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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Dieweil auch auff den Hochzeiten bißher / mit geschenck / essen vnnd trincken / ein grosser überfluß vnd köstlicheit gebraucht worden / dar durch allerlei abbruch an der narung eruolgt. Solchem nun zübegegnen / setzen / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das hinfüro / ausserhalb vatter / mütter / Ene / Ana / schweher vnd schwiger / die hierinn jren willen haben sollen / sunst niemands weder brüder / schwestern / gesipte vnd vngesipte / man oder frawen personen / weitter oder mer nit schencken soll / dann das bar alter personen ein guldin / zü sechtzigkreützer gerechnet / vnd einzechtige Ee personen oder witwer / witwerin / vnd dergleichen einige personen / ein pfund Heller / aber ein ledige person / junggesellen oder junckfrawen / eins nit weitter noch mer dann zehen Schilling / alles vnser Würtembergischer landswerung / oder souil werdt / oder darunder / aber nit darüber / bei peen vnd straff so jemand mer schencken / es sei gleich war an es wölle / oder in was schein es wölle / das die selbig person vns als vil sie geschenckt hat / zügeben vnd zübezalen verfallen sein soll.

Es soll auch auff den Hochzeiten / fürter nit mer dann vier essen / doch one visch / vnd nit mer dann drei mal gegeben werden. Befelhen hiemit allen vnsern ober vnd vnder Amptleüten / mit allem ernst / das sie / wann Hochzeiten sein werden / darüber jemands bestellen / ein güt fleissig auffsehen zühaben / vnd von den übertrettern gemelte straff / one allen nachlaß einzüziehen / vnd vns wie sich gebürt züuerrechnen.

So soll man auch von keinem Flecken in den andern / auff Hochzeiten zü der schenckin geen / er sei reich oder arm / fraw oder man / bei gebott von jeder Person einen Guldin / vnd vom Breütgam / der darzü essen vnnd trincken geb / fünff guldin / es were dann das die personen / so darzü giengen / dem Breütgam vnnd Braut mit freündtschafft verwandt weren / die sollen das wol macht haben / vngeuarlich.

Dieweil auch auff den Hochzeiten bißher / mit geschenck / essen vnnd trincken / ein grosser überfluß vnd köstlicheit gebraucht worden / dar durch allerlei abbruch an der narung eruolgt. Solchem nun zübegegnen / setzen / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das hinfüro / ausserhalb vatter / mütter / Ene / Ana / schweher vnd schwiger / die hierinn jren willen haben sollen / sunst niemands weder brüder / schwestern / gesipte vnd vngesipte / man oder frawen personen / weitter oder mer nit schencken soll / dann das bar alter personen ein guldin / zü sechtzigkreützer gerechnet / vnd einzechtige Ee personen oder witwer / witwerin / vnd dergleichen einige personen / ein pfund Heller / aber ein ledige person / junggesellen oder junckfrawen / eins nit weitter noch mer dann zehen Schilling / alles vnser Würtembergischer landswerung / oder souil werdt / oder darunder / aber nit darüber / bei peen vnd straff so jemand mer schencken / es sei gleich war an es wölle / oder in was schein es wölle / das die selbig person vns als vil sie geschenckt hat / zügeben vnd zübezalen verfallen sein soll.

Es soll auch auff den Hochzeiten / fürter nit mer dann vier essen / doch one visch / vnd nit mer dann drei mal gegeben werden. Befelhen hiemit allen vnsern ober vñ vnder Amptleüten / mit allem ernst / das sie / wann Hochzeiten sein werden / darüber jemands bestellen / ein güt fleissig auffsehen zühaben / vnd von den übertrettern gemelte straff / one allen nachlaß einzüziehen / vnd vns wie sich gebürt züuerrechnen.

So soll man auch von keinem Flecken in den andern / auff Hochzeiten zü der schenckin geen / er sei reich oder arm / fraw oder man / bei gebott von jeder Person einen Guldin / vnd vom Breütgam / der darzü essen vnnd trincken geb / fünff guldin / es were dann das die personen / so darzü giengen / dem Breütgam vnnd Braut mit freündtschafft verwandt weren / die sollen das wol macht haben / vngeuarlich.

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[31/0067] Dieweil auch auff den Hochzeiten bißher / mit geschenck / essen vnnd trincken / ein grosser überfluß vnd köstlicheit gebraucht worden / dar durch allerlei abbruch an der narung eruolgt. Solchem nun zübegegnen / setzen / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das hinfüro / ausserhalb vatter / mütter / Ene / Ana / schweher vnd schwiger / die hierinn jren willen haben sollen / sunst niemands weder brüder / schwestern / gesipte vnd vngesipte / man oder frawen personen / weitter oder mer nit schencken soll / dann das bar alter personen ein guldin / zü sechtzigkreützer gerechnet / vnd einzechtige Ee personen oder witwer / witwerin / vnd dergleichen einige personen / ein pfund Heller / aber ein ledige person / junggesellen oder junckfrawen / eins nit weitter noch mer dann zehen Schilling / alles vnser Würtembergischer landswerung / oder souil werdt / oder darunder / aber nit darüber / bei peen vnd straff so jemand mer schencken / es sei gleich war an es wölle / oder in was schein es wölle / das die selbig person vns als vil sie geschenckt hat / zügeben vnd zübezalen verfallen sein soll. Es soll auch auff den Hochzeiten / fürter nit mer dann vier essen / doch one visch / vnd nit mer dann drei mal gegeben werden. Befelhen hiemit allen vnsern ober vñ vnder Amptleüten / mit allem ernst / das sie / wann Hochzeiten sein werden / darüber jemands bestellen / ein güt fleissig auffsehen zühaben / vnd von den übertrettern gemelte straff / one allen nachlaß einzüziehen / vnd vns wie sich gebürt züuerrechnen. So soll man auch von keinem Flecken in den andern / auff Hochzeiten zü der schenckin geen / er sei reich oder arm / fraw oder man / bei gebott von jeder Person einen Guldin / vnd vom Breütgam / der darzü essen vnnd trincken geb / fünff guldin / es were dann das die personen / so darzü giengen / dem Breütgam vnnd Braut mit freündtschafft verwandt weren / die sollen das wol macht haben / vngeuarlich.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/67>, abgerufen am 29.04.2024.