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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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jrer Pflegkinder farende haab / dergleichen früchten / Wein / Gelt / vnd anders / zü jrem selbs vortheil vnd nutz / zühanden ziehen / gebrauchen vnd anlegen / darzü auch in vilweg die kinder / waisen vnd jungen veruntrewen / als da sie an der farenden / in gemein verzeichneter / oder zügestelter haab / stucken gegen stuck / mit schwächern vnd nachgültigern abwechslen.

Dann mit auffschütten vnd einlegen der Frücht oder Wein jrer verwaltung / auch verkauffung vnd verenderung derselbigen / aller hand geschwindigkeit vnd vortheil / zü jrem selbs / oder deren verwandten eigen handen / brauch vnd nutz / bringen / jeben vnd anrichten / darneben auff die ligende güter / damit selbige den Pflegkindern in wesenlichem baw erhalten vnd behalten möchten werden / wenig achten / Sonder zü der selbigen farlessigkeit züm theil dahin trachten / das solche ligende güter / sampt farender haab / mit geferbtem oder gesüchtem schein / verkaufft vnd hingegeben / oder etwann zü jrem gewalt vnd besitz eigenthumblich bracht werden etc. Dergleichen soll es sich auch mermals begeben haben / das etliche Pfleger oder vormünder / jren Pflegkindern vnd befolhen personen / jre haab vnd güter / mit vnnutzer haußhaltung / gar verschwendt vnnd verbraucht / vnd darauff entloffen / oder sunst dahin jr sach gericht haben / das sie jres verderbens / nit vermögens oder zalens halben / die armen Kinder / waisen vnd jungen / dardurch vmb das jr / zü grossemschaden oder verderben / gebracht etc.

Das alles nun / von wegen der varlessigkeit der Amptleüt vnd Gericht / da sie mit erwölung solcher Pfleger oder vormünder / jrer personen geschickt vnd taugenlicheit halber / sunderlich aber das sie jrem ampt / mit auffsehen / ordnung oder Rechnung geben oder hörn / vnd anderm etc. nit allein schuldigen fleiß nit fürgewendt / sunder vnd des vil mer oder sträfflicher ist / jren selbs geschefften oder gelust obgelegen / mit leidiger vergessenheit gar nit geacht / gesorgt oder ge-

jrer Pflegkinder farende haab / dergleichen früchten / Wein / Gelt / vnd anders / zü jrem selbs vortheil vnd nutz / zühanden ziehen / gebrauchen vnd anlegen / darzü auch in vilweg die kinder / waisen vnd jungen veruntrewen / als da sie an der farenden / in gemein verzeichneter / oder zügestelter haab / stucken gegen stuck / mit schwächern vnd nachgültigern abwechslen.

Dann mit auffschütten vnd einlegen der Frücht oder Wein jrer verwaltung / auch verkauffung vnd verenderung derselbigen / aller hand geschwindigkeit vnd vortheil / zü jrem selbs / oder deren verwandten eigen handen / brauch vnd nutz / bringen / jeben vnd anrichten / darneben auff die ligende güter / damit selbige den Pflegkindern in wesenlichem baw erhalten vnd behalten möchten werden / wenig achten / Sonder zü der selbigen farlessigkeit züm theil dahin trachten / das solche ligende güter / sampt farender haab / mit geferbtem oder gesüchtem schein / verkaufft vnd hingegeben / oder etwann zü jrem gewalt vnd besitz eigenthumblich bracht werden etc. Dergleichen soll es sich auch mermals begeben haben / das etliche Pfleger oder vormünder / jren Pflegkindern vnd befolhen personen / jre haab vnd güter / mit vnnutzer haußhaltung / gar verschwendt vnnd verbraucht / vnd darauff entloffen / oder sunst dahin jr sach gericht haben / das sie jres verderbens / nit vermögens oder zalens halben / die armen Kinder / waisen vnd jungen / dardurch vmb das jr / zü grossemschaden oder verderben / gebracht etc.

Das alles nun / von wegen der varlessigkeit der Amptleüt vnd Gericht / da sie mit erwölung solcher Pfleger oder vormünder / jrer personen geschickt vnd taugenlicheit halber / sunderlich aber das sie jrem ampt / mit auffsehen / ordnung oder Rechnung geben oder hörn / vnd anderm etc. nit allein schuldigen fleiß nit fürgewendt / sunder vnd des vil mer oder sträfflicher ist / jren selbs geschefften oder gelust obgelegen / mit leidiger vergessenheit gar nit geacht / gesorgt oder ge-

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[0078] jrer Pflegkinder farende haab / dergleichen früchten / Wein / Gelt / vnd anders / zü jrem selbs vortheil vnd nutz / zühanden ziehen / gebrauchen vnd anlegen / darzü auch in vilweg die kinder / waisen vnd jungen veruntrewen / als da sie an der farenden / in gemein verzeichneter / oder zügestelter haab / stucken gegen stuck / mit schwächern vnd nachgültigern abwechslen. Dann mit auffschütten vnd einlegen der Frücht oder Wein jrer verwaltung / auch verkauffung vnd verenderung derselbigen / aller hand geschwindigkeit vnd vortheil / zü jrem selbs / oder deren verwandten eigen handen / brauch vnd nutz / bringen / jeben vnd anrichten / darneben auff die ligende güter / damit selbige den Pflegkindern in wesenlichem baw erhalten vnd behalten möchten werden / wenig achten / Sonder zü der selbigen farlessigkeit züm theil dahin trachten / das solche ligende güter / sampt farender haab / mit geferbtem oder gesüchtem schein / verkaufft vnd hingegeben / oder etwann zü jrem gewalt vnd besitz eigenthumblich bracht werden etc. Dergleichen soll es sich auch mermals begeben haben / das etliche Pfleger oder vormünder / jren Pflegkindern vnd befolhen personen / jre haab vnd güter / mit vnnutzer haußhaltung / gar verschwendt vnnd verbraucht / vnd darauff entloffen / oder sunst dahin jr sach gericht haben / das sie jres verderbens / nit vermögens oder zalens halben / die armen Kinder / waisen vnd jungen / dardurch vmb das jr / zü grossemschaden oder verderben / gebracht etc. Das alles nun / von wegen der varlessigkeit der Amptleüt vnd Gericht / da sie mit erwölung solcher Pfleger oder vormünder / jrer personen geschickt vnd taugenlicheit halber / sunderlich aber das sie jrem ampt / mit auffsehen / ordnung oder Rechnung geben oder hörn / vnd anderm etc. nit allein schuldigen fleiß nit fürgewendt / sunder vnd des vil mer oder sträfflicher ist / jren selbs geschefften oder gelust obgelegen / mit leidiger vergessenheit gar nit geacht / gesorgt oder ge-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/78>, abgerufen am 29.04.2024.