Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.

Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vnd ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.

Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.

Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wund / waid / zwingen / benn / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.

Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.

Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.

Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.

Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.

Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.

Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.

Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0167" n="79"/>
man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man                      solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt                      verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich                      darnach wiß zühalten.</p>
        <p>Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vn&#x0303; ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd                      bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch                      die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen                      beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen                      personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten                      / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth                      weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.</p>
        <p>Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd                      güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen                      Pflicht vnd Eiden.</p>
        <p>Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner                      sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wun&#x0303; / waid / zwingen /                          ben&#x0303; / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer                      herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen                      möcht.</p>
        <p>Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich /                      maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich                      oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner                      schad fürkummen vnd verhüt werde.</p>
        <p>Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[79/0167] man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten. Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen. Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden. Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht. Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde. Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/167
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/167>, abgerufen am 05.05.2024.