demnach in so fern alles Messen bei Seite sezen, und sich im Kornhandel blos an das Gewigt halten. Kauft man doch weit schlechtere Waaren, z. E. Heu und grosse Steinkohlen nach dem Gewiat! Freilich ist kleinkörnichter Rogken, welcher richtig gemessen 160 Pfd. im Scheffel wiegt, nicht allerdings so gut und eben des Gebrauchs fähig, wozu man einen großkörnigren anwenden kann, der 170 Pfd. wiegt.
Aber darüber mag die Probe nach dem reducirten Gewigte entscheiden. Wann dann dieser zufolge die Last Rogken behandelt ist, so kann ich mit vollkom- men so grossem Recht verlangen, daß mir für den beredeten Preis der Last 4800 oder 5100 Pfd. ge- liefert werden, als ich nach Behandlung einer Last Steinkohlen nicht anders als für 4000 Pfd. mein Geld bezahle.
Ich habe bei einer gewissen Veranlassung eine Kornwaage angegeben, und besize noch ein Modell davon, in welcher Maaß und Gewigt mit einander vereint sind, so daß das Korn zwar Scheffelweise gemessen werden kann, aber diese Scheffel durchaus gleiches Gewigt halten müssen. In dem kleinen Handel zwischen dem Landmann und dem Müller, oder dem Branntweinbrenner, ist der Verkauf des Korns nach dem Gewigt vor längst üblich gewesen. Ganz neulich hat eine Königl. dänische Verordnung
Cap. 3. Von Maaſſen und Gewigten ꝛc.
demnach in ſo fern alles Meſſen bei Seite ſezen, und ſich im Kornhandel blos an das Gewigt halten. Kauft man doch weit ſchlechtere Waaren, z. E. Heu und groſſe Steinkohlen nach dem Gewiat! Freilich iſt kleinkoͤrnichter Rogken, welcher richtig gemeſſen 160 Pfd. im Scheffel wiegt, nicht allerdings ſo gut und eben des Gebrauchs faͤhig, wozu man einen großkoͤrnigren anwenden kann, der 170 Pfd. wiegt.
Aber daruͤber mag die Probe nach dem reducirten Gewigte entſcheiden. Wann dann dieſer zufolge die Laſt Rogken behandelt iſt, ſo kann ich mit vollkom- men ſo groſſem Recht verlangen, daß mir fuͤr den beredeten Preis der Laſt 4800 oder 5100 Pfd. ge- liefert werden, als ich nach Behandlung einer Laſt Steinkohlen nicht anders als fuͤr 4000 Pfd. mein Geld bezahle.
Ich habe bei einer gewiſſen Veranlaſſung eine Kornwaage angegeben, und beſize noch ein Modell davon, in welcher Maaß und Gewigt mit einander vereint ſind, ſo daß das Korn zwar Scheffelweiſe gemeſſen werden kann, aber dieſe Scheffel durchaus gleiches Gewigt halten muͤſſen. In dem kleinen Handel zwiſchen dem Landmann und dem Muͤller, oder dem Branntweinbrenner, iſt der Verkauf des Korns nach dem Gewigt vor laͤngſt uͤblich geweſen. Ganz neulich hat eine Koͤnigl. daͤniſche Verordnung
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0187"n="165"/><fwplace="top"type="header">Cap. 3. Von Maaſſen und Gewigten ꝛc.</fw><lb/>
demnach in ſo fern alles Meſſen bei Seite ſezen, und<lb/>ſich im Kornhandel blos an das Gewigt halten.<lb/>
Kauft man doch weit ſchlechtere Waaren, z. E. Heu<lb/>
und groſſe Steinkohlen nach dem Gewiat! Freilich<lb/>
iſt kleinkoͤrnichter Rogken, welcher richtig gemeſſen<lb/>
160 Pfd. im Scheffel wiegt, nicht allerdings ſo gut<lb/>
und eben des Gebrauchs faͤhig, wozu man einen<lb/>
großkoͤrnigren anwenden kann, der 170 Pfd. wiegt.</p><lb/><p>Aber daruͤber mag die Probe nach dem reducirten<lb/>
Gewigte entſcheiden. Wann dann dieſer zufolge die<lb/>
Laſt Rogken behandelt iſt, ſo kann ich mit vollkom-<lb/>
men ſo groſſem Recht verlangen, daß mir fuͤr den<lb/>
beredeten Preis der Laſt 4800 oder 5100 Pfd. ge-<lb/>
liefert werden, als ich nach Behandlung einer Laſt<lb/>
Steinkohlen nicht anders als fuͤr 4000 Pfd. mein<lb/>
Geld bezahle.</p><lb/><p>Ich habe bei einer gewiſſen Veranlaſſung eine<lb/>
Kornwaage angegeben, und beſize noch ein Modell<lb/>
davon, in welcher Maaß und Gewigt mit einander<lb/>
vereint ſind, ſo daß das Korn zwar Scheffelweiſe<lb/>
gemeſſen werden kann, aber dieſe Scheffel durchaus<lb/>
gleiches Gewigt halten muͤſſen. In dem kleinen<lb/>
Handel zwiſchen dem Landmann und dem Muͤller,<lb/>
oder dem Branntweinbrenner, iſt der Verkauf des<lb/>
Korns nach dem Gewigt vor laͤngſt uͤblich geweſen.<lb/>
Ganz neulich hat eine Koͤnigl. daͤniſche Verordnung<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[165/0187]
Cap. 3. Von Maaſſen und Gewigten ꝛc.
demnach in ſo fern alles Meſſen bei Seite ſezen, und
ſich im Kornhandel blos an das Gewigt halten.
Kauft man doch weit ſchlechtere Waaren, z. E. Heu
und groſſe Steinkohlen nach dem Gewiat! Freilich
iſt kleinkoͤrnichter Rogken, welcher richtig gemeſſen
160 Pfd. im Scheffel wiegt, nicht allerdings ſo gut
und eben des Gebrauchs faͤhig, wozu man einen
großkoͤrnigren anwenden kann, der 170 Pfd. wiegt.
Aber daruͤber mag die Probe nach dem reducirten
Gewigte entſcheiden. Wann dann dieſer zufolge die
Laſt Rogken behandelt iſt, ſo kann ich mit vollkom-
men ſo groſſem Recht verlangen, daß mir fuͤr den
beredeten Preis der Laſt 4800 oder 5100 Pfd. ge-
liefert werden, als ich nach Behandlung einer Laſt
Steinkohlen nicht anders als fuͤr 4000 Pfd. mein
Geld bezahle.
Ich habe bei einer gewiſſen Veranlaſſung eine
Kornwaage angegeben, und beſize noch ein Modell
davon, in welcher Maaß und Gewigt mit einander
vereint ſind, ſo daß das Korn zwar Scheffelweiſe
gemeſſen werden kann, aber dieſe Scheffel durchaus
gleiches Gewigt halten muͤſſen. In dem kleinen
Handel zwiſchen dem Landmann und dem Muͤller,
oder dem Branntweinbrenner, iſt der Verkauf des
Korns nach dem Gewigt vor laͤngſt uͤblich geweſen.
Ganz neulich hat eine Koͤnigl. daͤniſche Verordnung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/187>, abgerufen am 14.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.