Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.sich die Macht des Landesherrn in Ansehung der 1) Kann er, nach seinem Gefallen, eine vollkommene 2) Kann der Landesherr auch solche uneheliche Kinder, die im 44) §. 7. I. de adopt. L. 7. C. de precib. imp. offer. L. 4. C. de emancipat. Schmidts hinterlassene Abhandlungen verschie- dener pract. Rechtsmaterien. 2. B. Nr. LXVII. §. 3. kind Quaest for. Tom III. cap 3 p. 39. sq. 45) Io. Balth. L. B. a wernher select. Observat. for. Tom. I. P. V. Obs. 15. 46) God. Lud. madihn Princip. iur. Rom. P V. § 5. in fin.
und H. von Trütschler in der Anweisung zur vorsichtigen und förml. Abfassung rechtlicher Aufsätze. 1. Th. 2. Hauptabth. 3. Hauptst. §. 55. not. a. S. 302. ſich die Macht des Landesherrn in Anſehung der 1) Kann er, nach ſeinem Gefallen, eine vollkommene 2) Kann der Landesherr auch ſolche uneheliche Kinder, die im 44) §. 7. I. de adopt. L. 7. C. de precib. imp. offer. L. 4. C. de emancipat. Schmidts hinterlaſſene Abhandlungen verſchie- dener pract. Rechtsmaterien. 2. B. Nr. LXVII. §. 3. kind Quaeſt for. Tom III. cap 3 p. 39. ſq. 45) Io. Balth. L. B. a wernher ſelect. Obſervat. for. Tom. I. P. V. Obſ. 15. 46) God. Lud. madihn Princip. iur. Rom. P V. § 5. in fin.
und H. von Trütſchler in der Anweiſung zur vorſichtigen und foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. 1. Th. 2. Hauptabth. 3. Hauptſt. §. 55. not. a. S. 302. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0115" n="109"/><hi rendition="#g">ſich die Macht des Landesherrn in Anſehung der<lb/> Legitimation durch Reſcript erſtrecke</hi>?</p><lb/> <p>1) Kann er, nach ſeinem Gefallen, eine <hi rendition="#g">vollkommene</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">unvollkommene</hi> Legitimation ertheilen? Es kommt<lb/> darauf an, ob ſie vom <hi rendition="#g">Vater</hi> ſelbſt, oder, ohne deſſen Ein-<lb/> willigung, bloß vom <hi rendition="#g">Kinde</hi>, oder deſſen <hi rendition="#g">Mutter</hi> geſucht<lb/> wird. In dem letztern Falle kann dem Kinde zum Nachtheil des<lb/> Vaters und ſeiner rechtmaͤßigen Erben keine vollkommene Legi-<lb/> timation ertheilt werden, ſondern hier giebt die Legitimation nur<lb/> die buͤrgerlichen Rechte im Staate, weil die Geſetze nicht wol-<lb/> len, daß Jemandem wider ſeinen Willen ein Erbe aufgedrungen<lb/> werde <note place="foot" n="44)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">§. 7. I. de adopt. L. 7. C. de precib. imp. offer. L. 4. C. de<lb/> emancipat.</hi></hi><hi rendition="#g">Schmidts</hi> hinterlaſſene Abhandlungen verſchie-<lb/> dener pract. Rechtsmaterien. 2. B. <hi rendition="#aq">Nr. LXVII. §. 3. <hi rendition="#k">kind</hi><lb/> Quaeſt for. Tom III. cap 3 p. 39. ſq.</hi></note>. In dem erſten Fall hingegen, da der Vater ſelbſt<lb/> um die vollkommene Legitimation des unehelichen Kindes anhaͤlt,<lb/> haͤngt es von dem Willen des Landesherrn ab, ob er dem Ge-<lb/> ſuche des Vaters willfahren, und eine vollkommene oder nur<lb/> eine unvollkommene Legitimation ertheilen will.</p><lb/> <p>2) Kann der Landesherr auch ſolche uneheliche Kinder, die<lb/> aus einem <hi rendition="#g">Ehebruche</hi> oder aus einem <hi rendition="#g">Inceſt</hi> erzeugt wor-<lb/> den ſind, auf Verlangen des Vaters <hi rendition="#aq">plene,</hi> d. i. auf eine ſolche<lb/> Art legitimiren, daß ſie auch in Anſehung des Vaters ein Erb-<lb/> recht erhalten? Nach dem heutigen Rechte zweifelt man wenig-<lb/> ſtens nicht daran, daß auch ſolchen Kindern auf Verlangen des<lb/> Vaters eine vollkommene Legitimation ertheilt werden koͤnne <note place="foot" n="45)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Io. Balth. L. B. a</hi><hi rendition="#k">wernher</hi> ſelect. Obſervat. for. Tom. I.<lb/> P. V. Obſ.</hi> 15.</note>.<lb/> Einige Rechtsgelehrten <note place="foot" n="46)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">God. Lud.</hi><hi rendition="#k">madihn</hi> Princip. iur. Rom. P V. § 5. in fin.</hi><lb/> und H. von <hi rendition="#g">Trütſchler</hi> in der Anweiſung zur vorſichtigen<lb/> und foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. 1. Th. 2. Hauptabth.<lb/> 3. Hauptſt. §. 55. <hi rendition="#aq">not. a.</hi> S. 302.</note> widerſprechen zwar, allein man hat<lb/> nicht bedacht, daß ſich die Gewalt unſerer heutigen Regenten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">im</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [109/0115]
ſich die Macht des Landesherrn in Anſehung der
Legitimation durch Reſcript erſtrecke?
1) Kann er, nach ſeinem Gefallen, eine vollkommene
oder unvollkommene Legitimation ertheilen? Es kommt
darauf an, ob ſie vom Vater ſelbſt, oder, ohne deſſen Ein-
willigung, bloß vom Kinde, oder deſſen Mutter geſucht
wird. In dem letztern Falle kann dem Kinde zum Nachtheil des
Vaters und ſeiner rechtmaͤßigen Erben keine vollkommene Legi-
timation ertheilt werden, ſondern hier giebt die Legitimation nur
die buͤrgerlichen Rechte im Staate, weil die Geſetze nicht wol-
len, daß Jemandem wider ſeinen Willen ein Erbe aufgedrungen
werde 44). In dem erſten Fall hingegen, da der Vater ſelbſt
um die vollkommene Legitimation des unehelichen Kindes anhaͤlt,
haͤngt es von dem Willen des Landesherrn ab, ob er dem Ge-
ſuche des Vaters willfahren, und eine vollkommene oder nur
eine unvollkommene Legitimation ertheilen will.
2) Kann der Landesherr auch ſolche uneheliche Kinder, die
aus einem Ehebruche oder aus einem Inceſt erzeugt wor-
den ſind, auf Verlangen des Vaters plene, d. i. auf eine ſolche
Art legitimiren, daß ſie auch in Anſehung des Vaters ein Erb-
recht erhalten? Nach dem heutigen Rechte zweifelt man wenig-
ſtens nicht daran, daß auch ſolchen Kindern auf Verlangen des
Vaters eine vollkommene Legitimation ertheilt werden koͤnne 45).
Einige Rechtsgelehrten 46) widerſprechen zwar, allein man hat
nicht bedacht, daß ſich die Gewalt unſerer heutigen Regenten
im
44) §. 7. I. de adopt. L. 7. C. de precib. imp. offer. L. 4. C. de
emancipat. Schmidts hinterlaſſene Abhandlungen verſchie-
dener pract. Rechtsmaterien. 2. B. Nr. LXVII. §. 3. kind
Quaeſt for. Tom III. cap 3 p. 39. ſq.
45) Io. Balth. L. B. a wernher ſelect. Obſervat. for. Tom. I.
P. V. Obſ. 15.
46) God. Lud. madihn Princip. iur. Rom. P V. § 5. in fin.
und H. von Trütſchler in der Anweiſung zur vorſichtigen
und foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. 1. Th. 2. Hauptabth.
3. Hauptſt. §. 55. not. a. S. 302.
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