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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 4. System.
mildere Grundsätze befolgt zu haben, wenig-
stens in Ansehung der ehemahligen Crimi-
nalSubalternen (violentiae inhibitores) der
Confiscation, und der Strafe des Diebstahls.
Manche seiner Novellen sind wahre Bußpre-
digten, so z. B. die gegen Blasphemie und
Knabenschänderey. Ueberhaupt wurden die
Vergehungen aus Wohllust hart bestraft,
der Ehebrecher ward hingerichtet, und die
Selbstrache des Ehemanns ging weiter als
vorher. Castration ward verboten, aber die
Castraten am Hofe blieben und mußten blei-
ben. Aussetzung der Kinder und müßiges
Herumstreichen sind nun auch ein Gegenstand
der Strafgewalt.

§. 160.

II. Jus priuatum.

A. PersonenRecht

1. Die Sclaverey, so wenig sie auch zur
christlichen Religion paßte, war noch ziem-
lich dieselbe, wie unter den Antoninen.
Man erwarb dieses Recht auf das Kind der
Sclavinn, auf den gefangenen Feind, auf
den freyen Menschen, der sich um zu betrü-
gen hatte verkaufen lassen, aber nicht mehr
auf die Liebhaberinn des Sclaven oder auf
ein ausgesetztes und aufgenommenes Kind,
obgleich dieses seine Schuld abverdienen muß-
te. Man verlohr sie durch Aussetzung, zur

Stra-

Periode 4. Syſtem.
mildere Grundſaͤtze befolgt zu haben, wenig-
ſtens in Anſehung der ehemahligen Crimi-
nalSubalternen (violentiae inhibitores) der
Confiscation, und der Strafe des Diebſtahls.
Manche ſeiner Novellen ſind wahre Bußpre-
digten, ſo z. B. die gegen Blasphemie und
Knabenſchaͤnderey. Ueberhaupt wurden die
Vergehungen aus Wohlluſt hart beſtraft,
der Ehebrecher ward hingerichtet, und die
Selbſtrache des Ehemanns ging weiter als
vorher. Caſtration ward verboten, aber die
Caſtraten am Hofe blieben und mußten blei-
ben. Ausſetzung der Kinder und muͤßiges
Herumſtreichen ſind nun auch ein Gegenſtand
der Strafgewalt.

§. 160.

II. Jus priuatum.

A. PerſonenRecht

1. Die Sclaverey, ſo wenig ſie auch zur
chriſtlichen Religion paßte, war noch ziem-
lich dieſelbe, wie unter den Antoninen.
Man erwarb dieſes Recht auf das Kind der
Sclavinn, auf den gefangenen Feind, auf
den freyen Menſchen, der ſich um zu betruͤ-
gen hatte verkaufen laſſen, aber nicht mehr
auf die Liebhaberinn des Sclaven oder auf
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obgleich dieſes ſeine Schuld abverdienen muß-
te. Man verlohr ſie durch Ausſetzung, zur

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[187/0199] Periode 4. Syſtem. mildere Grundſaͤtze befolgt zu haben, wenig- ſtens in Anſehung der ehemahligen Crimi- nalSubalternen (violentiae inhibitores) der Confiscation, und der Strafe des Diebſtahls. Manche ſeiner Novellen ſind wahre Bußpre- digten, ſo z. B. die gegen Blasphemie und Knabenſchaͤnderey. Ueberhaupt wurden die Vergehungen aus Wohlluſt hart beſtraft, der Ehebrecher ward hingerichtet, und die Selbſtrache des Ehemanns ging weiter als vorher. Caſtration ward verboten, aber die Caſtraten am Hofe blieben und mußten blei- ben. Ausſetzung der Kinder und muͤßiges Herumſtreichen ſind nun auch ein Gegenſtand der Strafgewalt. §. 160. II. Jus priuatum. A. PerſonenRecht 1. Die Sclaverey, ſo wenig ſie auch zur chriſtlichen Religion paßte, war noch ziem- lich dieſelbe, wie unter den Antoninen. Man erwarb dieſes Recht auf das Kind der Sclavinn, auf den gefangenen Feind, auf den freyen Menſchen, der ſich um zu betruͤ- gen hatte verkaufen laſſen, aber nicht mehr auf die Liebhaberinn des Sclaven oder auf ein ausgeſetztes und aufgenommenes Kind, obgleich dieſes ſeine Schuld abverdienen muß- te. Man verlohr ſie durch Ausſetzung, zur Stra-

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/199>, abgerufen am 30.04.2024.