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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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oder fachen / schaden thün mög / bei straff / auff dem Necker eins Pfund Hellers / vnd auff der Entz drei Pfundt Heller.

Wa auch ein Flösser vnd Schiffer / also in durchschiffen vnd flössen ein durchlaß eröffnet / vnd nit wider fürgestelt / oder gefahrlich die Stälbritter verwerffen würde / der soll zü peen geben ein Pfund Heller. Auch sie die Schiffer Flösser vnd jre Schiffknecht / der Vischwasser mit stengen oder schlahen verschonen / vnd sich des vnd alles vischens darinn gentzlich enthalten / auch der rechten gewonlichen Wasser strassen gebrauchen / bei peen eins Pfund Heller.

Darzü kein Reisen / Lögschiff / oder andere Vischgeschirre / heben oder verwiesten / bei peen drei Pfund Heller.

Noch die Floßschwellen in fachen oder weren / wa die in jr rechter maß gelegt / verhawen / bei peen eins Pfund Hellers.

Es soll auch ein jeder Schiffer vnd Flösser / im Schiffen sich an den Zolstetten / bei dem verordneten Zoller anzeigen / vnd den gebürenden Zoll reichen / vnnd one abgezält nit fürschiffen / noch einiche fahr hierunder süchen noch gebrauchen / in was gestalt das were / bei verwürckung seins gefürten Flauß.

Vnnd auff dem Necker im jar lenger nit flötzen noch schiffen / dann von Martini biß Jacobi / vnnd auff der Entz von mitfasten biß Martini.

Es soll auch niemanden in vnserm Fürstenthumb / mit dem Floßholtz vnd flötzen kein fürkeüf flich handthierung vnd gewerb / in was schein vnd weg das geschehen möcht / gestattet werden / bei vermeidung vnser straff / des Fürk auffs

oder fachen / schaden thün mög / bei straff / auff dem Necker eins Pfund Hellers / vnd auff der Entz drei Pfundt Heller.

Wa auch ein Flösser vnd Schiffer / also in durchschiffen vnd flössen ein durchlaß eröffnet / vnd nit wider fürgestelt / oder gefahrlich die Stälbritter verwerffen würde / der soll zü peen geben ein Pfund Heller. Auch sie die Schiffer Flösser vnd jre Schiffknecht / der Vischwasser mit stengen oder schlahen verschonen / vnd sich des vnd alles vischens darinn gentzlich enthalten / auch der rechten gewonlichen Wasser strassen gebrauchen / bei peen eins Pfund Heller.

Darzü kein Reisen / Lögschiff / oder andere Vischgeschirre / heben oder verwiesten / bei peen drei Pfund Heller.

Noch die Floßschwellen in fachen oder weren / wa die in jr rechter maß gelegt / verhawen / bei peen eins Pfund Hellers.

Es soll auch ein jeder Schiffer vnd Flösser / im Schiffen sich an den Zolstetten / bei dem verordneten Zoller anzeigen / vnd den gebürenden Zoll reichen / vnnd one abgezält nit fürschiffen / noch einiche fahr hierunder süchen noch gebrauchen / in was gestalt das were / bei verwürckung seins gefürten Flauß.

Vnnd auff dem Necker im jar lenger nit flötzen noch schiffen / dann von Martini biß Jacobi / vnnd auff der Entz von mitfasten biß Martini.

Es soll auch niemanden in vnserm Fürstenthumb / mit dem Floßholtz vnd flötzen kein fürkeüf flich handthierung vnd gewerb / in was schein vnd weg das geschehen möcht / gestattet werden / bei vermeidung vnser straff / des Fürk auffs

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        <p>Noch die Floßschwellen in fachen oder weren / wa die in jr rechter maß gelegt /                      verhawen / bei peen eins Pfund Hellers.</p>
        <p>Es soll auch ein jeder Schiffer vnd Flösser / im Schiffen sich an den Zolstetten                      / bei dem verordneten Zoller anzeigen / vnd den gebürenden Zoll reichen / vnnd                      one abgezält nit fürschiffen / noch einiche fahr hierunder süchen noch                      gebrauchen / in was gestalt das were / bei verwürckung seins gefürten Flauß.</p>
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[0140] oder fachen / schaden thün mög / bei straff / auff dem Necker eins Pfund Hellers / vnd auff der Entz drei Pfundt Heller. Wa auch ein Flösser vnd Schiffer / also in durchschiffen vnd flössen ein durchlaß eröffnet / vnd nit wider fürgestelt / oder gefahrlich die Stälbritter verwerffen würde / der soll zü peen geben ein Pfund Heller. Auch sie die Schiffer Flösser vnd jre Schiffknecht / der Vischwasser mit stengen oder schlahen verschonen / vnd sich des vnd alles vischens darinn gentzlich enthalten / auch der rechten gewonlichen Wasser strassen gebrauchen / bei peen eins Pfund Heller. Darzü kein Reisen / Lögschiff / oder andere Vischgeschirre / heben oder verwiesten / bei peen drei Pfund Heller. Noch die Floßschwellen in fachen oder weren / wa die in jr rechter maß gelegt / verhawen / bei peen eins Pfund Hellers. Es soll auch ein jeder Schiffer vnd Flösser / im Schiffen sich an den Zolstetten / bei dem verordneten Zoller anzeigen / vnd den gebürenden Zoll reichen / vnnd one abgezält nit fürschiffen / noch einiche fahr hierunder süchen noch gebrauchen / in was gestalt das were / bei verwürckung seins gefürten Flauß. Vnnd auff dem Necker im jar lenger nit flötzen noch schiffen / dann von Martini biß Jacobi / vnnd auff der Entz von mitfasten biß Martini. Es soll auch niemanden in vnserm Fürstenthumb / mit dem Floßholtz vnd flötzen kein fürkeüf flich handthierung vnd gewerb / in was schein vnd weg das geschehen möcht / gestattet werden / bei vermeidung vnser straff / des Fürk auffs

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/140>, abgerufen am 30.04.2024.