Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vnd gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen.

Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden.

Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten.

Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden.

Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.

Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vñ gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen.

Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden.

Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten.

Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden.

Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0021" n="8"/>
        <p>Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen                      / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie                      derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vn&#x0303; gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen /                      für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem                      rechten gemeß / strencklich straffen lassen.</p>
        <p>Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels                      gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd                      mit vngnaden strencklich gestrafft werden.</p>
        <p>Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich                      vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern                      wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd                      üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz                      vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig                      auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff                      so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser                      herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit                      der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen                      / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher                      diebstal sich züenthalten.</p>
        <p>Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen                      nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.<lb/></head>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[8/0021] Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vñ gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen. Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden. Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten. Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden. Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/21
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/21>, abgerufen am 26.04.2024.