Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.bracht Anno 1535./ ist diß mein gutdüncken. Erstlich / weil darinn vermeldet / Daß die Predicanten wöllen vnd sollen / der Confession vnd Apologia gemäß lehren / kan vnd weiß ich solche Concordia nicht außzuschlagen für mein person. Zum andern / Weil sie deutlich bekennen / daß Christi Leib warhafftig vnd wesentlich im Abendmal / im Brot gereichet / empfangen vnd gessen werde / etc. Wo jr Hertz stehet / wie die wort lauten / weiß ich auff dißmal die wort nicht zu straffen. Zum dritten / Nu aber diese sache vom anfang daher weit vnd tieff eingerissen ist / daß bey den vnsern noch zur zeit schwerlich gegläubt wirt / daß es jene so lauter meinen / als die wort da stehen / vnd die beysorge noch gar starck ist / daß jrer etliche vnserm Namen vnd Glauben fast feind sind / sehe ich für nütz vnd gut an / daß man die Concordia nicht so plötzlich schliesse / damit jene nicht vbereilet / vnd bey den vnsern nicht ein zwytracht sich errege. Denn sie gehören auch zur sache / die nicht mein / oder jemands allein ist / sondern / wo man auß den vorgesetzten worten begündt frcundlicher gegen einander zu handeln / würde sichs mit der zeit wol ereugen / ob jhre meinung rein vnd recht were / oder ob sie etwas dahinden hetten / damit solche Concordia hernach / ärger discordia möchte werden / etc. Vnd diß / von Lutheri resolution vnd bedencken / hat Philippus bald dem Bucero zugeschrieben / den 3. Februarij / Anno 1535. mit ferrner anmeldung / daß ers auch an andere fürneme Kirchendiener / so es mit Lutheri meinung vnd Lehr hielten / würde gelangen lassen müssen / wie davon ein Epistola Philippi verhanden ist / Tomo Buceri Anglicano, pag. 631. Vnd weil derselbige handel hat sollen auch an andere fürneme Kirchendiener gebracht werden / wöllen wir davon ein Copey eines kurtzen Brieffleins Philip. Melanth. an D. Vrbauum Regium hieher setzen. Casellis cum Bucero collocutus sum de controuersia bracht Anno 1535./ ist diß mein gutdüncken. Erstlich / weil darinn vermeldet / Daß die Predicanten wöllen vnd sollen / der Confession vnd Apologia gemäß lehren / kan vñ weiß ich solche Concordia nicht außzuschlagen für mein person. Zum andern / Weil sie deutlich bekennen / daß Christi Leib warhafftig vnd wesentlich im Abendmal / im Brot gereichet / empfangen vnd gessen werde / etc. Wo jr Hertz stehet / wie die wort lauten / weiß ich auff dißmal die wort nicht zu straffen. Zum dritten / Nu aber diese sache vom anfang daher weit vñ tieff eingerissen ist / daß bey den vnsern noch zur zeit schwerlich gegläubt wirt / daß es jene so lauter meinen / als die wort da stehen / vñ die beysorge noch gar starck ist / daß jrer etliche vnserm Namen vnd Glauben fast feind sind / sehe ich für nütz vnd gut an / daß man die Concordia nicht so plötzlich schliesse / damit jene nicht vbereilet / vnd bey den vnsern nicht ein zwytracht sich errege. Denn sie gehören auch zur sache / die nicht mein / oder jemands allein ist / sondern / wo man auß den vorgesetzten worten begündt frcundlicher gegen einander zu handeln / würde sichs mit der zeit wol ereugen / ob jhre meinung rein vnd recht were / oder ob sie etwas dahinden hetten / damit solche Concordia hernach / ärger discordia möchte werden / etc. Vnd diß / von Lutheri resolution vnd bedencken / hat Philippus bald dem Bucero zugeschrieben / den 3. Februarij / Anno 1535. mit ferrner anmeldung / daß ers auch an andere fürneme Kirchendiener / so es mit Lutheri meinung vnd Lehr hielten / würde gelangen lassen müssen / wie davon ein Epistola Philippi verhanden ist / Tomo Buceri Anglicano, pag. 631. Vnd weil derselbige handel hat sollen auch an andere fürneme Kirchendiener gebracht werden / wöllen wir davon ein Copey eines kurtzen Brieffleins Philip. Melanth. an D. Vrbauum Regium hieher setzen. Casellis cum Bucero collocutus sum de controuersia <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0336" n="320"/> bracht <note place="left">Anno 1535.</note>/ ist diß mein gutdüncken. 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Denn sie gehören auch zur sache / die nicht mein / oder jemands allein ist / sondern / wo man auß den vorgesetzten worten begündt frcundlicher gegen einander zu handeln / würde sichs mit der zeit wol ereugen / ob jhre meinung rein vnd recht were / oder ob sie etwas dahinden hetten / damit solche Concordia hernach / ärger discordia möchte werden / etc.</p> <p>Vnd diß / von Lutheri resolution vnd bedencken / hat Philippus bald dem Bucero zugeschrieben / den 3. Februarij / Anno 1535. mit ferrner anmeldung / daß ers auch an andere fürneme Kirchendiener / so es mit Lutheri meinung vnd Lehr hielten / würde gelangen lassen müssen / wie davon ein Epistola Philippi verhanden ist / Tomo Buceri Anglicano, pag. 631.</p> <p>Vnd weil derselbige handel hat sollen auch an andere fürneme Kirchendiener gebracht werden / wöllen wir davon ein Copey eines kurtzen Brieffleins Philip. Melanth. an D. Vrbauum Regium hieher setzen.</p> <p>Casellis cum Bucero collocutus sum de controuersia </p> </div> </body> </text> </TEI> [320/0336]
bracht / ist diß mein gutdüncken. Erstlich / weil darinn vermeldet / Daß die Predicanten wöllen vnd sollen / der Confession vnd Apologia gemäß lehren / kan vñ weiß ich solche Concordia nicht außzuschlagen für mein person.
Anno 1535. Zum andern / Weil sie deutlich bekennen / daß Christi Leib warhafftig vnd wesentlich im Abendmal / im Brot gereichet / empfangen vnd gessen werde / etc. Wo jr Hertz stehet / wie die wort lauten / weiß ich auff dißmal die wort nicht zu straffen.
Zum dritten / Nu aber diese sache vom anfang daher weit vñ tieff eingerissen ist / daß bey den vnsern noch zur zeit schwerlich gegläubt wirt / daß es jene so lauter meinen / als die wort da stehen / vñ die beysorge noch gar starck ist / daß jrer etliche vnserm Namen vnd Glauben fast feind sind / sehe ich für nütz vnd gut an / daß man die Concordia nicht so plötzlich schliesse / damit jene nicht vbereilet / vnd bey den vnsern nicht ein zwytracht sich errege. Denn sie gehören auch zur sache / die nicht mein / oder jemands allein ist / sondern / wo man auß den vorgesetzten worten begündt frcundlicher gegen einander zu handeln / würde sichs mit der zeit wol ereugen / ob jhre meinung rein vnd recht were / oder ob sie etwas dahinden hetten / damit solche Concordia hernach / ärger discordia möchte werden / etc.
Vnd diß / von Lutheri resolution vnd bedencken / hat Philippus bald dem Bucero zugeschrieben / den 3. Februarij / Anno 1535. mit ferrner anmeldung / daß ers auch an andere fürneme Kirchendiener / so es mit Lutheri meinung vnd Lehr hielten / würde gelangen lassen müssen / wie davon ein Epistola Philippi verhanden ist / Tomo Buceri Anglicano, pag. 631.
Vnd weil derselbige handel hat sollen auch an andere fürneme Kirchendiener gebracht werden / wöllen wir davon ein Copey eines kurtzen Brieffleins Philip. Melanth. an D. Vrbauum Regium hieher setzen.
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/336>, abgerufen am 16.06.2024. |