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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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wen Roßgarten genannt / sampt andern Hebammen büchlin / so von den Gelerten in truck gegeben worden / fleissig gelesen oder lesen hören / vnd des ein güt wissens hab / auß welchem dann jr jede gelernet / vnd güten bericht habe.

Nach dem sich vil vnnd mancherlei weiß begibt / das das kind / nit an der natürlichen geburt steet / wie / durch was mittel vnd weg / das kind zü derselbigen widerumb am füglichsten gebracht vnd gericht werden soll. Item die kinden den weiber / zü der zeit der kindtsband / so das kind nit geschiben / mit nichten übertreiben thüe / vnd im fall der nott / ob ein Hebam der sachen / sampt andern geschickten weibern / nit verstendig gnüg / das sie sich zülernen / vnd einen gelerten Artzet zü sich züberüffen / vnd desselbigen rhat fleissig volgzüthün / gar nit scheme.

Wir halten auch für nutz vnd güt / das in jeder der fürnembsten vnserer Stett / etlich geschickte / erfarne weiber / in gemelten / auch andern fällen / zü den schwerkindenden frawen verordnet / vnd der Hebammen zügegeben werden / auff das mit derselbigen rhat vnd hilff / der geberenden frawen dest ringer geholffen werden müge.

Der gleichen soll ein jede Hebam erfarn sein / wie nach der geburt / mit dem newgeborn kindlin / vnd auch der kindtbetterin selbs / allerlei künfftige vnd züfallende kranckheiten züuerhüten / mit allen sachen gehandlet werden solle / Zü dem die kindtbett mägdt vnderweisen / wie sie wol vnd fleissig warten sollen / vnd in summa / die sachen also angericht werden / das mit den kindenden frawen / vor / in vnd nach den kindtsbanden / mit allem fleiß gehandlet / vnd nichts versompt werde.

Als dann auch zü zeitten die Hebammen / vor den weibern so in kindtsbanden ligen / offt schamperereden treiben / auch

wen Roßgarten genannt / sampt andern Hebammen büchlin / so von den Gelerten in truck gegeben worden / fleissig gelesen oder lesen hören / vnd des ein güt wissens hab / auß welchem dann jr jede gelernet / vnd güten bericht habe.

Nach dem sich vil vnnd mancherlei weiß begibt / das das kind / nit an der natürlichen geburt steet / wie / durch was mittel vnd weg / das kind zü derselbigen widerumb am füglichsten gebracht vnd gericht werden soll. Item die kinden den weiber / zü der zeit der kindtsband / so das kind nit geschiben / mit nichten übertreiben thüe / vnd im fall der nott / ob ein Hebam der sachen / sampt andern geschickten weibern / nit verstendig gnüg / das sie sich zülernen / vnd einen gelerten Artzet zü sich züberüffen / vnd desselbigen rhat fleissig volgzüthün / gar nit scheme.

Wir halten auch für nutz vnd güt / das in jeder der fürnembsten vnserer Stett / etlich geschickte / erfarne weiber / in gemelten / auch andern fällen / zü den schwerkindenden frawen verordnet / vnd der Hebammen zügegeben werden / auff das mit derselbigen rhat vnd hilff / der geberenden frawen dest ringer geholffen werden müge.

Der gleichen soll ein jede Hebam erfarn sein / wie nach der geburt / mit dem newgeborn kindlin / vnd auch der kindtbetterin selbs / allerlei künfftige vnd züfallende kranckheiten züuerhüten / mit allen sachen gehandlet werden solle / Zü dem die kindtbett mägdt vnderweisen / wie sie wol vnd fleissig warten sollen / vnd in summa / die sachen also angericht werden / das mit den kindenden frawen / vor / in vnd nach den kindtsbanden / mit allem fleiß gehandlet / vnd nichts versompt werde.

Als dann auch zü zeitten die Hebammen / vor den weibern so in kindtsbanden ligen / offt schamperereden treiben / auch

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[51/0107] wen Roßgarten genannt / sampt andern Hebammen büchlin / so von den Gelerten in truck gegeben worden / fleissig gelesen oder lesen hören / vnd des ein güt wissens hab / auß welchem dann jr jede gelernet / vnd güten bericht habe. Nach dem sich vil vnnd mancherlei weiß begibt / das das kind / nit an der natürlichen geburt steet / wie / durch was mittel vnd weg / das kind zü derselbigen widerumb am füglichsten gebracht vnd gericht werden soll. Item die kinden den weiber / zü der zeit der kindtsband / so das kind nit geschiben / mit nichten übertreiben thüe / vnd im fall der nott / ob ein Hebam der sachen / sampt andern geschickten weibern / nit verstendig gnüg / das sie sich zülernen / vnd einen gelerten Artzet zü sich züberüffen / vnd desselbigen rhat fleissig volgzüthün / gar nit scheme. Wir halten auch für nutz vnd güt / das in jeder der fürnembsten vnserer Stett / etlich geschickte / erfarne weiber / in gemelten / auch andern fällen / zü den schwerkindenden frawen verordnet / vnd der Hebammen zügegeben werden / auff das mit derselbigen rhat vnd hilff / der geberenden frawen dest ringer geholffen werden müge. Der gleichen soll ein jede Hebam erfarn sein / wie nach der geburt / mit dem newgeborn kindlin / vnd auch der kindtbetterin selbs / allerlei künfftige vnd züfallende kranckheiten züuerhüten / mit allen sachen gehandlet werden solle / Zü dem die kindtbett mägdt vnderweisen / wie sie wol vnd fleissig warten sollen / vnd in summa / die sachen also angericht werden / das mit den kindenden frawen / vor / in vnd nach den kindtsbanden / mit allem fleiß gehandlet / vnd nichts versompt werde. Als dann auch zü zeitten die Hebammen / vor den weibern so in kindtsbanden ligen / offt schamperereden treiben / auch

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/107>, abgerufen am 01.05.2024.