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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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selbst gefunden und berechnet werden können, damit die Tabellen ein
selbst erworbenes Eigenthum derselben werden und nicht bloß Gedächt-
nißsache bleiben. Auf diese Weise lernt die Jugend den Weg kennen,
auf welchem alle Verhältnisse der neuen Silbergroschen gefunden
worden, und wieder zu finden sind, ohne die Tabellen auswendig zu
wissen, wozu sie auch nicht bestimmt sind. Den Lehrern wird
es aber alsdann leicht werden, die Tabellen für sich selbst vollständiger
durchzuführen und dieselben Verhältnisse auch nach andern jetzt noch
umlaufenden Münzsorten, z. B. die neupommersche, die preußische,
schlesische etc., zu berechnen und durchzuüben.

Stettin, den 18. Januar 1822.

7. Rescr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.),
betr. die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über
das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelnester.

Das Ministerium ist neuerdings selbst durch provinzialständische
Anträge auf den Unfug aufmerksam gemacht worden, welcher, den
bestehenden Verordnungen entgegen, durch das Wegfangen der Sing-
vögel und Ausnehmen der Vogelnester getrieben wird. Da dieser
Unfug hauptsächlich den Kindern zur Last gelegt wird, so kann durch
Einwirken von Seiten der Schule sehr viel geschehen, um ihm Einhalt
zu thun. Das Ministerium will daher die Königl. Regierung auf
diesen Gegenstand hierdurch aufmerksam machen, und sie auffordern,
die nach den Umständen geeignetsten Maaßregeln zu treffen, damit
theils in den Schulen selbst durch Belehrung, Warnung, Aufsicht,
Tadel und Strafe einer Ungebühr entgegengewirkt werde, die immer
von Gefühllosigkeit und Rohheit der Gesinnung zeugt, oder dazu führt,
theils von den Schulvorständen, und namentlich von den städtischen
Schuldeputationen, die nöthige Aufsicht und Wachsamkeit geübt, und
die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung dieses Unfugs getroffen
werden. In welcher Art die Königl. Regierung den in ihrem Bezirke
stattfindenden besondern Verhältnissen gemäß das Nöthige angeordnet
hat, darüber erwartet das Ministerium demnächst Bericht.

8. Rescr. v. 10. März 1828. (Neigeb. Gymn. S. 316.), betr.
die Kosten für Schulprogramme.

Das Ministerium genehmigt auf den Antrag des Königl. Consistorii
und Provinzial-Schul-Collegii in dem Berichte vom 15. v. Mts.
hiermit, daß die Kosten der Schulprogramme jederzeit aus dem Fonds

ſelbſt gefunden und berechnet werden können, damit die Tabellen ein
ſelbſt erworbenes Eigenthum derſelben werden und nicht bloß Gedächt-
nißſache bleiben. Auf dieſe Weiſe lernt die Jugend den Weg kennen,
auf welchem alle Verhältniſſe der neuen Silbergroſchen gefunden
worden, und wieder zu finden ſind, ohne die Tabellen auswendig zu
wiſſen, wozu ſie auch nicht beſtimmt ſind. Den Lehrern wird
es aber alsdann leicht werden, die Tabellen für ſich ſelbſt vollſtändiger
durchzuführen und dieſelben Verhältniſſe auch nach andern jetzt noch
umlaufenden Münzſorten, z. B. die neupommerſche, die preußiſche,
ſchleſiſche ꝛc., zu berechnen und durchzuüben.

Stettin, den 18. Januar 1822.

7. Reſcr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.),
betr. die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über
das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelneſter.

Das Miniſterium iſt neuerdings ſelbſt durch provinzialſtändiſche
Anträge auf den Unfug aufmerkſam gemacht worden, welcher, den
beſtehenden Verordnungen entgegen, durch das Wegfangen der Sing-
vögel und Ausnehmen der Vogelneſter getrieben wird. Da dieſer
Unfug hauptſächlich den Kindern zur Laſt gelegt wird, ſo kann durch
Einwirken von Seiten der Schule ſehr viel geſchehen, um ihm Einhalt
zu thun. Das Miniſterium will daher die Königl. Regierung auf
dieſen Gegenſtand hierdurch aufmerkſam machen, und ſie auffordern,
die nach den Umſtänden geeignetſten Maaßregeln zu treffen, damit
theils in den Schulen ſelbſt durch Belehrung, Warnung, Aufſicht,
Tadel und Strafe einer Ungebühr entgegengewirkt werde, die immer
von Gefühlloſigkeit und Rohheit der Geſinnung zeugt, oder dazu führt,
theils von den Schulvorſtänden, und namentlich von den ſtädtiſchen
Schuldeputationen, die nöthige Aufſicht und Wachſamkeit geübt, und
die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung dieſes Unfugs getroffen
werden. In welcher Art die Königl. Regierung den in ihrem Bezirke
ſtattfindenden beſondern Verhältniſſen gemäß das Nöthige angeordnet
hat, darüber erwartet das Miniſterium demnächſt Bericht.

8. Reſcr. v. 10. März 1828. (Neigeb. Gymn. S. 316.), betr.
die Koſten für Schulprogramme.

Das Miniſterium genehmigt auf den Antrag des Königl. Conſiſtorii
und Provinzial-Schul-Collegii in dem Berichte vom 15. v. Mts.
hiermit, daß die Koſten der Schulprogramme jederzeit aus dem Fonds

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[135/0149] ſelbſt gefunden und berechnet werden können, damit die Tabellen ein ſelbſt erworbenes Eigenthum derſelben werden und nicht bloß Gedächt- nißſache bleiben. Auf dieſe Weiſe lernt die Jugend den Weg kennen, auf welchem alle Verhältniſſe der neuen Silbergroſchen gefunden worden, und wieder zu finden ſind, ohne die Tabellen auswendig zu wiſſen, wozu ſie auch nicht beſtimmt ſind. Den Lehrern wird es aber alsdann leicht werden, die Tabellen für ſich ſelbſt vollſtändiger durchzuführen und dieſelben Verhältniſſe auch nach andern jetzt noch umlaufenden Münzſorten, z. B. die neupommerſche, die preußiſche, ſchleſiſche ꝛc., zu berechnen und durchzuüben. Stettin, den 18. Januar 1822. 7. Reſcr. v. 16. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 420.), betr. die Belehrung und Warnung der Kinder in den Schulen über das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelneſter. Das Miniſterium iſt neuerdings ſelbſt durch provinzialſtändiſche Anträge auf den Unfug aufmerkſam gemacht worden, welcher, den beſtehenden Verordnungen entgegen, durch das Wegfangen der Sing- vögel und Ausnehmen der Vogelneſter getrieben wird. Da dieſer Unfug hauptſächlich den Kindern zur Laſt gelegt wird, ſo kann durch Einwirken von Seiten der Schule ſehr viel geſchehen, um ihm Einhalt zu thun. Das Miniſterium will daher die Königl. Regierung auf dieſen Gegenſtand hierdurch aufmerkſam machen, und ſie auffordern, die nach den Umſtänden geeignetſten Maaßregeln zu treffen, damit theils in den Schulen ſelbſt durch Belehrung, Warnung, Aufſicht, Tadel und Strafe einer Ungebühr entgegengewirkt werde, die immer von Gefühlloſigkeit und Rohheit der Geſinnung zeugt, oder dazu führt, theils von den Schulvorſtänden, und namentlich von den ſtädtiſchen Schuldeputationen, die nöthige Aufſicht und Wachſamkeit geübt, und die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung dieſes Unfugs getroffen werden. In welcher Art die Königl. Regierung den in ihrem Bezirke ſtattfindenden beſondern Verhältniſſen gemäß das Nöthige angeordnet hat, darüber erwartet das Miniſterium demnächſt Bericht. 8. Reſcr. v. 10. März 1828. (Neigeb. Gymn. S. 316.), betr. die Koſten für Schulprogramme. Das Miniſterium genehmigt auf den Antrag des Königl. Conſiſtorii und Provinzial-Schul-Collegii in dem Berichte vom 15. v. Mts. hiermit, daß die Koſten der Schulprogramme jederzeit aus dem Fonds

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/149>, abgerufen am 31.10.2024.