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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Dachgerüste.

Erfahrungsmäßig kann man beim Projectiren der Dachgerüste
die Höhe der Sparren annehmen für pr. laufenden Meter der freilie-
genden Länge 4--41/2zm, je nach dem Gewichte des Deckmaterials
und der Sparrenentfernung.

Nach dieser Tabelle dürfen Sparren von 13/19zm oder 16/16zm Stärke
je nach der Sparrenentfernung lang sein:

beim Kronendach und Doppeldach höchstens 3,75--4,5m
" Schieferdach     4,5 --5m
" Zink- und Theerpappdach     5 --5,5m.

Nur bei Gebäuden mit geringer Tiefe reicht ein einfacher Spar-
renrost zur Unterstützung der Dachhaut aus; sobald die Gebäude-
breite aber so groß wird, daß jede Dachfläche in aufsteigender Rich-
tung 3,75--5,5m in der Länge überschreitet, dann muß der Sparrenrost
mittelst rähmartigen Trägern oder Durchzügen (sogenannten Fetten
oder Pfetten) oder mit Streben und Spannbalken gestützt werden,
wodurch die mannigfachsten Dachgerüstconstructionen entstehen.

Im Allgemeinen lassen sich sämmtliche Dachconstructionen einthei-
len in:

immer vom Werkholze vollkommen isolirt und feuersicher belegt sein. Auch sind
alle mit dem Dache in Verbindung stehenden Scheingewölbe oder derlei Bohlen-
decken untersagt.
§. 49. Wo die Länge des Daches 20 Klafter (38m) übersteigt, muß der
Dachboden durch eine Feuermauer abgetheilt werden.
§. 50. Der Dachboden muß feuersicher belegt und die Abschlußthür des Dach-
bodens feuersicher hergestellt werden. Oberlichter zur Beleuchtung eines
Theils des Gebäudes müssen außer jeder feuergefährlichen Verbindung mit
dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer angebracht werden. Dach-
zimmer als Wohnräume sind nur dann gestattet, wenn dieselben vom
Dache und vom Dachboden feuersicher abgeschlossen und durch eine feuer-
sichere, unmittelbar zur Dachwohnung führende Stiege zugänglich sind.
§. 66. Bei allen, auch nicht isolirten Bauten für industrielle Zwecke ist bei
feuersicherer Eindeckung und festen Umfassungsmauern gestattet, den Pla-
fond (oberste Balken) nach Bedarf gleichzeitig für den Dachstuhl und die
Decke zu benutzen.
Galizien.
Bauordnung für Lemberg: §. 26. a. Bei Herstellung der Dachstühle
ist sich nur solcher Profile zu bedienen, welche nach der Erfahrung und den Regeln
der Kunst als solid bewährt sind (Anmerkg. d. Verf. sic! wo bleibt der Fort-
schritt?).
b. Die Anlage der sogenannten Mansarddächer wird nicht gestattet. Große
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Die Dachgerüſte.

Erfahrungsmäßig kann man beim Projectiren der Dachgerüſte
die Höhe der Sparren annehmen für pr. laufenden Meter der freilie-
genden Länge 4—4½zm, je nach dem Gewichte des Deckmaterials
und der Sparrenentfernung.

Nach dieſer Tabelle dürfen Sparren von 13/19zm oder 16/16zm Stärke
je nach der Sparrenentfernung lang ſein:

beim Kronendach und Doppeldach höchſtens 3,75—4,5m
„ Schieferdach     4,5 —5m
„ Zink- und Theerpappdach     5 —5,5m.

Nur bei Gebäuden mit geringer Tiefe reicht ein einfacher Spar-
renroſt zur Unterſtützung der Dachhaut aus; ſobald die Gebäude-
breite aber ſo groß wird, daß jede Dachfläche in aufſteigender Rich-
tung 3,75—5,5m in der Länge überſchreitet, dann muß der Sparrenroſt
mittelſt rähmartigen Trägern oder Durchzügen (ſogenannten Fetten
oder Pfetten) oder mit Streben und Spannbalken geſtützt werden,
wodurch die mannigfachſten Dachgerüſtconſtructionen entſtehen.

Im Allgemeinen laſſen ſich ſämmtliche Dachconſtructionen einthei-
len in:

immer vom Werkholze vollkommen iſolirt und feuerſicher belegt ſein. Auch ſind
alle mit dem Dache in Verbindung ſtehenden Scheingewölbe oder derlei Bohlen-
decken unterſagt.
§. 49. Wo die Länge des Daches 20 Klafter (38m) überſteigt, muß der
Dachboden durch eine Feuermauer abgetheilt werden.
§. 50. Der Dachboden muß feuerſicher belegt und die Abſchlußthür des Dach-
bodens feuerſicher hergeſtellt werden. Oberlichter zur Beleuchtung eines
Theils des Gebäudes müſſen außer jeder feuergefährlichen Verbindung mit
dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer angebracht werden. Dach-
zimmer als Wohnräume ſind nur dann geſtattet, wenn dieſelben vom
Dache und vom Dachboden feuerſicher abgeſchloſſen und durch eine feuer-
ſichere, unmittelbar zur Dachwohnung führende Stiege zugänglich ſind.
§. 66. Bei allen, auch nicht iſolirten Bauten für induſtrielle Zwecke iſt bei
feuerſicherer Eindeckung und feſten Umfaſſungsmauern geſtattet, den Pla-
fond (oberſte Balken) nach Bedarf gleichzeitig für den Dachſtuhl und die
Decke zu benutzen.
Galizien.
Bauordnung für Lemberg: §. 26. a. Bei Herſtellung der Dachſtühle
iſt ſich nur ſolcher Profile zu bedienen, welche nach der Erfahrung und den Regeln
der Kunſt als ſolid bewährt ſind (Anmerkg. d. Verf. sic! wo bleibt der Fort-
ſchritt?).
b. Die Anlage der ſogenannten Manſarddächer wird nicht geſtattet. Große
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[163/0175] Die Dachgerüſte. Erfahrungsmäßig kann man beim Projectiren der Dachgerüſte die Höhe der Sparren annehmen für pr. laufenden Meter der freilie- genden Länge 4—4½zm, je nach dem Gewichte des Deckmaterials und der Sparrenentfernung. Nach dieſer Tabelle dürfen Sparren von 13/19zm oder 16/16zm Stärke je nach der Sparrenentfernung lang ſein: beim Kronendach und Doppeldach höchſtens 3,75—4,5m „ Schieferdach 4,5 —5m „ Zink- und Theerpappdach 5 —5,5m. Nur bei Gebäuden mit geringer Tiefe reicht ein einfacher Spar- renroſt zur Unterſtützung der Dachhaut aus; ſobald die Gebäude- breite aber ſo groß wird, daß jede Dachfläche in aufſteigender Rich- tung 3,75—5,5m in der Länge überſchreitet, dann muß der Sparrenroſt mittelſt rähmartigen Trägern oder Durchzügen (ſogenannten Fetten oder Pfetten) oder mit Streben und Spannbalken geſtützt werden, wodurch die mannigfachſten Dachgerüſtconſtructionen entſtehen. Im Allgemeinen laſſen ſich ſämmtliche Dachconſtructionen einthei- len in: *) *) immer vom Werkholze vollkommen iſolirt und feuerſicher belegt ſein. Auch ſind alle mit dem Dache in Verbindung ſtehenden Scheingewölbe oder derlei Bohlen- decken unterſagt. §. 49. Wo die Länge des Daches 20 Klafter (38m) überſteigt, muß der Dachboden durch eine Feuermauer abgetheilt werden. §. 50. Der Dachboden muß feuerſicher belegt und die Abſchlußthür des Dach- bodens feuerſicher hergeſtellt werden. Oberlichter zur Beleuchtung eines Theils des Gebäudes müſſen außer jeder feuergefährlichen Verbindung mit dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer angebracht werden. Dach- zimmer als Wohnräume ſind nur dann geſtattet, wenn dieſelben vom Dache und vom Dachboden feuerſicher abgeſchloſſen und durch eine feuer- ſichere, unmittelbar zur Dachwohnung führende Stiege zugänglich ſind. §. 66. Bei allen, auch nicht iſolirten Bauten für induſtrielle Zwecke iſt bei feuerſicherer Eindeckung und feſten Umfaſſungsmauern geſtattet, den Pla- fond (oberſte Balken) nach Bedarf gleichzeitig für den Dachſtuhl und die Decke zu benutzen. Galizien. Bauordnung für Lemberg: §. 26. a. Bei Herſtellung der Dachſtühle iſt ſich nur ſolcher Profile zu bedienen, welche nach der Erfahrung und den Regeln der Kunſt als ſolid bewährt ſind (Anmerkg. d. Verf. sic! wo bleibt der Fort- ſchritt?). b. Die Anlage der ſogenannten Manſarddächer wird nicht geſtattet. Große 11*

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/175>, abgerufen am 28.04.2024.