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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dieselbe keine vollkommen bestimmte und beschränkte Form festgesetzt,
wenn auch die Hauptabsicht desselben allerdings dahin geht, kleine
Schul-Abtheilungen von 4, 5 etc. taubstummen Kindern bei den Semi-
narien (in deren Uebungsschulen) einzurichten, und also die vorgebil-
deten jungen Lehrer zunächst und vorzugsweise an den Seminarien
anzustellen. In solchen Gegenden aber, wo das Bedürfniß eines ge-
schickten Taubstummen-Lehrers besonders drückend gefühlt wird, wo
das vorhandene Seminar noch mit keinem Taubstummen-Lehrer ver-
sehen ist, oder wo an dem Orte des Seminars keine Gelegenheit zu
billiger Unterbringung von ärmeren taubstummen Kindern sich darbietet,
will das Ministerium auch der einen oder der andern Land- und
Stadtschule einen der für den Taubstummen-Unterricht vorgebildeten
jungen Männer überlassen. Dieselben möchten zu einer solchen An-
stellung um so mehr geeignet sein, da mehrere zuvor ihre Bildung in
guten Seminarien genossen, dort schon als Hülfslehrer mitgearbeitet,
und hier in Berlin durch Benutzung von naturwissenschaftlichen, ge-
schichtlichen und andern Vorträgen zu ihrer höhern Ausbildung Gele-
genheit gefunden haben. Das Ministerium veranlaßt die Königliche
Regierung hierdurch, von geeignet scheinenden Vacanzen Anzeige zu
machen, wobei die anderweitig noch nöthige Qualification des Anzu-
stellenden, die Ansprüche, welche für andre Unterrichtsfächer an ihn
noch gemacht werden, so wie Gehalt und Emolumente der erledigten
Stelle genau anzugeben sind, damit bei der Wahl des Subjects dar-
auf die nöthige Rücksicht genommen werden könne.

5. Landtagsabschied der preuß. Prov.-Stände vom
9. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 228. Nr. 6.), betr. die
Dotirung einiger neuen Taubstummen-Anstalten.

6. Rescr. v. 15. Mai 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 411.),
betreffend die Bewilligung der Prämie für die Annehmung und das
Auslehren eines Taubstummen.

7. Rescr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 97.), betr.
die Heilung von Stammelnden.

Die neuern Versuche in der Kunst, Stammelnde zu heilen, haben
ergeben, daß das Uebel vorzugsweise in einer frühern Vernachlässigung
der richtigen Aussprache der Laute und des Gebrauchs der dabei be-
theiligten Organe seinen Grund hat. Es läßt sich daher erwarten,
daß, wenn in den Schulen diesem Gegenstande die gehörige Aufmerk-

dieſelbe keine vollkommen beſtimmte und beſchränkte Form feſtgeſetzt,
wenn auch die Hauptabſicht deſſelben allerdings dahin geht, kleine
Schul-Abtheilungen von 4, 5 ꝛc. taubſtummen Kindern bei den Semi-
narien (in deren Uebungsſchulen) einzurichten, und alſo die vorgebil-
deten jungen Lehrer zunächſt und vorzugsweiſe an den Seminarien
anzuſtellen. In ſolchen Gegenden aber, wo das Bedürfniß eines ge-
ſchickten Taubſtummen-Lehrers beſonders drückend gefühlt wird, wo
das vorhandene Seminar noch mit keinem Taubſtummen-Lehrer ver-
ſehen iſt, oder wo an dem Orte des Seminars keine Gelegenheit zu
billiger Unterbringung von ärmeren taubſtummen Kindern ſich darbietet,
will das Miniſterium auch der einen oder der andern Land- und
Stadtſchule einen der für den Taubſtummen-Unterricht vorgebildeten
jungen Männer überlaſſen. Dieſelben möchten zu einer ſolchen An-
ſtellung um ſo mehr geeignet ſein, da mehrere zuvor ihre Bildung in
guten Seminarien genoſſen, dort ſchon als Hülfslehrer mitgearbeitet,
und hier in Berlin durch Benutzung von naturwiſſenſchaftlichen, ge-
ſchichtlichen und andern Vorträgen zu ihrer höhern Ausbildung Gele-
genheit gefunden haben. Das Miniſterium veranlaßt die Königliche
Regierung hierdurch, von geeignet ſcheinenden Vacanzen Anzeige zu
machen, wobei die anderweitig noch nöthige Qualification des Anzu-
ſtellenden, die Anſprüche, welche für andre Unterrichtsfächer an ihn
noch gemacht werden, ſo wie Gehalt und Emolumente der erledigten
Stelle genau anzugeben ſind, damit bei der Wahl des Subjects dar-
auf die nöthige Rückſicht genommen werden könne.

5. Landtagsabſchied der preuß. Prov.-Stände vom
9. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 228. Nr. 6.), betr. die
Dotirung einiger neuen Taubſtummen-Anſtalten.

6. Reſcr. v. 15. Mai 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 411.),
betreffend die Bewilligung der Prämie für die Annehmung und das
Auslehren eines Taubſtummen.

7. Reſcr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 97.), betr.
die Heilung von Stammelnden.

Die neuern Verſuche in der Kunſt, Stammelnde zu heilen, haben
ergeben, daß das Uebel vorzugsweiſe in einer frühern Vernachläſſigung
der richtigen Ausſprache der Laute und des Gebrauchs der dabei be-
theiligten Organe ſeinen Grund hat. Es läßt ſich daher erwarten,
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[341/0355] dieſelbe keine vollkommen beſtimmte und beſchränkte Form feſtgeſetzt, wenn auch die Hauptabſicht deſſelben allerdings dahin geht, kleine Schul-Abtheilungen von 4, 5 ꝛc. taubſtummen Kindern bei den Semi- narien (in deren Uebungsſchulen) einzurichten, und alſo die vorgebil- deten jungen Lehrer zunächſt und vorzugsweiſe an den Seminarien anzuſtellen. In ſolchen Gegenden aber, wo das Bedürfniß eines ge- ſchickten Taubſtummen-Lehrers beſonders drückend gefühlt wird, wo das vorhandene Seminar noch mit keinem Taubſtummen-Lehrer ver- ſehen iſt, oder wo an dem Orte des Seminars keine Gelegenheit zu billiger Unterbringung von ärmeren taubſtummen Kindern ſich darbietet, will das Miniſterium auch der einen oder der andern Land- und Stadtſchule einen der für den Taubſtummen-Unterricht vorgebildeten jungen Männer überlaſſen. Dieſelben möchten zu einer ſolchen An- ſtellung um ſo mehr geeignet ſein, da mehrere zuvor ihre Bildung in guten Seminarien genoſſen, dort ſchon als Hülfslehrer mitgearbeitet, und hier in Berlin durch Benutzung von naturwiſſenſchaftlichen, ge- ſchichtlichen und andern Vorträgen zu ihrer höhern Ausbildung Gele- genheit gefunden haben. Das Miniſterium veranlaßt die Königliche Regierung hierdurch, von geeignet ſcheinenden Vacanzen Anzeige zu machen, wobei die anderweitig noch nöthige Qualification des Anzu- ſtellenden, die Anſprüche, welche für andre Unterrichtsfächer an ihn noch gemacht werden, ſo wie Gehalt und Emolumente der erledigten Stelle genau anzugeben ſind, damit bei der Wahl des Subjects dar- auf die nöthige Rückſicht genommen werden könne. 5. Landtagsabſchied der preuß. Prov.-Stände vom 9. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 228. Nr. 6.), betr. die Dotirung einiger neuen Taubſtummen-Anſtalten. 6. Reſcr. v. 15. Mai 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 411.), betreffend die Bewilligung der Prämie für die Annehmung und das Auslehren eines Taubſtummen. 7. Reſcr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 97.), betr. die Heilung von Stammelnden. Die neuern Verſuche in der Kunſt, Stammelnde zu heilen, haben ergeben, daß das Uebel vorzugsweiſe in einer frühern Vernachläſſigung der richtigen Ausſprache der Laute und des Gebrauchs der dabei be- theiligten Organe ſeinen Grund hat. Es läßt ſich daher erwarten, daß, wenn in den Schulen dieſem Gegenſtande die gehörige Aufmerk-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/355>, abgerufen am 31.10.2024.