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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Vnd nach dem billich / bei allen vnd jeden für das höchst vnd ehrlichst kleinet geachtet / so von einem gesagt vnnd beriempt werden mag / das bei jme / glübt / Aid / trew vnd glauben / vor augen gehabt vnd gehalten werdt / Wölches dann gebürlich vnd billich. Darumb so wöllen wir / gebieten auch ernstlich / das vnsere Vnderthonen / solchen hohen glauben / in gütem bedacht vnd ehrn haben / auch die Ober vnd Vnderamptleüt / Vorstmeister noch andere / vmb einer jeden sach willen / leichtlich nit bei dem Aidt gebietten / etwas züthün oder zülassen / es erforder dann solchs die grösse vnnd dapfferkeit des handels / vnnd gelegenheit der personen / oder die notturfft / sonder dieselben gebott / sollen anfangs auff ein Geltstraff / nach gestalt der sachen / geschehen / es sei bei zehen Schilling / einem Pfund Heller / kleinen oder grossen freuel oder darüber / vnnd sollich straffen vnnachleßlich einbringen.

So aber jemand jchtzit auff Aidt gebotten / vnnd derselbig vngehorsamersch einen wurde / sollen vnsere Amptleüt / den übertretter darumb rechtfertigen / vnd also straffen / wie sich nach grösse der sachen gebürt / damit ein jeder darab Exempel neme / sein trew / ehr vnd Aidt zübedencken / vnd vnsern gebotten jeder zeit zügehorsamen.

Das kein Vnderthon den andern / für einich außlendisch hoff / oder einich Landtgericht / laden sollen.

Vnd dweil keiner der züm andern züsprechen hat / oder

Vnd nach dem billich / bei allen vnd jeden für das höchst vnd ehrlichst kleinet geachtet / so von einem gesagt vnnd beriempt werden mag / das bei jme / glübt / Aid / trew vnd glauben / vor augen gehabt vnd gehalten werdt / Wölches dann gebürlich vnd billich. Darumb so wöllen wir / gebieten auch ernstlich / das vnsere Vnderthonen / solchen hohen glauben / in gütem bedacht vnd ehrn haben / auch die Ober vnd Vnderamptleüt / Vorstmeister noch andere / vmb einer jeden sach willen / leichtlich nit bei dem Aidt gebietten / etwas züthün oder zülassen / es erforder dann solchs die grösse vnnd dapfferkeit des handels / vnnd gelegenheit der personen / oder die notturfft / sonder dieselben gebott / sollen anfangs auff ein Geltstraff / nach gestalt der sachen / geschehen / es sei bei zehen Schilling / einem Pfund Heller / kleinen oder grossen freuel oder darüber / vnnd sollich straffen vnnachleßlich einbringen.

So aber jemand jchtzit auff Aidt gebotten / vnnd derselbig vngehorsamersch einen wurde / sollen vnsere Amptleüt / den übertretter darumb rechtfertigen / vnd also straffen / wie sich nach grösse der sachen gebürt / damit ein jeder darab Exempel neme / sein trew / ehr vnd Aidt zübedencken / vnd vnsern gebotten jeder zeit zügehorsamen.

Das kein Vnderthon den andern / für einich außlendisch hoff / oder einich Landtgericht / laden sollen.

Vnd dweil keiner der züm andern züsprechen hat / oder

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[0126] Vnd nach dem billich / bei allen vnd jeden für das höchst vnd ehrlichst kleinet geachtet / so von einem gesagt vnnd beriempt werden mag / das bei jme / glübt / Aid / trew vnd glauben / vor augen gehabt vnd gehalten werdt / Wölches dann gebürlich vnd billich. Darumb so wöllen wir / gebieten auch ernstlich / das vnsere Vnderthonen / solchen hohen glauben / in gütem bedacht vnd ehrn haben / auch die Ober vnd Vnderamptleüt / Vorstmeister noch andere / vmb einer jeden sach willen / leichtlich nit bei dem Aidt gebietten / etwas züthün oder zülassen / es erforder dann solchs die grösse vnnd dapfferkeit des handels / vnnd gelegenheit der personen / oder die notturfft / sonder dieselben gebott / sollen anfangs auff ein Geltstraff / nach gestalt der sachen / geschehen / es sei bei zehen Schilling / einem Pfund Heller / kleinen oder grossen freuel oder darüber / vnnd sollich straffen vnnachleßlich einbringen. So aber jemand jchtzit auff Aidt gebotten / vnnd derselbig vngehorsamersch einen wurde / sollen vnsere Amptleüt / den übertretter darumb rechtfertigen / vnd also straffen / wie sich nach grösse der sachen gebürt / damit ein jeder darab Exempel neme / sein trew / ehr vnd Aidt zübedencken / vnd vnsern gebotten jeder zeit zügehorsamen. Das kein Vnderthon den andern / für einich außlendisch hoff / oder einich Landtgericht / laden sollen. Vnd dweil keiner der züm andern züsprechen hat / oder

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/126>, abgerufen am 27.04.2024.