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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd ordnung gemeß / vrteilet / vnd nit anders handlet / noch jemand gnad beweisen / sonder zü hertzen fürn / dz jr des Herrn vnsers Gots / vnnd vnser Gericht vnd Recht außsprechend / dann nit euch / sonder allein vns gnad zübeweisen / oder das Recht volstrecken zülassen / züsteet / sonder ernstlichs einsehens haben / damit das übel gestrafft / auch hierinn ordnung mit etlichen personen fürnemen / wie wir euch des gnediglich vertrawen.

Vnd ob jemand den andern / vmb angebung einichs übertrettens / mit worten oder wercken beleidigen wurd / die sollen den nechsten bei vnser Cantzley / von den Amptleüten angebracht / gedencken wir die dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung / zestraffen / das mäniglich vnser mißfallen spüren vnd befinden soll. Dann wir je einmal vnd entlich entschlossen vnd gesinnet / zü erhaltung der ehr Gottes / Christenlicher zucht / vnd brüderlicher lieb / mit straff aller hieuor angezeigter / vnd anderer laster / ernstlich fürzügehn / vnd darob zühalten / damit die laster abgewendt / die bösen erschreckt / zü gütem gezogen / vnd die fromen geschützt vnd geschirmbt werden / als lieb jedem seie / vnser schweere vngnad vnd straff züuermeiden.

Wurden aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / so die vorbestimpten laster gehört / gesehen / oder wissens hetten / dieselbigen von jemanden der sich darinn verschuldt / auß gunst oder gefahrlicher weiß / verhalten / vnd obgelauter massen nit anbringen / dieselbigen sollen / als vngehorsame vnd mit verhenger sollicher böser laster / nach gestalt der sachen / an jren leiben vnd güttern / schwärlich vnd vnnachleßlich gestrafft werden.

Wa dann vnser Ober vnd vnder Amptleüt / vnd die Gericht / vmb gunst / gaab oder geschenck willen / oder fahrlessigkeit vnd vnfleiß / die jenigen so einicher laster halb gerügt vnd

vnd ordnung gemeß / vrteilet / vnd nit anders handlet / noch jemand gnad beweisen / sonder zü hertzen fürn / dz jr des Herrn vnsers Gots / vnnd vnser Gericht vnd Recht außsprechend / dann nit euch / sonder allein vns gnad zübeweisen / oder das Recht volstrecken zülassen / züsteet / sonder ernstlichs einsehens haben / damit das übel gestrafft / auch hierinn ordnung mit etlichen personen fürnemen / wie wir euch des gnediglich vertrawen.

Vnd ob jemand den andern / vmb angebung einichs übertrettens / mit worten oder wercken beleidigen wurd / die sollen den nechsten bei vnser Cantzley / von den Amptleüten angebracht / gedencken wir die dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung / zestraffen / das mäniglich vnser mißfallen spüren vnd befinden soll. Dann wir je einmal vnd entlich entschlossen vnd gesinnet / zü erhaltung der ehr Gottes / Christenlicher zucht / vnd brüderlicher lieb / mit straff aller hieuor angezeigter / vnd anderer laster / ernstlich fürzügehn / vnd darob zühalten / damit die laster abgewendt / die bösen erschreckt / zü gütem gezogen / vnd die fromen geschützt vnd geschirmbt werden / als lieb jedem seie / vnser schweere vngnad vnd straff züuermeiden.

Wurden aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / so die vorbestimpten laster gehört / gesehen / oder wissens hetten / dieselbigen von jemanden der sich dariñ verschuldt / auß gunst oder gefahrlicher weiß / verhalten / vnd obgelauter massen nit anbringen / dieselbigen sollen / als vngehorsame vnd mit verhenger sollicher böser laster / nach gestalt der sachen / an jren leiben vnd güttern / schwärlich vnd vnnachleßlich gestrafft werden.

Wa dann vnser Ober vnd vnder Amptleüt / vnd die Gericht / vmb gunst / gaab oder geschenck willen / oder fahrlessigkeit vnd vnfleiß / die jenigen so einicher laster halb gerügt vnd

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[34/0073] vnd ordnung gemeß / vrteilet / vnd nit anders handlet / noch jemand gnad beweisen / sonder zü hertzen fürn / dz jr des Herrn vnsers Gots / vnnd vnser Gericht vnd Recht außsprechend / dann nit euch / sonder allein vns gnad zübeweisen / oder das Recht volstrecken zülassen / züsteet / sonder ernstlichs einsehens haben / damit das übel gestrafft / auch hierinn ordnung mit etlichen personen fürnemen / wie wir euch des gnediglich vertrawen. Vnd ob jemand den andern / vmb angebung einichs übertrettens / mit worten oder wercken beleidigen wurd / die sollen den nechsten bei vnser Cantzley / von den Amptleüten angebracht / gedencken wir die dermassen / vnd nach gestalt einer jeden handlung / zestraffen / das mäniglich vnser mißfallen spüren vnd befinden soll. Dann wir je einmal vnd entlich entschlossen vnd gesinnet / zü erhaltung der ehr Gottes / Christenlicher zucht / vnd brüderlicher lieb / mit straff aller hieuor angezeigter / vnd anderer laster / ernstlich fürzügehn / vnd darob zühalten / damit die laster abgewendt / die bösen erschreckt / zü gütem gezogen / vnd die fromen geschützt vnd geschirmbt werden / als lieb jedem seie / vnser schweere vngnad vnd straff züuermeiden. Wurden aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / so die vorbestimpten laster gehört / gesehen / oder wissens hetten / dieselbigen von jemanden der sich dariñ verschuldt / auß gunst oder gefahrlicher weiß / verhalten / vnd obgelauter massen nit anbringen / dieselbigen sollen / als vngehorsame vnd mit verhenger sollicher böser laster / nach gestalt der sachen / an jren leiben vnd güttern / schwärlich vnd vnnachleßlich gestrafft werden. Wa dann vnser Ober vnd vnder Amptleüt / vnd die Gericht / vmb gunst / gaab oder geschenck willen / oder fahrlessigkeit vnd vnfleiß / die jenigen so einicher laster halb gerügt vnd

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/73>, abgerufen am 29.04.2024.