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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Christus willen / die sonst inn der gemeinen Predigt allen furgetragen wird / aber mit diesem vnderscheidt / in der gemeinen Predigt wird dieselbige verheissung in gemein fürgetragen / angebotten / gereicht vnd zugeeignet allen gleubigen / Aber in der Absolution wird dieselbige verheissung insonderheit einem jeden für sein person / der inn rechtem Glauben derselbigen braucht / fürgetragen / gereicht / vnnd zugeeignet. Nun soll auch in der gemeinen Predigt die verheissung des Euangelij / nicht allein narratiue oder recitatiue gehandelt / sondern die leute sollen vermahnet werden / das sie dieselbige durch den Glauben ergreiffen / vnd annehmen sollen: Vnnd wer also die verheissung des Euangelij / so in gemein wirdt fürgetragen / vnd angebotten / durch den Glauben in sein Hertz fasset / vnnd also zu sich nimpt / der soll wissen / vnd nicht zweiffeln / das jm dardurch der liebe Gott warhafftig vnd gewißlich reiche / schencke / vnd zueigne / was die verheissung fürtraget vnd anbeut / Daher ein alter guter nutzer brauch komen ist / das die predigten beschlossen werden / mit einer gemeinen Beicht vnd gemeinen Absolution / dadurch angezeiget wirdt / das die zuhörer die lehr / so in der Predigt auß Gottes wort fürgetragen wirdt / nicht sollen in gemein hin hengen lassen / sondern de applicatione gedencken / zur Buß / zum Glauben / zur besserung / wie von solcher gemeinen Absolution hernach soll gesagt werden.

Es kan aber ein armes gewissen seinen schwachen Glauben / auß der gemeinen Predigt / offt nicht gnugsam stercken / denn es gleubt woll / das Gottes verheissung wahr sey / vnnd allen Gleubigen gegeben werde / Aber dauon

Christus willen / die sonst inn der gemeinen Predigt allen furgetragen wird / aber mit diesem vnderscheidt / in der gemeinen Predigt wird dieselbige verheissung in gemein fürgetragen / angebotten / gereicht vnd zugeeignet allen gleubigen / Aber in der Absolution wird dieselbige verheissung insonderheit einem jeden für sein person / der inn rechtem Glauben derselbigen braucht / fürgetragen / gereicht / vnnd zugeeignet. Nun soll auch in der gemeinen Predigt die verheissung des Euangelij / nicht allein narratiue oder recitatiue gehandelt / sondern die leute sollen vermahnet werden / das sie dieselbige durch den Glauben ergreiffen / vnd annehmen sollen: Vnnd wer also die verheissung des Euangelij / so in gemein wirdt fürgetragen / vnd angebotten / durch den Glauben in sein Hertz fasset / vnnd also zu sich nimpt / der soll wissen / vnd nicht zweiffeln / das jm dardurch der liebe Gott warhafftig vnd gewißlich reiche / schencke / vnd zueigne / was die verheissung fürtraget vnd anbeut / Daher ein alter guter nutzer brauch komen ist / das die predigten beschlossen werden / mit einer gemeinen Beicht vnd gemeinen Absolution / dadurch angezeiget wirdt / das die zuhörer die lehr / so in der Predigt auß Gottes wort fürgetragen wirdt / nicht sollen in gemein hin hengen lassen / sondern de applicatione gedencken / zur Buß / zum Glauben / zur besserung / wie von solcher gemeinen Absolution hernach soll gesagt werden.

Es kan aber ein armes gewissen seinen schwachen Glauben / auß der gemeinen Predigt / offt nicht gnugsam stercken / denn es gleubt woll / das Gottes verheissung wahr sey / vnnd allen Gleubigen gegeben werde / Aber dauon

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[0098] Christus willen / die sonst inn der gemeinen Predigt allen furgetragen wird / aber mit diesem vnderscheidt / in der gemeinen Predigt wird dieselbige verheissung in gemein fürgetragen / angebotten / gereicht vnd zugeeignet allen gleubigen / Aber in der Absolution wird dieselbige verheissung insonderheit einem jeden für sein person / der inn rechtem Glauben derselbigen braucht / fürgetragen / gereicht / vnnd zugeeignet. Nun soll auch in der gemeinen Predigt die verheissung des Euangelij / nicht allein narratiue oder recitatiue gehandelt / sondern die leute sollen vermahnet werden / das sie dieselbige durch den Glauben ergreiffen / vnd annehmen sollen: Vnnd wer also die verheissung des Euangelij / so in gemein wirdt fürgetragen / vnd angebotten / durch den Glauben in sein Hertz fasset / vnnd also zu sich nimpt / der soll wissen / vnd nicht zweiffeln / das jm dardurch der liebe Gott warhafftig vnd gewißlich reiche / schencke / vnd zueigne / was die verheissung fürtraget vnd anbeut / Daher ein alter guter nutzer brauch komen ist / das die predigten beschlossen werden / mit einer gemeinen Beicht vnd gemeinen Absolution / dadurch angezeiget wirdt / das die zuhörer die lehr / so in der Predigt auß Gottes wort fürgetragen wirdt / nicht sollen in gemein hin hengen lassen / sondern de applicatione gedencken / zur Buß / zum Glauben / zur besserung / wie von solcher gemeinen Absolution hernach soll gesagt werden. Es kan aber ein armes gewissen seinen schwachen Glauben / auß der gemeinen Predigt / offt nicht gnugsam stercken / denn es gleubt woll / das Gottes verheissung wahr sey / vnnd allen Gleubigen gegeben werde / Aber dauon

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/98>, abgerufen am 01.11.2024.