenprobe für die Landstandschaft, was sich auf die
Dauer doch nicht halten ließ; er begnügte sich mit dem Erreichbaren und
setzte durch, daß die neuadlichen und bürgerlichen Vasallen in der Aus-
übung ihrer ständischen Rechte wesentlich beschränkt wurden. Seit dem
Anfang des achtzehnten Jahrhunderts stellte der alte Adel die völlig rechts-
widrige Behauptung auf, daß nur die alteingesessenen Geschlechter, die
schon im Jahre 1572 der Landstandschaft sich erfreut, einen Anspruch
hätten auf die 340 Damenpfründen der drei reichen Landesklöster; wolle
der neu eingewanderte ausländische Adel daran theilnehmen, so müsse er
sich erst gegen hohe Gebühren in den alten Adel aufnehmen lassen. Und
wirklich ward bald nach dem Erbvergleiche dieser Stand im Stande förm-
lich begründet. Fortwährend bekämpft von den non receptis vertheilte
der alte und recipirte Adel die Klosterpfründen unter sich und beherrschte
die Landstände so vollständig, daß die langsam anwachsende Minderzahl
der bürgerlichen Rittergutsbesitzer noch gar nicht dawider aufkommen konnte.

Auf den Landtagen der zwanziger Jahre war der Kittendorfer Oertzen
der gefeierte Redner, "ein geborener, erkorener und geschworener Patriot",
wie es dem echten altmecklenburgischen Landrathe geziemte; neben ihm
der Sukower Blücher, Provisor des Landesklosters Dobbertin, und der
greise Heißsporn Adolf Flotow, der schon im alten Jahrhundert durch
seinen altadlichen Standeseifer den Zorn des Herzogs Friedrich Franz er-
regt hatte. Was die Versammlung auf den Rath dieser Führer beschloß,
wurde sodann von dem gewiegten Rostocker Juristen, Landsyndicus Drewes
schriftlich ausgearbeitet, in einem Kanzleistile, dessen feierliche Umständ-
lichkeit hinter den Periodenbauten der kursächsischen Stände kaum zurück-
blieb; und der wohlwollende Minister Plessen, der frühere Bundestags-
gesandte, fand es selten rathsam den Beschlüssen des Landtags zu wider-
sprechen. Es waren durchweg achtungswerthe Männer, freimüthig nach
Landesbrauch, sehr thätig in der ständischen Selbstverwaltung, wohlbe-
wandert in dem Labyrinthe des alten Landesrechts, aber eine durchgreifende
Aenderung hätte Keiner von ihnen auch nur für denkbar gehalten. Die

III. 7. Altſtändiſches Stillleben in Norddeutſchland.
nach Belieben Gäſte mitbringen, die ſich, ganz wie auf den polniſchen
Reichstagen, mitten unter den Ständen umhertrieben; man erkannte ſie
ja leicht an ihrer ſchüchternen Haltung. Auch die gewaltigen Landtags-
Gelage am Abend erinnerten an die ſarmatiſche Adelsherrlichkeit.

Die ſtändiſchen Aemter der Landräthe und Landmarſchälle waren dem
alteingeſeſſenen Adel vorbehalten; denn auf die Kunſt des Herrſchens ver-
ſtand ſich dieſe Ariſtokratie aus dem Grunde. Viele ihrer Söhne er-
langten im Staatsdienſte Dänemarks, England-Hannovers, Württem-
bergs hohe Aemter. Namentlich in Oeſterreich war der mecklenburgiſche
Adel, von Stralendorff an bis herab auf Graf Lützow, faſt jederzeit durch
einflußreiche Staatsmänner vertreten. So gewann er Weltkenntniß und
mächtige Verbindungen. Klüger als der Adel Kurſachſens verlangte er
nicht gradezu die Ahnenprobe für die Landſtandſchaft, was ſich auf die
Dauer doch nicht halten ließ; er begnügte ſich mit dem Erreichbaren und
ſetzte durch, daß die neuadlichen und bürgerlichen Vaſallen in der Aus-
übung ihrer ſtändiſchen Rechte weſentlich beſchränkt wurden. Seit dem
Anfang des achtzehnten Jahrhunderts ſtellte der alte Adel die völlig rechts-
widrige Behauptung auf, daß nur die alteingeſeſſenen Geſchlechter, die
ſchon im Jahre 1572 der Landſtandſchaft ſich erfreut, einen Anſpruch
hätten auf die 340 Damenpfründen der drei reichen Landesklöſter; wolle
der neu eingewanderte ausländiſche Adel daran theilnehmen, ſo müſſe er
ſich erſt gegen hohe Gebühren in den alten Adel aufnehmen laſſen. Und
wirklich ward bald nach dem Erbvergleiche dieſer Stand im Stande förm-
lich begründet. Fortwährend bekämpft von den non receptis vertheilte
der alte und recipirte Adel die Kloſterpfründen unter ſich und beherrſchte
die Landſtände ſo vollſtändig, daß die langſam anwachſende Minderzahl
der bürgerlichen Rittergutsbeſitzer noch gar nicht dawider aufkommen konnte.

Auf den Landtagen der zwanziger Jahre war der Kittendorfer Oertzen
der gefeierte Redner, „ein geborener, erkorener und geſchworener Patriot“,
wie es dem echten altmecklenburgiſchen Landrathe geziemte; neben ihm
der Sukower Blücher, Proviſor des Landeskloſters Dobbertin, und der
greiſe Heißſporn Adolf Flotow, der ſchon im alten Jahrhundert durch
ſeinen altadlichen Standeseifer den Zorn des Herzogs Friedrich Franz er-
regt hatte. Was die Verſammlung auf den Rath dieſer Führer beſchloß,
wurde ſodann von dem gewiegten Roſtocker Juriſten, Landſyndicus Drewes
ſchriftlich ausgearbeitet, in einem Kanzleiſtile, deſſen feierliche Umſtänd-
lichkeit hinter den Periodenbauten der kurſächſiſchen Stände kaum zurück-
blieb; und der wohlwollende Miniſter Pleſſen, der frühere Bundestags-
geſandte, fand es ſelten rathſam den Beſchlüſſen des Landtags zu wider-
ſprechen. Es waren durchweg achtungswerthe Männer, freimüthig nach
Landesbrauch, ſehr thätig in der ſtändiſchen Selbſtverwaltung, wohlbe-
wandert in dem Labyrinthe des alten Landesrechts, aber eine durchgreifende
Aenderung hätte Keiner von ihnen auch nur für denkbar gehalten. Die

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[570/0586] III. 7. Altſtändiſches Stillleben in Norddeutſchland. nach Belieben Gäſte mitbringen, die ſich, ganz wie auf den polniſchen Reichstagen, mitten unter den Ständen umhertrieben; man erkannte ſie ja leicht an ihrer ſchüchternen Haltung. Auch die gewaltigen Landtags- Gelage am Abend erinnerten an die ſarmatiſche Adelsherrlichkeit. Die ſtändiſchen Aemter der Landräthe und Landmarſchälle waren dem alteingeſeſſenen Adel vorbehalten; denn auf die Kunſt des Herrſchens ver- ſtand ſich dieſe Ariſtokratie aus dem Grunde. Viele ihrer Söhne er- langten im Staatsdienſte Dänemarks, England-Hannovers, Württem- bergs hohe Aemter. Namentlich in Oeſterreich war der mecklenburgiſche Adel, von Stralendorff an bis herab auf Graf Lützow, faſt jederzeit durch einflußreiche Staatsmänner vertreten. So gewann er Weltkenntniß und mächtige Verbindungen. Klüger als der Adel Kurſachſens verlangte er nicht gradezu die Ahnenprobe für die Landſtandſchaft, was ſich auf die Dauer doch nicht halten ließ; er begnügte ſich mit dem Erreichbaren und ſetzte durch, daß die neuadlichen und bürgerlichen Vaſallen in der Aus- übung ihrer ſtändiſchen Rechte weſentlich beſchränkt wurden. Seit dem Anfang des achtzehnten Jahrhunderts ſtellte der alte Adel die völlig rechts- widrige Behauptung auf, daß nur die alteingeſeſſenen Geſchlechter, die ſchon im Jahre 1572 der Landſtandſchaft ſich erfreut, einen Anſpruch hätten auf die 340 Damenpfründen der drei reichen Landesklöſter; wolle der neu eingewanderte ausländiſche Adel daran theilnehmen, ſo müſſe er ſich erſt gegen hohe Gebühren in den alten Adel aufnehmen laſſen. Und wirklich ward bald nach dem Erbvergleiche dieſer Stand im Stande förm- lich begründet. Fortwährend bekämpft von den non receptis vertheilte der alte und recipirte Adel die Kloſterpfründen unter ſich und beherrſchte die Landſtände ſo vollſtändig, daß die langſam anwachſende Minderzahl der bürgerlichen Rittergutsbeſitzer noch gar nicht dawider aufkommen konnte. Auf den Landtagen der zwanziger Jahre war der Kittendorfer Oertzen der gefeierte Redner, „ein geborener, erkorener und geſchworener Patriot“, wie es dem echten altmecklenburgiſchen Landrathe geziemte; neben ihm der Sukower Blücher, Proviſor des Landeskloſters Dobbertin, und der greiſe Heißſporn Adolf Flotow, der ſchon im alten Jahrhundert durch ſeinen altadlichen Standeseifer den Zorn des Herzogs Friedrich Franz er- regt hatte. Was die Verſammlung auf den Rath dieſer Führer beſchloß, wurde ſodann von dem gewiegten Roſtocker Juriſten, Landſyndicus Drewes ſchriftlich ausgearbeitet, in einem Kanzleiſtile, deſſen feierliche Umſtänd- lichkeit hinter den Periodenbauten der kurſächſiſchen Stände kaum zurück- blieb; und der wohlwollende Miniſter Pleſſen, der frühere Bundestags- geſandte, fand es ſelten rathſam den Beſchlüſſen des Landtags zu wider- ſprechen. Es waren durchweg achtungswerthe Männer, freimüthig nach Landesbrauch, ſehr thätig in der ſtändiſchen Selbſtverwaltung, wohlbe- wandert in dem Labyrinthe des alten Landesrechts, aber eine durchgreifende Aenderung hätte Keiner von ihnen auch nur für denkbar gehalten. Die

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/586>, abgerufen am 14.05.2024.