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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 750--753.
schuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus-
zugeben ist.

Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine
spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen be-
theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen-
folge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage
unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige
sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

§. 752.

Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der
Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu-
gestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben.

§. 753.

Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch überwiesen wurde,
ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der
nach den Bestimmungen der §§. 750--752 diesem obliegenden
Verpflichtungen zu erheben.

Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann
sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse
anschließen.

Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht
erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termine
zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in
der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen
sämmtliche Gläubiger wirksam.

Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd-
lichen Verhandlung geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner
hätte geladen werden sollen, kann der Drittschuldner sich auf die
ihm günstige Entscheidung nicht berufen.

VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 750—753.
ſchuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus-
zugeben iſt.

Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine
ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen be-
theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen-
folge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage
unter Hinterlegung des Erlöſes dem Amtsgericht anzuzeigen, deſſen
Beſchluß dem Drittſchuldner zuerſt zugeſtellt iſt. Dieſer Anzeige
ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen.

In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.

§. 752.

Betrifft der Anſpruch eine unbewegliche Sache, ſo iſt der
Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu-
geſtellten Beſchlüſſe an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf ſeinen Antrag zu ernennenden Sequeſter
herauszugeben.

§. 753.

Jeder Gläubiger, welchem der Anſpruch überwieſen wurde,
iſt berechtigt, gegen den Drittſchuldner Klage auf Erfüllung der
nach den Beſtimmungen der §§. 750—752 dieſem obliegenden
Verpflichtungen zu erheben.

Jeder Gläubiger, für welchen der Anſpruch gepfändet iſt, kann
ſich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsſtreits als Streitgenoſſe
anſchließen.

Der Drittſchuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht
erhoben und dem Kläger ſich nicht angeſchloſſen haben, zum Termine
zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Die Entſcheidung, welche in dem Rechtsſtreite über den in
der Klage erhobenen Anſpruch erlaſſen wird, iſt für und gegen
ſämmtliche Gläubiger wirkſam.

Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd-
lichen Verhandlung geladen iſt, obgleich er von dem Drittſchuldner
hätte geladen werden ſollen, kann der Drittſchuldner ſich auf die
ihm günſtige Entſcheidung nicht berufen.

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[185/0191] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 750—753. ſchuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus- zugeben iſt. Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen be- theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen- folge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöſes dem Amtsgericht anzuzeigen, deſſen Beſchluß dem Drittſchuldner zuerſt zugeſtellt iſt. Dieſer Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen. In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt. §. 752. Betrifft der Anſpruch eine unbewegliche Sache, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu- geſtellten Beſchlüſſe an den von dem Amtsgerichte der belegenen Sache ernannten oder auf ſeinen Antrag zu ernennenden Sequeſter herauszugeben. §. 753. Jeder Gläubiger, welchem der Anſpruch überwieſen wurde, iſt berechtigt, gegen den Drittſchuldner Klage auf Erfüllung der nach den Beſtimmungen der §§. 750—752 dieſem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. Jeder Gläubiger, für welchen der Anſpruch gepfändet iſt, kann ſich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsſtreits als Streitgenoſſe anſchließen. Der Drittſchuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger ſich nicht angeſchloſſen haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entſcheidung, welche in dem Rechtsſtreite über den in der Klage erhobenen Anſpruch erlaſſen wird, iſt für und gegen ſämmtliche Gläubiger wirkſam. Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd- lichen Verhandlung geladen iſt, obgleich er von dem Drittſchuldner hätte geladen werden ſollen, kann der Drittſchuldner ſich auf die ihm günſtige Entſcheidung nicht berufen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/191>, abgerufen am 30.04.2024.