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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Item dz des wasser den Bächen / durch die wässerungen oder andere abschläg oder abgraben / nit enzogen werden soll / bei straff dreier Pfundt Heller.

Item des trucken abschlahen der Bäch / an jren Flüssen / auch Gumppen außzüschepffen / soll gentzlich vermitten bleiben. Dann sollichs der gantzen vischentz / vnd sonderlich dem somen vnd laich / nachteilig vnd schädlich ist / bei peen dreier Pfund Heller.

Item das auch in allen wassern vnd Bächen / das vischen im Laich / auff ein genannte zeit / nach art jeder vischen / vnd gelegenheit jedes wassers vnd orts / verbannt vnd gehewet werden sollen / bei straff dreier Pfund Heller.

Es sollen auch die Vischer keine gefarliche gebew / in den wassern fürnemen / sonder so sollichs durch die verstendigen erfunden / nach jrer erkandtnuß solliche gebew / als bald hinweg thon / vnd dannocht darumb / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

Item das sie auch keine Weiden oder Erlin / an gestaden abhawen noch schedigen sollen / doch ob von einichem stamm dz haar oder die näst / so weit in das wasser gewachssen / das der Vischer seinem weidwerck nach / an gestadt nit auff oder abfaren möcht / alßdann mag der Vischer den / so das Weidach oder Erlach züsteen / ansprechen / sollich haar oder näst vom stammen züstraiffen vnd züfegen. So dann sollichs hierüber nit geschehen wölt / magder vischer sollich Weidach oder Erlach / souil vnd weit das den Vischer / als ob verhindert / selbs streiffen vnd fegen / doch soll der Vischer sollich haar oder näst alßdann auff dzland zü dem stammen legen / damit der / des der stamm ist / sollichs fünden möge / alles beistraf ein pfund heller.

Gleicher gestalt sollen auch die jnnhabere der gütter / so am Wasser gelegen / keine gefarliche gebew an das gestadt /

Item dz des wasser den Bächen / durch die wässerungen oder andere abschläg oder abgraben / nit enzogen werden soll / bei straff dreier Pfundt Heller.

Item des trucken abschlahen der Bäch / an jren Flüssen / auch Gumppen außzüschepffen / soll gentzlich vermitten bleiben. Dann sollichs der gantzen vischentz / vnd sonderlich dem somen vnd laich / nachteilig vnd schädlich ist / bei peen dreier Pfund Heller.

Item das auch in allen wassern vñ Bächen / das vischen im Laich / auff ein genannte zeit / nach art jeder vischen / vñ gelegenheit jedes wassers vnd orts / verbannt vnd gehewet werden sollen / bei straff dreier Pfund Heller.

Es sollen auch die Vischer keine gefarliche gebew / in den wassern fürnemen / sonder so sollichs durch die verstendigen erfunden / nach jrer erkandtnuß solliche gebew / als bald hinweg thon / vnd dannocht darumb / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

Item das sie auch keine Weiden oder Erlin / an gestaden abhawen noch schedigen sollen / doch ob von einichem stam̃ dz haar oder die näst / so weit in das wasser gewachssen / das der Vischer seinem weidwerck nach / an gestadt nit auff oder abfaren möcht / alßdann mag der Vischer den / so das Weidach oder Erlach züsteen / ansprechen / sollich haar oder näst vom stam̃en züstraiffen vnd züfegen. So dann sollichs hierüber nit geschehen wölt / magder vischer sollich Weidach oder Erlach / souil vnd weit das den Vischer / als ob verhindert / selbs streiffen vñ fegen / doch soll der Vischer sollich haar oder näst alßdann auff dzland zü dem stam̃en legen / damit der / des der stam̃ ist / sollichs fünden möge / alles beistraf ein pfund heller.

Gleicher gestalt sollen auch die jnnhabere der gütter / so am Wasser gelegen / keine gefarliche gebew an das gestadt /

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[66/0137] Item dz des wasser den Bächen / durch die wässerungen oder andere abschläg oder abgraben / nit enzogen werden soll / bei straff dreier Pfundt Heller. Item des trucken abschlahen der Bäch / an jren Flüssen / auch Gumppen außzüschepffen / soll gentzlich vermitten bleiben. Dann sollichs der gantzen vischentz / vnd sonderlich dem somen vnd laich / nachteilig vnd schädlich ist / bei peen dreier Pfund Heller. Item das auch in allen wassern vñ Bächen / das vischen im Laich / auff ein genannte zeit / nach art jeder vischen / vñ gelegenheit jedes wassers vnd orts / verbannt vnd gehewet werden sollen / bei straff dreier Pfund Heller. Es sollen auch die Vischer keine gefarliche gebew / in den wassern fürnemen / sonder so sollichs durch die verstendigen erfunden / nach jrer erkandtnuß solliche gebew / als bald hinweg thon / vnd dannocht darumb / nach gestalt der sachen / gestrafft werden. Item das sie auch keine Weiden oder Erlin / an gestaden abhawen noch schedigen sollen / doch ob von einichem stam̃ dz haar oder die näst / so weit in das wasser gewachssen / das der Vischer seinem weidwerck nach / an gestadt nit auff oder abfaren möcht / alßdann mag der Vischer den / so das Weidach oder Erlach züsteen / ansprechen / sollich haar oder näst vom stam̃en züstraiffen vnd züfegen. So dann sollichs hierüber nit geschehen wölt / magder vischer sollich Weidach oder Erlach / souil vnd weit das den Vischer / als ob verhindert / selbs streiffen vñ fegen / doch soll der Vischer sollich haar oder näst alßdann auff dzland zü dem stam̃en legen / damit der / des der stam̃ ist / sollichs fünden möge / alles beistraf ein pfund heller. Gleicher gestalt sollen auch die jnnhabere der gütter / so am Wasser gelegen / keine gefarliche gebew an das gestadt /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/137>, abgerufen am 03.05.2024.