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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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der Verbindlichk. aus Contracten.
§. 754.

Man sagt der Gläubiger nehme vor be-Vom An-
nehmen
als
wenns
bezahlt
wäre.

zahlt an (acceptum ferre), wenn er hin-
länglich erklärt, er nehme die Schuld vor be-
zahlt an. Wer also eine Schuld vor be-
zahlt annimmt, der erläßt sein Recht

(§. 337.); folglich wird dadurch der
Schuldner von seiner Verbindlichkeit
befreyet, und das Recht des Gläubi-
gers erlöscht
(§. cit. und 749.), und man
hält davor, daß der Schuldner die
Schuld abgetragen habe.
Da es auf
den Willen des Gläubigers ankommt, daß er
mit seinem Recht nach Gefallen verfähret;
so kann er auch einen Theil der Schuld
vor bezahlt annehmen, und dieses kann
entweder umsonst geschehen, oder es
kann eine andere Sache, oder That für
die Schuld angerechnet werden.

§. 755.

Den Vertrag die Schuld nicht zuVom
Vertrag
die
Schuld
nicht zu
fordern.

fordern (pactum de non petendo) nennt
man denjenigen, durch welchen zwischen dem
Gläubiger und Schuldner verabredet wird,
daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da
durch diesen Vertrag die Schuld erlassen
wird (§. 337.); so wird der Schuldner
befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er
auch ein Befreyungsvertrag (pactum li-
beratorium)
genannt. Es erhellet auch eben
wie vorher, wenn man die Schuld vor be-
zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld

nicht
der Verbindlichk. aus Contracten.
§. 754.

Man ſagt der Glaͤubiger nehme vor be-Vom An-
nehmen
als
wenns
bezahlt
waͤre.

zahlt an (acceptum ferre), wenn er hin-
laͤnglich erklaͤrt, er nehme die Schuld vor be-
zahlt an. Wer alſo eine Schuld vor be-
zahlt annimmt, der erlaͤßt ſein Recht

(§. 337.); folglich wird dadurch der
Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit
befreyet, und das Recht des Glaͤubi-
gers erloͤſcht
(§. cit. und 749.), und man
haͤlt davor, daß der Schuldner die
Schuld abgetragen habe.
Da es auf
den Willen des Glaͤubigers ankommt, daß er
mit ſeinem Recht nach Gefallen verfaͤhret;
ſo kann er auch einen Theil der Schuld
vor bezahlt annehmen, und dieſes kann
entweder umſonſt geſchehen, oder es
kann eine andere Sache, oder That fuͤr
die Schuld angerechnet werden.

§. 755.

Den Vertrag die Schuld nicht zuVom
Vertrag
die
Schuld
nicht zu
fordern.

fordern (pactum de non petendo) nennt
man denjenigen, durch welchen zwiſchen dem
Glaͤubiger und Schuldner verabredet wird,
daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da
durch dieſen Vertrag die Schuld erlaſſen
wird (§. 337.); ſo wird der Schuldner
befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er
auch ein Befreyungsvertrag (pactum li-
beratorium)
genannt. Es erhellet auch eben
wie vorher, wenn man die Schuld vor be-
zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld

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[541/0577] der Verbindlichk. aus Contracten. §. 754. Man ſagt der Glaͤubiger nehme vor be- zahlt an (acceptum ferre), wenn er hin- laͤnglich erklaͤrt, er nehme die Schuld vor be- zahlt an. Wer alſo eine Schuld vor be- zahlt annimmt, der erlaͤßt ſein Recht (§. 337.); folglich wird dadurch der Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit befreyet, und das Recht des Glaͤubi- gers erloͤſcht (§. cit. und 749.), und man haͤlt davor, daß der Schuldner die Schuld abgetragen habe. Da es auf den Willen des Glaͤubigers ankommt, daß er mit ſeinem Recht nach Gefallen verfaͤhret; ſo kann er auch einen Theil der Schuld vor bezahlt annehmen, und dieſes kann entweder umſonſt geſchehen, oder es kann eine andere Sache, oder That fuͤr die Schuld angerechnet werden. Vom An- nehmen als wenns bezahlt waͤre. §. 755. Den Vertrag die Schuld nicht zu fordern (pactum de non petendo) nennt man denjenigen, durch welchen zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner verabredet wird, daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da durch dieſen Vertrag die Schuld erlaſſen wird (§. 337.); ſo wird der Schuldner befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er auch ein Befreyungsvertrag (pactum li- beratorium) genannt. Es erhellet auch eben wie vorher, wenn man die Schuld vor be- zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld nicht Vom Vertrag die Schuld nicht zu fordern.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/577>, abgerufen am 03.05.2024.