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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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darbei sein wurden / die solchs thün vnd zütrincken wölten / dz zü vnderlassen freüntlich ermanen / so es dann nit helffen / vnsern Amptleüten / bei jrn pflichten vnd eiden / solliche zütrincker vnd volle beltz / also bald nach beschechner vermanung anzeigen / damit sie der gebür nach jr straff empfahen mögen. Wölche aber hierzü stillschweigen / sollich zütrincken fürgeen lassen / vnd mit vermanen mit weeren / sollen gleicher gestalt wie oben jr straff empfahen.

Dergleichen solles auch gegen dem / der das zütrincken wart / mit der straff volnzogen werden.

Es soll auch niemands von gastgeben / würthen / weinschencken / oder andern stuben meister vnd knechten / vnsern Vnderthonen / sollich zütrincken vnd bringen / in jrn behausungen nit gestatten / oder zülassen / auch weder hilff / rath / noch that darzü thün / bei gleicher straff / wie beiden zütrinckern oben begriffen steet.

Vnd wiewol etliche sich des zütrinckens in den offnen zechen enthalten / vnd damit sie aber der trunckenheit / vnd jrem mütwillen / hierinn gnüg thün / so wöllen sie des tags / an einer bescheiden zech sich nit settigen lassen / sonder geend von einer züder andern / Also das sie des tags zwü oder dreizechen thün / sich also vnordenlich übertrencken / weib vnd kinder daheim mangel haben lassen. Dem nun zübegegnen / vnd gentzlich abzüschaffen / so wöllen vnnd gebieten wir ernstlich / das hinfürter keiner vnser Vnderthon / des tags mer dann ein bescheiden zech thüe / sonder sich der selbigen settigen laß / wa das aber von jemands übertretten / vnnd nit gehalten / soll jedes mal vmb ein guldin oder dem thurn / wie oben gemelt / gestrafft werden / darob vnser Amptleüt mit ernst halten / auch die würth vnd gastgeben / oder weinschencken / schuldig sein / bei jrn eiden / solche losen büben / jr gebürende straff züempfahen / vnsern Amptleüten anzügeben.

darbei sein wurden / die solchs thün vnd zütrincken wölten / dz zü vnderlassen freüntlich ermanen / so es dann nit helffen / vnsern Amptleüten / bei jrn pflichten vnd eiden / solliche zütrincker vnd volle beltz / also bald nach beschechner vermanung anzeigen / damit sie der gebür nach jr straff empfahen mögen. Wölche aber hierzü stillschweigen / sollich zütrincken fürgeen lassen / vnd mit vermanen mit weeren / sollen gleicher gestalt wie oben jr straff empfahen.

Dergleichen solles auch gegen dem / der das zütrincken wart / mit der straff volnzogen werden.

Es soll auch niemands von gastgeben / würthen / weinschencken / oder andern stuben meister vnd knechten / vnsern Vnderthonen / sollich zütrincken vnd bringen / in jrn behausungen nit gestatten / oder zülassen / auch weder hilff / rath / noch that darzü thün / bei gleicher straff / wie beiden zütrinckern oben begriffen steet.

Vnd wiewol etliche sich des zütrinckens in den offnen zechen enthalten / vnd damit sie aber der trunckenheit / vnd jrem mütwillen / hierinn gnüg thün / so wöllen sie des tags / an einer bescheiden zech sich nit settigen lassen / sonder geend von einer züder andern / Also das sie des tags zwü oder dreizechen thün / sich also vnordenlich übertrencken / weib vnd kinder daheim mangel haben lassen. Dem nun zübegegnen / vnd gentzlich abzüschaffen / so wöllen vnnd gebieten wir ernstlich / das hinfürter keiner vnser Vnderthon / des tags mer dann ein bescheiden zech thüe / sonder sich der selbigen settigen laß / wa das aber von jemands übertretten / vnnd nit gehalten / soll jedes mal vmb ein guldin oder dem thurn / wie oben gemelt / gestrafft werden / darob vnser Amptleüt mit ernst halten / auch die würth vnd gastgeben / oder weinschencken / schuldig sein / bei jrn eiden / solche losen büben / jr gebürende straff züempfahen / vnsern Amptleüten anzügeben.

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[0028] darbei sein wurden / die solchs thün vnd zütrincken wölten / dz zü vnderlassen freüntlich ermanen / so es dann nit helffen / vnsern Amptleüten / bei jrn pflichten vnd eiden / solliche zütrincker vnd volle beltz / also bald nach beschechner vermanung anzeigen / damit sie der gebür nach jr straff empfahen mögen. Wölche aber hierzü stillschweigen / sollich zütrincken fürgeen lassen / vnd mit vermanen mit weeren / sollen gleicher gestalt wie oben jr straff empfahen. Dergleichen solles auch gegen dem / der das zütrincken wart / mit der straff volnzogen werden. Es soll auch niemands von gastgeben / würthen / weinschencken / oder andern stuben meister vnd knechten / vnsern Vnderthonen / sollich zütrincken vnd bringen / in jrn behausungen nit gestatten / oder zülassen / auch weder hilff / rath / noch that darzü thün / bei gleicher straff / wie beiden zütrinckern oben begriffen steet. Vnd wiewol etliche sich des zütrinckens in den offnen zechen enthalten / vnd damit sie aber der trunckenheit / vnd jrem mütwillen / hierinn gnüg thün / so wöllen sie des tags / an einer bescheiden zech sich nit settigen lassen / sonder geend von einer züder andern / Also das sie des tags zwü oder dreizechen thün / sich also vnordenlich übertrencken / weib vnd kinder daheim mangel haben lassen. Dem nun zübegegnen / vnd gentzlich abzüschaffen / so wöllen vnnd gebieten wir ernstlich / das hinfürter keiner vnser Vnderthon / des tags mer dann ein bescheiden zech thüe / sonder sich der selbigen settigen laß / wa das aber von jemands übertretten / vnnd nit gehalten / soll jedes mal vmb ein guldin oder dem thurn / wie oben gemelt / gestrafft werden / darob vnser Amptleüt mit ernst halten / auch die würth vnd gastgeben / oder weinschencken / schuldig sein / bei jrn eiden / solche losen büben / jr gebürende straff züempfahen / vnsern Amptleüten anzügeben.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/28>, abgerufen am 02.05.2024.