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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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Oldenburg. Die Hansestädte.

Darum verwendete sich selbst Stein im Herbst 1813 lebhaft für die Un-
abhängigkeit der Hansestädte. Er ging dabei von der zweifachen Voraus-
setzung aus: daß fortan wieder eine Reichsgewalt mit wirksamen Hoheits-
rechten bestehen und daß eine nationale Zolllinie alle deutschen Grenzen
umschließen würde. Beide Erwartungen erfüllten sich nicht. Noch im acht-
zehnten Jahrhundert hatte die Reichsgerichtsbarkeit den Schlußstein der
hanseatischen Städteverfassung gebildet; wiederholt waren kaiserliche Com-
missionen eingeschritten um den Unfrieden in den Reichsstädten beizulegen.
Durch die Bundesakte aber erhielten die Hansestädte die volle Unabhängig-
keit souveräner Staaten, und damit eine Fülle von Ansprüchen und Ver-
pflichtungen, denen sie unmöglich genügen konnten; denn obwohl Hamburg
mit seiner Kopfzahl einem thüringischen Herzogthum, mit seinem Staats-
aufwande etwa dem Großherzogthum Oldenburg gleich kam, durch seine
wirthschaftliche Kraft sogar das Königreich Württemberg übertraf, so war
doch der feste Grund jedes selbständigen politischen Daseins, die Wehr-
barkeit in einem modernen Stadtstaate ganz undenkbar. Statt der von
Stein erhofften Reichszölle kehrte das Elend der Landeszölle wieder, und
die Städte sahen sich gezwungen zu ihrer alten selbständigen Handelspolitik
zurückzugreifen, die sich seit dem Westphälischen Frieden -- wer durfte es
leugnen? -- bei der Neutralität immer am wohlsten befunden hatte.

Also führten diese stolzen Communen, die als freie Glieder eines
mächtigen Staates eine Zierde Deutschlands sein konnten, fortan ein
krankhaftes Zwitterleben: sie waren halb Städte, halb Staaten, halb deutsch,
halb weltbürgerlich, und obgleich es auch in ihren Mauern nicht an Pa-
trioten fehlte, welche die wirthschaftliche Zerrissenheit des Vaterlandes be-
klagten, so übte doch die Gewohnheit bald ihre unwiderstehliche Gewalt.
Man lebte sich ein in das handelspolitische Sonderdasein und sprach den
Landsleuten im Binnenlande, die allerdings oft sehr ungerecht über die
verwickelten Interessen der Hansestädte urtheilten, hochmüthig jedes Recht
ab in Sachen des Küstenlandes mitzureden. Man bezeichnete die Abson-
derung vom Vaterlande, die sich doch nur als Nothwehr gegen die Binnen-
zölle vorläufig entschuldigen ließ, mit dem tönenden Namen der Handels-
freiheit und machte nach deutscher Weise aus der Noth nicht blos eine
Tugend, sondern eine Theorie: während London, Neuyork, Marseille, alle
großen Hafenplätze der Welt sich unter dem Schutze nationaler Zolllinien
wohl befanden, sollte -- so hieß es jetzt -- die Natur selber die Mün-
dungen der Elbe, Weser und Trave so eigenartig gestaltet haben, daß sie
ein Zollwesen nicht ertragen könnten. Man versicherte oft und inbrünstig,
einer gesammtdeutschen Handelspolitik würden sich die Hansestädte gern
unterwerfen. Aber die große Mehrzahl ihrer Kaufherren scheute jede
Aenderung, sie fühlten sich glücklich in der bequemen internationalen Frei-
hafenstellung, die ihnen gestartete, unbekümmert um das Hinterland, immer
den nächsten Handelsvortheil wahrzunehmen.

Treitschke, Deutsche Geschichte. III. 37
Oldenburg. Die Hanſeſtädte.

Darum verwendete ſich ſelbſt Stein im Herbſt 1813 lebhaft für die Un-
abhängigkeit der Hanſeſtädte. Er ging dabei von der zweifachen Voraus-
ſetzung aus: daß fortan wieder eine Reichsgewalt mit wirkſamen Hoheits-
rechten beſtehen und daß eine nationale Zolllinie alle deutſchen Grenzen
umſchließen würde. Beide Erwartungen erfüllten ſich nicht. Noch im acht-
zehnten Jahrhundert hatte die Reichsgerichtsbarkeit den Schlußſtein der
hanſeatiſchen Städteverfaſſung gebildet; wiederholt waren kaiſerliche Com-
miſſionen eingeſchritten um den Unfrieden in den Reichsſtädten beizulegen.
Durch die Bundesakte aber erhielten die Hanſeſtädte die volle Unabhängig-
keit ſouveräner Staaten, und damit eine Fülle von Anſprüchen und Ver-
pflichtungen, denen ſie unmöglich genügen konnten; denn obwohl Hamburg
mit ſeiner Kopfzahl einem thüringiſchen Herzogthum, mit ſeinem Staats-
aufwande etwa dem Großherzogthum Oldenburg gleich kam, durch ſeine
wirthſchaftliche Kraft ſogar das Königreich Württemberg übertraf, ſo war
doch der feſte Grund jedes ſelbſtändigen politiſchen Daſeins, die Wehr-
barkeit in einem modernen Stadtſtaate ganz undenkbar. Statt der von
Stein erhofften Reichszölle kehrte das Elend der Landeszölle wieder, und
die Städte ſahen ſich gezwungen zu ihrer alten ſelbſtändigen Handelspolitik
zurückzugreifen, die ſich ſeit dem Weſtphäliſchen Frieden — wer durfte es
leugnen? — bei der Neutralität immer am wohlſten befunden hatte.

Alſo führten dieſe ſtolzen Communen, die als freie Glieder eines
mächtigen Staates eine Zierde Deutſchlands ſein konnten, fortan ein
krankhaftes Zwitterleben: ſie waren halb Städte, halb Staaten, halb deutſch,
halb weltbürgerlich, und obgleich es auch in ihren Mauern nicht an Pa-
trioten fehlte, welche die wirthſchaftliche Zerriſſenheit des Vaterlandes be-
klagten, ſo übte doch die Gewohnheit bald ihre unwiderſtehliche Gewalt.
Man lebte ſich ein in das handelspolitiſche Sonderdaſein und ſprach den
Landsleuten im Binnenlande, die allerdings oft ſehr ungerecht über die
verwickelten Intereſſen der Hanſeſtädte urtheilten, hochmüthig jedes Recht
ab in Sachen des Küſtenlandes mitzureden. Man bezeichnete die Abſon-
derung vom Vaterlande, die ſich doch nur als Nothwehr gegen die Binnen-
zölle vorläufig entſchuldigen ließ, mit dem tönenden Namen der Handels-
freiheit und machte nach deutſcher Weiſe aus der Noth nicht blos eine
Tugend, ſondern eine Theorie: während London, Neuyork, Marſeille, alle
großen Hafenplätze der Welt ſich unter dem Schutze nationaler Zolllinien
wohl befanden, ſollte — ſo hieß es jetzt — die Natur ſelber die Mün-
dungen der Elbe, Weſer und Trave ſo eigenartig geſtaltet haben, daß ſie
ein Zollweſen nicht ertragen könnten. Man verſicherte oft und inbrünſtig,
einer geſammtdeutſchen Handelspolitik würden ſich die Hanſeſtädte gern
unterwerfen. Aber die große Mehrzahl ihrer Kaufherren ſcheute jede
Aenderung, ſie fühlten ſich glücklich in der bequemen internationalen Frei-
hafenſtellung, die ihnen geſtartete, unbekümmert um das Hinterland, immer
den nächſten Handelsvortheil wahrzunehmen.

Treitſchke, Deutſche Geſchichte. III. 37
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[577/0593] Oldenburg. Die Hanſeſtädte. Darum verwendete ſich ſelbſt Stein im Herbſt 1813 lebhaft für die Un- abhängigkeit der Hanſeſtädte. Er ging dabei von der zweifachen Voraus- ſetzung aus: daß fortan wieder eine Reichsgewalt mit wirkſamen Hoheits- rechten beſtehen und daß eine nationale Zolllinie alle deutſchen Grenzen umſchließen würde. Beide Erwartungen erfüllten ſich nicht. Noch im acht- zehnten Jahrhundert hatte die Reichsgerichtsbarkeit den Schlußſtein der hanſeatiſchen Städteverfaſſung gebildet; wiederholt waren kaiſerliche Com- miſſionen eingeſchritten um den Unfrieden in den Reichsſtädten beizulegen. Durch die Bundesakte aber erhielten die Hanſeſtädte die volle Unabhängig- keit ſouveräner Staaten, und damit eine Fülle von Anſprüchen und Ver- pflichtungen, denen ſie unmöglich genügen konnten; denn obwohl Hamburg mit ſeiner Kopfzahl einem thüringiſchen Herzogthum, mit ſeinem Staats- aufwande etwa dem Großherzogthum Oldenburg gleich kam, durch ſeine wirthſchaftliche Kraft ſogar das Königreich Württemberg übertraf, ſo war doch der feſte Grund jedes ſelbſtändigen politiſchen Daſeins, die Wehr- barkeit in einem modernen Stadtſtaate ganz undenkbar. Statt der von Stein erhofften Reichszölle kehrte das Elend der Landeszölle wieder, und die Städte ſahen ſich gezwungen zu ihrer alten ſelbſtändigen Handelspolitik zurückzugreifen, die ſich ſeit dem Weſtphäliſchen Frieden — wer durfte es leugnen? — bei der Neutralität immer am wohlſten befunden hatte. Alſo führten dieſe ſtolzen Communen, die als freie Glieder eines mächtigen Staates eine Zierde Deutſchlands ſein konnten, fortan ein krankhaftes Zwitterleben: ſie waren halb Städte, halb Staaten, halb deutſch, halb weltbürgerlich, und obgleich es auch in ihren Mauern nicht an Pa- trioten fehlte, welche die wirthſchaftliche Zerriſſenheit des Vaterlandes be- klagten, ſo übte doch die Gewohnheit bald ihre unwiderſtehliche Gewalt. Man lebte ſich ein in das handelspolitiſche Sonderdaſein und ſprach den Landsleuten im Binnenlande, die allerdings oft ſehr ungerecht über die verwickelten Intereſſen der Hanſeſtädte urtheilten, hochmüthig jedes Recht ab in Sachen des Küſtenlandes mitzureden. Man bezeichnete die Abſon- derung vom Vaterlande, die ſich doch nur als Nothwehr gegen die Binnen- zölle vorläufig entſchuldigen ließ, mit dem tönenden Namen der Handels- freiheit und machte nach deutſcher Weiſe aus der Noth nicht blos eine Tugend, ſondern eine Theorie: während London, Neuyork, Marſeille, alle großen Hafenplätze der Welt ſich unter dem Schutze nationaler Zolllinien wohl befanden, ſollte — ſo hieß es jetzt — die Natur ſelber die Mün- dungen der Elbe, Weſer und Trave ſo eigenartig geſtaltet haben, daß ſie ein Zollweſen nicht ertragen könnten. Man verſicherte oft und inbrünſtig, einer geſammtdeutſchen Handelspolitik würden ſich die Hanſeſtädte gern unterwerfen. Aber die große Mehrzahl ihrer Kaufherren ſcheute jede Aenderung, ſie fühlten ſich glücklich in der bequemen internationalen Frei- hafenſtellung, die ihnen geſtartete, unbekümmert um das Hinterland, immer den nächſten Handelsvortheil wahrzunehmen. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. III. 37

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/593>, abgerufen am 14.05.2024.