Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

durch heillose Practiquen und falsche Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. Gestalt wir denn hierbey unsere gerechte Willens-Meynung dahin declariren/ daß wiedrigenfals/ diejenigen/ so dieser unserer Landes-Fürst- und Väterlichen Verwarnung ohngeachtet/ an solchen verbosten Anschlägen und

durch heillose Practiquen und falsche Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. Gestalt wir denn hierbey unsere gerechte Willens-Meynung dahin declariren/ daß wiedrigenfals/ diejenigen/ so dieser unserer Landes-Fürst- und Väterlichen Verwarnung ohngeachtet/ an solchen verbosten Anschlägen und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0555" n="507"/>
durch heillose Practiquen und falsche                      Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns                      bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen                      peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und                      Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores                      wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen                      perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und                      Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese                      criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich                     / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und                      fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue                      und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen                     / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit                      vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit                      boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus                      bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte                      für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine                      höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung                      und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht                      weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen                      rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle                      Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene                      höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen                      sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten                      Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als                      sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect                      bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir                      allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und                      Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden                      Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen                      empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und                      Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und                      nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl.                      Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte /                      geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu                      lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst                      Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. Gestalt wir denn hierbey unsere                      gerechte Willens-Meynung dahin declariren/ daß wiedrigenfals/ diejenigen/ so                      dieser unserer Landes-Fürst- und Väterlichen Verwarnung ohngeachtet/ an solchen                      verbosten Anschlägen und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[507/0555] durch heillose Practiquen und falsche Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. Gestalt wir denn hierbey unsere gerechte Willens-Meynung dahin declariren/ daß wiedrigenfals/ diejenigen/ so dieser unserer Landes-Fürst- und Väterlichen Verwarnung ohngeachtet/ an solchen verbosten Anschlägen und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/555
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/555>, abgerufen am 29.04.2024.