[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenommen / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben. Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden. Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenom̃en / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben. Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden. Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0160"/> stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenom̃en / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben.</p> </div> <div> <head>Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden.<lb/></head> <p>Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder </p> </div> </body> </text> </TEI> [0160]
stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenom̃en / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben.
Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden.
Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/160>, abgerufen am 09.12.2023. |