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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Erstlichs das vnsere Amptleüt / jeder in seiner verwaltung / in der ampt Statt / soll mit Burger meister vnd Gericht / vnd in ampts Flecken mit Schultheissen / Neimbürgen vnd Gericht / da dann von alters gemeine schäffereyen erhalten worden / jedes orts / den gantzen zirck des Waidgangs vnderschidlich einnemen / wa der an vnd außgang / vnd ob jemand vnd wer dar auff ein züfart habe / wie lang / zü wölcher zeit / vnd mit was bescheidenheit / alles ordenlich vnd vnder schidlich in schrifften verfassen / vnd alsdann darauff bei Statt / vnd jedem ampts Flecken / berathenlich vnd wol erwegen / wieuil an jedem ort auff der Sommer vnd Nerpstwaide / an rinder / haupt vihe vnd schaaffen / außgebracht / darmit die waiden vnd füterung nit übertriben vnd über stelt möchten werden / vnd von sollicher verzeichnuß vnserm Zalmeister / auch jedem Flecken / des seinen ein abschrifft züstellen. Dar mit vnsere Zalmeister jeder zeit / von jres ampts wegen / dessen güten vnderschidlichen bericht / vnd von vnsertwegen / seinem beuolhnen ampt nach / sein gebürlichs auffsehen möge haben. Alsdann so sollen vnsere Amptleüt / Zalmeister vnd Gerichten / jedes orts / die sachen alsbald dahin verordnen vnd richten / das an keinem ort / weitter noch mehr rinder / vihe vnd schaaff / auff die waid geschlagen noch getriben werden / dann wie jeder Statt vnd Flecken gezeichnet worden / bei straffzehen pfund heller / vnd doch dannocht an jedem ort / bei den vnderthonen ein solliche ordnung vnd bescheidenheit für die hand nemen / das jeder wissen möge sein anzal / rinder / vihe vnd schaaffen / zerrreiben vnd zehalten / vnd nit darüber / vnd sich des keiner gegen dem andern / der billicheit nach / zübeschweren habe. Wie dann die Amptleüt vnd Gericht sollichs / nach gelegenheit jedes orts / also züuer ordnen wissen werden / das es bei der ordenlichen anzal berüwen / vnd darüber nit griffen werde. Dann wölcher hierüber weitter oder mehr vihe oder schaaff treiben wurde / der soll von jedem rinder haupt vihe / ein pfund heller / vnd einem jeden schaaff / fünff schilling heller / zü straff zegeben schuldig sein / so offt einer das übergehn würt. Darumb dann die

Erstlichs das vnsere Amptleüt / jeder in seiner verwaltung / in der ampt Statt / soll mit Burger meister vnd Gericht / vnd in ampts Flecken mit Schultheissen / Neimbürgen vnd Gericht / da dann von alters gemeine schäffereyen erhalten worden / jedes orts / den gantzen zirck des Waidgangs vnderschidlich einnemen / wa der an vnd außgang / vñ ob jemand vnd wer dar auff ein züfart habe / wie lang / zü wölcher zeit / vñ mit was bescheidenheit / alles ordenlich vnd vnder schidlich in schrifften verfassen / vnd alsdann darauff bei Statt / vnd jedem ampts Flecken / berathenlich vnd wol erwegen / wieuil an jedem ort auff der Sommer vnd Nerpstwaide / an rinder / haupt vihe vnd schaaffen / außgebracht / darmit die waiden vñ füterung nit übertriben vnd über stelt möchten werden / vnd von sollicher verzeichnuß vnserm Zalmeister / auch jedem Flecken / des seinen ein abschrifft züstellen. Dar mit vnsere Zalmeister jeder zeit / von jres ampts wegen / dessen güten vnderschidlichen bericht / vnd von vnsertwegen / seinem beuolhnen ampt nach / sein gebürlichs auffsehen möge haben. Alsdann so sollen vnsere Amptleüt / Zalmeister vnd Gerichten / jedes orts / die sachen alsbald dahin verordnen vnd richten / das an keinem ort / weitter noch mehr rinder / vihe vnd schaaff / auff die waid geschlagen noch getriben werden / dann wie jeder Statt vnd Flecken gezeichnet worden / bei straffzehen pfund heller / vnd doch dannocht an jedem ort / bei den vnderthonen ein solliche ordnung vnd bescheidenheit für die hand nemen / das jeder wissen möge sein anzal / rinder / vihe vñ schaaffen / zerrreiben vnd zehalten / vnd nit darüber / vnd sich des keiner gegen dem andern / der billicheit nach / zübeschweren habe. Wie dann die Amptleüt vnd Gericht sollichs / nach gelegenheit jedes orts / also züuer ordnen wissen werden / das es bei der ordenlichen anzal berüwen / vnd darüber nit griffen werde. Dann wölcher hierüber weitter oder mehr vihe oder schaaff treiben wurde / der soll von jedem rinder haupt vihe / ein pfund heller / vnd einem jeden schaaff / fünff schilling heller / zü straff zegeben schuldig sein / so offt einer das übergehn würt. Darumb dann die

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[0142] Erstlichs das vnsere Amptleüt / jeder in seiner verwaltung / in der ampt Statt / soll mit Burger meister vnd Gericht / vnd in ampts Flecken mit Schultheissen / Neimbürgen vnd Gericht / da dann von alters gemeine schäffereyen erhalten worden / jedes orts / den gantzen zirck des Waidgangs vnderschidlich einnemen / wa der an vnd außgang / vñ ob jemand vnd wer dar auff ein züfart habe / wie lang / zü wölcher zeit / vñ mit was bescheidenheit / alles ordenlich vnd vnder schidlich in schrifften verfassen / vnd alsdann darauff bei Statt / vnd jedem ampts Flecken / berathenlich vnd wol erwegen / wieuil an jedem ort auff der Sommer vnd Nerpstwaide / an rinder / haupt vihe vnd schaaffen / außgebracht / darmit die waiden vñ füterung nit übertriben vnd über stelt möchten werden / vnd von sollicher verzeichnuß vnserm Zalmeister / auch jedem Flecken / des seinen ein abschrifft züstellen. Dar mit vnsere Zalmeister jeder zeit / von jres ampts wegen / dessen güten vnderschidlichen bericht / vnd von vnsertwegen / seinem beuolhnen ampt nach / sein gebürlichs auffsehen möge haben. Alsdann so sollen vnsere Amptleüt / Zalmeister vnd Gerichten / jedes orts / die sachen alsbald dahin verordnen vnd richten / das an keinem ort / weitter noch mehr rinder / vihe vnd schaaff / auff die waid geschlagen noch getriben werden / dann wie jeder Statt vnd Flecken gezeichnet worden / bei straffzehen pfund heller / vnd doch dannocht an jedem ort / bei den vnderthonen ein solliche ordnung vnd bescheidenheit für die hand nemen / das jeder wissen möge sein anzal / rinder / vihe vñ schaaffen / zerrreiben vnd zehalten / vnd nit darüber / vnd sich des keiner gegen dem andern / der billicheit nach / zübeschweren habe. Wie dann die Amptleüt vnd Gericht sollichs / nach gelegenheit jedes orts / also züuer ordnen wissen werden / das es bei der ordenlichen anzal berüwen / vnd darüber nit griffen werde. Dann wölcher hierüber weitter oder mehr vihe oder schaaff treiben wurde / der soll von jedem rinder haupt vihe / ein pfund heller / vnd einem jeden schaaff / fünff schilling heller / zü straff zegeben schuldig sein / so offt einer das übergehn würt. Darumb dann die

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/142>, abgerufen am 30.04.2024.