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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen.

In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden.

Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthumm / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dann jerlich darab allen abnutz dem leiher

Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen.

In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden.

Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthum̃ / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dañ jerlich darab allen abnutz dem leiher

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[0030] Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen. In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden. Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthum̃ / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dañ jerlich darab allen abnutz dem leiher

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/30>, abgerufen am 30.04.2024.