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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Ferner ordnen / setzen vnd beuelhen wir auch hiemit ernstlich / vnd wöllen / das aller vnserer Stett Amptleüt / neben dem Stattschreiber / so sie jeder zeit Vogt gericht halten / oder sunst ampts halb in jr amptung gehörige Flecken geschefft zü verrichten haben / jars züm wenigsten ein oder zwei mal / bei jedes flecken Schultheissen vnd Gericht / eigentliche erfarung oder erkundigung thün sollen / wie es mit allen pfleg oder vormundschafft ein gestalt / ob auch / vnd wie dise vnser ordnung gehalten / wie es mit den pfleg kinder oder minder järigen person erziehung / auch haab vnd gütter geschaffen / ob jnen trewlich vnd nutzlich gehauset / jre ligende gütter gebawt vnd gebessert / dergleichen die farende haab verwart / des gelt angelegt / wie vnd wahin / sonderlich aber das gewißlich die waisen oder pfleg rechnung / von jedem pfleger vnd vormünder / in jhrer gegenwürtigkeit / alle jar vor Gericht fürgelegt vnd beschlossen / vnd in denen vnd anderen fällen / diß vnser ordnung ernstlich gehalten / deren in allweg gelebt vnd nachgesetzt / vnd also allenthalben der waisen oder minder järigen nutz vnd wolfart gefürdert / dar über solch vnser ordnung / satzung vnd vnd beuelch / gehandthabtwerde. Dann wa des von vnsern amptleüten nit beschehen / vnd wir jres vnfleis / auch vngehorsams hierinn / mit grundt bericht werden solten / mögen vnd sollen sie sich anders nit versehen / wann das wir mit allem ernst vnd nach gestalt / auch mit vngnaden / dermassen einsehens thün / vnd sie deßhalb rechtfertigen werden / das sie vnd meniglich spürn / vnd imm werck erfaren sollen / das wir den ernst fürgewendt / vnd vnser beuelch oder satzung gehorsamlich gehalten oder volzogen haben wöllen / darnach sich ein jeder wiß zürichten.

Wir wöllen auch neben dem allen / etliche bestelte auffseher vnd superattendenten hierüber verordnen / über solcher satzung vnd ordnung wie die gehalten / vnd allenthalben gehauset werde / erfarung vnd erkundigung zühaben.

Ferner ordnen / setzen vnd beuelhen wir auch hiemit ernstlich / vnd wöllen / das aller vnserer Stett Amptleüt / neben dem Stattschreiber / so sie jeder zeit Vogt gericht halten / oder sunst ampts halb in jr amptung gehörige Flecken geschefft zü verrichten haben / jars züm wenigsten ein oder zwei mal / bei jedes flecken Schultheissen vnd Gericht / eigentliche erfarung oder erkundigung thün sollen / wie es mit allen pfleg oder vormundschafft ein gestalt / ob auch / vnd wie dise vnser ordnung gehalten / wie es mit den pfleg kinder oder minder järigen person erziehung / auch haab vnd gütter geschaffen / ob jnen trewlich vnd nutzlich gehauset / jre ligende gütter gebawt vnd gebessert / dergleichen die farende haab verwart / des gelt angelegt / wie vnd wahin / sonderlich aber das gewißlich die waisen oder pfleg rechnung / von jedem pfleger vnd vormünder / in jhrer gegenwürtigkeit / alle jar vor Gericht fürgelegt vnd beschlossen / vnd in denen vnd anderen fällen / diß vnser ordnung ernstlich gehalten / deren in allweg gelebt vnd nachgesetzt / vnd also allenthalben der waisen oder minder järigen nutz vnd wolfart gefürdert / dar über solch vnser ordnung / satzung vnd vnd beuelch / gehandthabtwerde. Dann wa des von vnsern amptleüten nit beschehen / vnd wir jres vnfleis / auch vngehorsams hierinn / mit grundt bericht werden solten / mögen vnd sollen sie sich anders nit versehen / wañ das wir mit allem ernst vnd nach gestalt / auch mit vngnaden / dermassen einsehens thün / vnd sie deßhalb rechtfertigen werden / das sie vnd meniglich spürn / vnd im̃ werck erfaren sollen / das wir den ernst fürgewendt / vnd vnser beuelch oder satzung gehorsamlich gehalten oder volzogen haben wöllen / darnach sich ein jeder wiß zürichten.

Wir wöllen auch neben dem allen / etliche bestelte auffseher vnd superattendenten hierüber verordnen / über solcher satzung vñ ordnung wie die gehalten / vnd allenthalben gehauset werde / erfarung vnd erkundigung zühaben.

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[0094] Ferner ordnen / setzen vnd beuelhen wir auch hiemit ernstlich / vnd wöllen / das aller vnserer Stett Amptleüt / neben dem Stattschreiber / so sie jeder zeit Vogt gericht halten / oder sunst ampts halb in jr amptung gehörige Flecken geschefft zü verrichten haben / jars züm wenigsten ein oder zwei mal / bei jedes flecken Schultheissen vnd Gericht / eigentliche erfarung oder erkundigung thün sollen / wie es mit allen pfleg oder vormundschafft ein gestalt / ob auch / vnd wie dise vnser ordnung gehalten / wie es mit den pfleg kinder oder minder järigen person erziehung / auch haab vnd gütter geschaffen / ob jnen trewlich vnd nutzlich gehauset / jre ligende gütter gebawt vnd gebessert / dergleichen die farende haab verwart / des gelt angelegt / wie vnd wahin / sonderlich aber das gewißlich die waisen oder pfleg rechnung / von jedem pfleger vnd vormünder / in jhrer gegenwürtigkeit / alle jar vor Gericht fürgelegt vnd beschlossen / vnd in denen vnd anderen fällen / diß vnser ordnung ernstlich gehalten / deren in allweg gelebt vnd nachgesetzt / vnd also allenthalben der waisen oder minder järigen nutz vnd wolfart gefürdert / dar über solch vnser ordnung / satzung vnd vnd beuelch / gehandthabtwerde. Dann wa des von vnsern amptleüten nit beschehen / vnd wir jres vnfleis / auch vngehorsams hierinn / mit grundt bericht werden solten / mögen vnd sollen sie sich anders nit versehen / wañ das wir mit allem ernst vnd nach gestalt / auch mit vngnaden / dermassen einsehens thün / vnd sie deßhalb rechtfertigen werden / das sie vnd meniglich spürn / vnd im̃ werck erfaren sollen / das wir den ernst fürgewendt / vnd vnser beuelch oder satzung gehorsamlich gehalten oder volzogen haben wöllen / darnach sich ein jeder wiß zürichten. Wir wöllen auch neben dem allen / etliche bestelte auffseher vnd superattendenten hierüber verordnen / über solcher satzung vñ ordnung wie die gehalten / vnd allenthalben gehauset werde / erfarung vnd erkundigung zühaben.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/94>, abgerufen am 28.04.2024.