Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.LXXVIII. Jedoch daß man nicht eher zu solchen Leibes-Strafen schreiten solte/ es hätte denn der Wild-Dieb nicht so viel in Vermögen/ daß er die gesetzte Strafe mit Geld ablegen könte/ oder auch ein Herr in seinem Edict sich vorbehalten / die Strafe wilkührlich zu setzen/ oder auch die Umstände ein anders erfoderten. LXXIX. Auf welchen Fall derselbe alles wol und reiflich zu überlegen hätte/ und behutsam zu gehen/ daß er solche wilkürliche Strafe nicht auf den Tod und Hinrichtung des delinqventen extendirte, weil ja keine Vergleichung eines wilden Thiers mit einem Menschen/ der nach GOttes Ebenbilderschaffen/ oder auch dessen Leben zu machen. Zoanettus de duplicivenat. n. 99. Wesenbec. ad tit. ff. de acqvir. rer. dom. n. 7. in fine. Add. Joh. Adam. Osiand. in Observ. ad Grot. d. J. B. &. P. L. 2. c. 8. Th. 5. ubi dicit qvod poena eorum qviferas capiunt non consentiente Principe, non ultramodum exasperari debeat.Stünden auch in den Sächsischen Landrecht/ welches sonst in andern scharf genung verabfasset/ Lib. 2. art. 61. diese Worte: Da GOtt den Menschen schuf/ gab er ihn Gewalt über Fische und Vögel/ und über alle wilde Thiere/ drum haben wir das eine Urkund von GOtt/ daß niemand seinen Leib noch seine Gesundheit an diesen dreyen verwircke. Woraus abzunehmen/ daß keine Proportion inter hoc delictum & poenam capitalem sey/ welches denn auch viele Rechtslehrer bewogen/ daß sie gesprochen/ es könte der Judex in diesen Fall das Verbrechen nicht höher oder härter strafen als mit der Landes. Verweisung. Thoming. Const. Sax. Consult. pag. 4. & 8.Oder mit den Staupenschlag. Speckhan. d. l. n. 11.LXXX. Und führet Bachov. vol. 2. disp. 25. L. A. den Spruch der Wittenbergischen Juristen Facultät an/ darinne diese Worte enthalten: Wenn eine Obrigkeit bey Straffe des Lebens und den Strang/ das Wildschissen verboten hätte/ so haben wir doch ein groß Bedencken/ solchen ernstlichen Mandat zu folgen/ sondern sind bey der wilkürlichen Straffe geblieben; LXXXI. Allein diesem ungeachtet/ affirmiren doch die meisten Criminalisten, Carpz. Tabor. und Publicisten Meurer, Limn. und ander/ daß ein Fürst und ein jeder ander grosser Herr/ der Jurisdictionem Territorialem, und LXXVIII. Jedoch daß man nicht eher zu solchen Leibes-Strafen schreiten solte/ es hätte denn der Wild-Dieb nicht so viel in Vermögen/ daß er die gesetzte Strafe mit Geld ablegen könte/ oder auch ein Herr in seinem Edict sich vorbehalten / die Strafe wilkührlich zu setzen/ oder auch die Umstände ein anders erfoderten. LXXIX. Auf welchen Fall derselbe alles wol und reiflich zu überlegen hätte/ und behutsam zu gehen/ daß er solche wilkürliche Strafe nicht auf den Tod und Hinrichtung des delinqventen extendirte, weil ja keine Vergleichung eines wilden Thiers mit einem Menschen/ der nach GOttes Ebenbilderschaffen/ oder auch dessen Leben zu machen. Zoanettus de duplicivenat. n. 99. Wesenbec. ad tit. ff. de acqvir. rer. dom. n. 7. in fine. Add. Joh. Adam. Osiand. in Observ. ad Grot. d. J. B. &. P. L. 2. c. 8. Th. 5. ubi dicit qvod poena eorum qviferas capiunt non consentiente Principe, non ultramodum exasperari debeat.Stünden auch in den Sächsischen Landrecht/ welches sonst in andern scharf genung verabfasset/ Lib. 2. art. 61. diese Worte: Da GOtt den Menschen schuf/ gab er ihn Gewalt über Fische und Vögel/ und über alle wilde Thiere/ drum haben wir das eine Urkund von GOtt/ daß niemand seinen Leib noch seine Gesundheit an diesen dreyen verwircke. Woraus abzunehmen/ daß keine Proportion inter hoc delictum & poenam capitalem sey/ welches denn auch viele Rechtslehrer bewogen/ daß sie gesprochen/ es könte der Judex in diesen Fall das Verbrechen nicht höher oder härter strafen als mit der Landes. Verweisung. Thoming. Const. Sax. Consult. pag. 4. & 8.Oder mit den Staupenschlag. Speckhan. d. l. n. 11.LXXX. Und führet Bachov. vol. 2. disp. 25. L. A. den Spruch der Wittenbergischen Juristen Facultät an/ darinne diese Worte enthalten: Wenn eine Obrigkeit bey Straffe des Lebens und den Strang/ das Wildschissen verboten hätte/ so haben wir doch ein groß Bedencken/ solchen ernstlichen Mandat zu folgen/ sondern sind bey der wilkürlichen Straffe geblieben; LXXXI. Allein diesem ungeachtet/ affirmiren doch die meisten Criminalisten, Carpz. Tabor. und Publicisten Meurer, Limn. und ander/ daß ein Fürst und ein jeder ander grosser Herr/ der Jurisdictionem Territorialem, und <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0504" n="494"/> <p>LXXVIII. Jedoch daß man nicht eher zu solchen Leibes-Strafen schreiten solte/ es hätte denn der Wild-Dieb nicht so viel in Vermögen/ daß er die gesetzte Strafe mit Geld ablegen könte/ oder auch ein Herr in seinem Edict sich vorbehalten / die Strafe wilkührlich zu setzen/ oder auch die Umstände ein anders erfoderten.</p> <p>LXXIX. Auf welchen Fall derselbe alles wol und reiflich zu überlegen hätte/ und behutsam zu gehen/ daß er solche wilkürliche Strafe nicht auf den Tod und Hinrichtung des delinqventen extendirte, weil ja keine Vergleichung eines wilden Thiers mit einem Menschen/ der nach GOttes Ebenbilderschaffen/ oder auch dessen Leben zu machen.</p> <l>Zoanettus de duplicivenat. n. 99.</l> <l>Wesenbec. ad tit. ff. de acqvir. rer. dom. n. 7. in fine.</l> <l>Add. Joh. Adam. Osiand. in Observ. ad Grot. d. J. B. &. P. L. 2. c. 8. Th. 5. ubi dicit qvod poena eorum qviferas capiunt non consentiente Principe, non ultramodum exasperari debeat.</l> <p>Stünden auch in den Sächsischen Landrecht/ welches sonst in andern scharf genung verabfasset/ Lib. 2. art. 61. diese Worte:</p> <p>Da GOtt den Menschen schuf/ gab er ihn Gewalt über Fische und Vögel/ und über alle wilde Thiere/ drum haben wir das eine Urkund von GOtt/ daß niemand seinen Leib noch seine Gesundheit an diesen dreyen verwircke.</p> <p>Woraus abzunehmen/ daß keine Proportion inter hoc delictum & poenam capitalem sey/ welches denn auch viele Rechtslehrer bewogen/ daß sie gesprochen/ es könte der Judex in diesen Fall das Verbrechen nicht höher oder härter strafen als mit der Landes. Verweisung.</p> <l>Thoming. Const. Sax. Consult. pag. 4. & 8.</l> <p>Oder mit den Staupenschlag.</p> <l>Speckhan. d. l. n. 11.</l> <p>LXXX. Und führet Bachov. vol. 2. disp. 25. L. A. den Spruch der Wittenbergischen Juristen Facultät an/ darinne diese Worte enthalten: Wenn eine Obrigkeit bey Straffe des Lebens und den Strang/ das Wildschissen verboten hätte/ so haben wir doch ein groß Bedencken/ solchen ernstlichen Mandat zu folgen/ sondern sind bey der wilkürlichen Straffe geblieben;</p> <p>LXXXI. Allein diesem ungeachtet/ affirmiren doch die meisten Criminalisten, Carpz. Tabor. und Publicisten Meurer, Limn. und ander/ daß ein Fürst und ein jeder ander grosser Herr/ der Jurisdictionem Territorialem, und </p> </div> </body> </text> </TEI> [494/0504]
LXXVIII. Jedoch daß man nicht eher zu solchen Leibes-Strafen schreiten solte/ es hätte denn der Wild-Dieb nicht so viel in Vermögen/ daß er die gesetzte Strafe mit Geld ablegen könte/ oder auch ein Herr in seinem Edict sich vorbehalten / die Strafe wilkührlich zu setzen/ oder auch die Umstände ein anders erfoderten.
LXXIX. Auf welchen Fall derselbe alles wol und reiflich zu überlegen hätte/ und behutsam zu gehen/ daß er solche wilkürliche Strafe nicht auf den Tod und Hinrichtung des delinqventen extendirte, weil ja keine Vergleichung eines wilden Thiers mit einem Menschen/ der nach GOttes Ebenbilderschaffen/ oder auch dessen Leben zu machen.
Zoanettus de duplicivenat. n. 99. Wesenbec. ad tit. ff. de acqvir. rer. dom. n. 7. in fine. Add. Joh. Adam. Osiand. in Observ. ad Grot. d. J. B. &. P. L. 2. c. 8. Th. 5. ubi dicit qvod poena eorum qviferas capiunt non consentiente Principe, non ultramodum exasperari debeat. Stünden auch in den Sächsischen Landrecht/ welches sonst in andern scharf genung verabfasset/ Lib. 2. art. 61. diese Worte:
Da GOtt den Menschen schuf/ gab er ihn Gewalt über Fische und Vögel/ und über alle wilde Thiere/ drum haben wir das eine Urkund von GOtt/ daß niemand seinen Leib noch seine Gesundheit an diesen dreyen verwircke.
Woraus abzunehmen/ daß keine Proportion inter hoc delictum & poenam capitalem sey/ welches denn auch viele Rechtslehrer bewogen/ daß sie gesprochen/ es könte der Judex in diesen Fall das Verbrechen nicht höher oder härter strafen als mit der Landes. Verweisung.
Thoming. Const. Sax. Consult. pag. 4. & 8. Oder mit den Staupenschlag.
Speckhan. d. l. n. 11. LXXX. Und führet Bachov. vol. 2. disp. 25. L. A. den Spruch der Wittenbergischen Juristen Facultät an/ darinne diese Worte enthalten: Wenn eine Obrigkeit bey Straffe des Lebens und den Strang/ das Wildschissen verboten hätte/ so haben wir doch ein groß Bedencken/ solchen ernstlichen Mandat zu folgen/ sondern sind bey der wilkürlichen Straffe geblieben;
LXXXI. Allein diesem ungeachtet/ affirmiren doch die meisten Criminalisten, Carpz. Tabor. und Publicisten Meurer, Limn. und ander/ daß ein Fürst und ein jeder ander grosser Herr/ der Jurisdictionem Territorialem, und
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/504>, abgerufen am 16.06.2024. |