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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch kömmt/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch köm̃t/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

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[26/0042] auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch köm̃t/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/42>, abgerufen am 30.04.2024.