Fünfzehn Gesetze erließ Theodosius ausschließlich behufs Erleichterung der Provincialen, er beschränkte die Befugnisse zur Ausstellung der Evectionen1), befreite die mancipes von den Beiträgen zu den Sammlungen für den cursus publicus2), er wirkte dem Verkaufe der Evectionen und der Tractorien auf's Kräftigste entgegen3), er ordnete eine strenge Ueberwach- ung des cursus publicus an und legte den curiosis ihre Pflichten dringend an's Herz4), wobei er sie beauftragte, nicht blos die Hauptstraßen, sondern auch entlegene Gegenden zu bereisen, um den verschiedenen Unterschleifen, die mit dem cursus publicus getrieben wurden, auf die Spur zu kommen; (ut non tantum in publicis viis evectionibus inspiciendis decurrant, verum etiam emotas peragrent et perambulent stationes et diverticula sectentur, ut ita callidas com- meantium machinationes seu fraudes detegere possint.)
Auch das Gesetz über die Manteldiebstähle der hippocomi brachte er unter strengster Strafandrohung in Erinnerung5).
Allein vergebens; die lockern Bande der Organisation des cursus publicus waren längst gerissen, und wo ihn nicht die militärische Macht und Gewalt des Säbels aufrecht hielt, wo nicht die mancipes sowohl, als die Provincialen durch die unerbittliche Strenge der Oberbeamten zur Jnstandhaltung derselben ge- zwungen wurden, da war das große Werk des Augustus schon nahezu verfallen oder doch in seinen innersten Fugen erschüttert.
1)Cod. Theod. de curs. publ. L. XL. u. f. 382.
2)Cod. Theod. de curs. publ. Lex XLII.
3)Cod. Theod. d. curs. publ. Lex XLI.
4)Cod. Theod. de curiosis. Lex VI v. J. 381.
5)Cod. Theod. de curs. publ. Lex LI v. J. 392.
Fünfzehn Geſetze erließ Theodosius ausſchließlich behufs Erleichterung der Provincialen, er beſchränkte die Befugniſſe zur Ausſtellung der Evectionen1), befreite die mancipes von den Beiträgen zu den Sammlungen für den cursus publicus2), er wirkte dem Verkaufe der Evectionen und der Tractorien auf's Kräftigſte entgegen3), er ordnete eine ſtrenge Ueberwach- ung des cursus publicus an und legte den curiosis ihre Pflichten dringend an's Herz4), wobei er ſie beauftragte, nicht blos die Hauptſtraßen, ſondern auch entlegene Gegenden zu bereiſen, um den verſchiedenen Unterſchleifen, die mit dem cursus publicus getrieben wurden, auf die Spur zu kommen; (ut non tantum in publicis viis evectionibus inspiciendis decurrant, verum etiam emotas peragrent et perambulent stationes et diverticula sectentur, ut ita callidas com- meantium machinationes seu fraudes detegere possint.)
Auch das Geſetz über die Manteldiebſtähle der hippocomi brachte er unter ſtrengſter Strafandrohung in Erinnerung5).
Allein vergebens; die lockern Bande der Organiſation des cursus publicus waren längſt geriſſen, und wo ihn nicht die militäriſche Macht und Gewalt des Säbels aufrecht hielt, wo nicht die mancipes ſowohl, als die Provincialen durch die unerbittliche Strenge der Oberbeamten zur Jnſtandhaltung derſelben ge- zwungen wurden, da war das große Werk des Augustus ſchon nahezu verfallen oder doch in ſeinen innerſten Fugen erſchüttert.
1)Cod. Theod. de curs. publ. L. XL. u. f. 382.
2)Cod. Theod. de curs. publ. Lex XLII.
3)Cod. Theod. d. curs. publ. Lex XLI.
4)Cod. Theod. de curiosis. Lex VI v. J. 381.
5)Cod. Theod. de curs. publ. Lex LI v. J. 392.
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Fünfzehn Geſetze erließ Theodosius ausſchließlich behufs
Erleichterung der Provincialen, er beſchränkte die Befugniſſe
zur Ausſtellung der Evectionen 1), befreite die mancipes von
den Beiträgen zu den Sammlungen für den cursus publicus 2),
er wirkte dem Verkaufe der Evectionen und der Tractorien
auf's Kräftigſte entgegen 3), er ordnete eine ſtrenge Ueberwach-
ung des cursus publicus an und legte den curiosis ihre
Pflichten dringend an's Herz 4), wobei er ſie beauftragte, nicht
blos die Hauptſtraßen, ſondern auch entlegene Gegenden zu
bereiſen, um den verſchiedenen Unterſchleifen, die mit dem
cursus publicus getrieben wurden, auf die Spur zu kommen;
(ut non tantum in publicis viis evectionibus inspiciendis
decurrant, verum etiam emotas peragrent et perambulent
stationes et diverticula sectentur, ut ita callidas com-
meantium machinationes seu fraudes detegere possint.)
Auch das Geſetz über die Manteldiebſtähle der hippocomi
brachte er unter ſtrengſter Strafandrohung in Erinnerung 5).
Allein vergebens; die lockern Bande der Organiſation des
cursus publicus waren längſt geriſſen, und wo ihn nicht die
militäriſche Macht und Gewalt des Säbels aufrecht hielt, wo
nicht die mancipes ſowohl, als die Provincialen durch die unerbittliche
Strenge der Oberbeamten zur Jnſtandhaltung derſelben ge-
zwungen wurden, da war das große Werk des Augustus ſchon
nahezu verfallen oder doch in ſeinen innerſten Fugen erſchüttert.
1) Cod. Theod. de curs. publ. L. XL. u. f. 382.
2) Cod. Theod. de curs. publ. Lex XLII.
3) Cod. Theod. d. curs. publ. Lex XLI.
4) Cod. Theod. de curiosis. Lex VI v. J. 381.
5) Cod. Theod. de curs. publ. Lex LI v. J. 392.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/115>, abgerufen am 18.06.2024.
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