academica Burckhardi1) diese Ansicht ausgesprochen ist (col- lationem nimirum eo nomine exigi solitam minuendo et paucis evectionem concedendo.) --
Am nachgiebigsten zeigte sich Kaiser Serverus 193-211), der sich dadurch besonders beliebt zu machen hoffte (cum se vellet commendare hominibus, vehicularium munus a priva- tis ad fiscum traduxit.
Aber alle diese Freuden dauerten nicht lang2) und waren nicht für alle Provinzen bestimmt; da und dort mußte das Volk doch noch sich zu den Leistungen verstehen, denn die strenge Aufsicht über den cursus publicus sorgte zwar für Herbei- schaffung der Wagen und Thiere und Jnstandhaltung der Sta- tionen, aber kümmerte sich nicht, ob auch der Fiscus die über- nommenen Entschädigungsverbindlichkeiten erfüllte. --
Es läßt sich recht wohl erkennen, daß die Kaiser bei ihrer Thronbesteigung stets völlig bereit waren, die Provinzialen von ihrer Last zu befreien, und der Fiscus war stets bereit, die Lasten zu übernehmen, aber die fortwährend sich steigernden Klagen zeigen, wie wenig die Versprechungen erfüllt wurden, der Fiscus war auch gar nicht im Stande, aus eigenen Mit- teln diese Riesenanstalt zu erhalten. Dadurch wird es aber auch klar3), sagt Hudemann, daß bei so schwankenden und un- sichern Zuständen keine feste und dauernde Ordnung in die postalischen Verhältnisse gebracht werden konnte. --
1)Adami Cortreji observata historica politica juridica de Re- gali postarum jure Lipsiae. 1770.
2)Beust, Postregal Band I. Thl. I.
3)Hudemann, l. c. pag. 11.
academica Burckhardi1) dieſe Anſicht ausgeſprochen iſt (col- lationem nimirum eo nomine exigi solitam minuendo et paucis evectionem concedendo.) —
Am nachgiebigſten zeigte ſich Kaiſer Serverus 193‒211), der ſich dadurch beſonders beliebt zu machen hoffte (cum se vellet commendare hominibus, vehicularium munus a priva- tis ad fiscum traduxit.
Aber alle dieſe Freuden dauerten nicht lang2) und waren nicht für alle Provinzen beſtimmt; da und dort mußte das Volk doch noch ſich zu den Leiſtungen verſtehen, denn die ſtrenge Aufſicht über den cursus publicus ſorgte zwar für Herbei- ſchaffung der Wagen und Thiere und Jnſtandhaltung der Sta- tionen, aber kümmerte ſich nicht, ob auch der Fiscus die über- nommenen Entſchädigungsverbindlichkeiten erfüllte. —
Es läßt ſich recht wohl erkennen, daß die Kaiſer bei ihrer Thronbeſteigung ſtets völlig bereit waren, die Provinzialen von ihrer Laſt zu befreien, und der Fiscus war ſtets bereit, die Laſten zu übernehmen, aber die fortwährend ſich ſteigernden Klagen zeigen, wie wenig die Verſprechungen erfüllt wurden, der Fiscus war auch gar nicht im Stande, aus eigenen Mit- teln dieſe Rieſenanſtalt zu erhalten. Dadurch wird es aber auch klar3), ſagt Hudemann, daß bei ſo ſchwankenden und un- ſichern Zuſtänden keine feſte und dauernde Ordnung in die poſtaliſchen Verhältniſſe gebracht werden konnte. —
1)Adami Cortreji observata historica politica juridica de Re- gali postarum jure Lipsiae. 1770.
2)Beust, Poſtregal Band I. Thl. I.
3)Hudemann, l. c. pag. 11.
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academica Burckhardi 1) dieſe Anſicht ausgeſprochen iſt (col-
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paucis evectionem concedendo.) —
Am nachgiebigſten zeigte ſich Kaiſer Serverus 193‒211),
der ſich dadurch beſonders beliebt zu machen hoffte (cum se
vellet commendare hominibus, vehicularium munus a priva-
tis ad fiscum traduxit.
Aber alle dieſe Freuden dauerten nicht lang 2) und waren
nicht für alle Provinzen beſtimmt; da und dort mußte das
Volk doch noch ſich zu den Leiſtungen verſtehen, denn die ſtrenge
Aufſicht über den cursus publicus ſorgte zwar für Herbei-
ſchaffung der Wagen und Thiere und Jnſtandhaltung der Sta-
tionen, aber kümmerte ſich nicht, ob auch der Fiscus die über-
nommenen Entſchädigungsverbindlichkeiten erfüllte. —
Es läßt ſich recht wohl erkennen, daß die Kaiſer bei ihrer
Thronbeſteigung ſtets völlig bereit waren, die Provinzialen von
ihrer Laſt zu befreien, und der Fiscus war ſtets bereit, die
Laſten zu übernehmen, aber die fortwährend ſich ſteigernden
Klagen zeigen, wie wenig die Verſprechungen erfüllt wurden,
der Fiscus war auch gar nicht im Stande, aus eigenen Mit-
teln dieſe Rieſenanſtalt zu erhalten. Dadurch wird es aber
auch klar 3), ſagt Hudemann, daß bei ſo ſchwankenden und un-
ſichern Zuſtänden keine feſte und dauernde Ordnung in die
poſtaliſchen Verhältniſſe gebracht werden konnte. —
1) Adami Cortreji observata historica politica juridica de Re-
gali postarum jure Lipsiae. 1770.
2) Beust, Poſtregal Band I. Thl. I.
3) Hudemann, l. c. pag. 11.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/103>, abgerufen am 17.06.2024.
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