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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Gebrauche mit der Bezeichnung "als Manuscript gedruckt" ver-
sehen zu werden.

In der deutschen Bundesversammlung erklärte Baden (Pro-
tokolle von 1839 S. 68): man glaube, als sich von selbst ver-
stehend, voraussetzen zu können, dass ein Werk, welches nur
als Manuscript gedruckt wird, nicht so anzusehen ist, als
wäre es durch den Druck veröffentlicht, da gerade durch die
Worte: als Manuscript gedruckt, die Intention des Gegenstan-
des ausgesprochen werde und der Druck hierbei nur an die
Stelle einer beschränkten Vervielfältigung durch Abschriften
treten solle.

Auch das Englische Recht bezeichnet als den Zeitpunct
der Veröffentlichung den Tag, an welchem das erste Exemplar
verkauft oder zum Verkaufe ausgelegt wird1).

Bei den dramatischen und den musikalischen Werken ent-
spricht dem doppelten Rechte der Vervielfältigung und der
öffentlichen Aufführung auch ein doppelter Modus der Ver-
öffentlichung durch den Druck und durch die Darstellung. Solche
Werke gelten daher als nicht veröffentlicht für den Buchhan-
del, so lange sie bloss aufgeführt sind und als nicht veröffent-
licht für die Aufführung, so lange sie nur mit dem gehörigen
Vorbehalte gegen unbefugte Aufführung gedruckt sind (oben
S. 171).

Der Ort des Erscheinens wird in den Gesetzen nicht
näher definirt. Nur das Niederländisch-Belgische Gesetz vom
2. Januar 1817 schreibt im Art. 6 vor, dass das Werk in einer
inländischen Druckerei gedruckt sein muss. Dasselbe gilt nach
Sächsischem Rechte für die von Ausländern verfassten Werke2).
Die übrigen Deutschen Gesetzgebungen begnügen sich dagegen
ebenso wie die Englische, den Rechtsschutz auf die im Inlande
erschienenen oder veröffentlichten Werke zu beschränken3).

1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. VI "after
the day on which any such book shall first be sold, published or offered
for sale."
2) Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 1, a.
3) Die Französische Gesetzgebung macht, abweichend von allen
übrigen Nachdruckgesetzgebungen, die Entstehung des literarischen
Eigenthumes nicht von dem Orte des Erscheinens, sondern von dem
Orte der Anmeldung abhängig. Sie schützt daher die im Auslande er-
schienenen Bücher ohne Unterschied von den inländischen, vorausge-

VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Gebrauche mit der Bezeichnung »als Manuscript gedruckt« ver-
sehen zu werden.

In der deutschen Bundesversammlung erklärte Baden (Pro-
tokolle von 1839 S. 68): man glaube, als sich von selbst ver-
stehend, voraussetzen zu können, dass ein Werk, welches nur
als Manuscript gedruckt wird, nicht so anzusehen ist, als
wäre es durch den Druck veröffentlicht, da gerade durch die
Worte: als Manuscript gedruckt, die Intention des Gegenstan-
des ausgesprochen werde und der Druck hierbei nur an die
Stelle einer beschränkten Vervielfältigung durch Abschriften
treten solle.

Auch das Englische Recht bezeichnet als den Zeitpunct
der Veröffentlichung den Tag, an welchem das erste Exemplar
verkauft oder zum Verkaufe ausgelegt wird1).

Bei den dramatischen und den musikalischen Werken ent-
spricht dem doppelten Rechte der Vervielfältigung und der
öffentlichen Aufführung auch ein doppelter Modus der Ver-
öffentlichung durch den Druck und durch die Darstellung. Solche
Werke gelten daher als nicht veröffentlicht für den Buchhan-
del, so lange sie bloss aufgeführt sind und als nicht veröffent-
licht für die Aufführung, so lange sie nur mit dem gehörigen
Vorbehalte gegen unbefugte Aufführung gedruckt sind (oben
S. 171).

Der Ort des Erscheinens wird in den Gesetzen nicht
näher definirt. Nur das Niederländisch-Belgische Gesetz vom
2. Januar 1817 schreibt im Art. 6 vor, dass das Werk in einer
inländischen Druckerei gedruckt sein muss. Dasselbe gilt nach
Sächsischem Rechte für die von Ausländern verfassten Werke2).
Die übrigen Deutschen Gesetzgebungen begnügen sich dagegen
ebenso wie die Englische, den Rechtsschutz auf die im Inlande
erschienenen oder veröffentlichten Werke zu beschränken3).

1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. VI »after
the day on which any such book shall first be sold, published or offered
for sale.«
2) Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 1, a.
3) Die Französische Gesetzgebung macht, abweichend von allen
übrigen Nachdruckgesetzgebungen, die Entstehung des literarischen
Eigenthumes nicht von dem Orte des Erscheinens, sondern von dem
Orte der Anmeldung abhängig. Sie schützt daher die im Auslande er-
schienenen Bücher ohne Unterschied von den inländischen, vorausge-
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[250/0266] VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens. Gebrauche mit der Bezeichnung »als Manuscript gedruckt« ver- sehen zu werden. In der deutschen Bundesversammlung erklärte Baden (Pro- tokolle von 1839 S. 68): man glaube, als sich von selbst ver- stehend, voraussetzen zu können, dass ein Werk, welches nur als Manuscript gedruckt wird, nicht so anzusehen ist, als wäre es durch den Druck veröffentlicht, da gerade durch die Worte: als Manuscript gedruckt, die Intention des Gegenstan- des ausgesprochen werde und der Druck hierbei nur an die Stelle einer beschränkten Vervielfältigung durch Abschriften treten solle. Auch das Englische Recht bezeichnet als den Zeitpunct der Veröffentlichung den Tag, an welchem das erste Exemplar verkauft oder zum Verkaufe ausgelegt wird 1). Bei den dramatischen und den musikalischen Werken ent- spricht dem doppelten Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Aufführung auch ein doppelter Modus der Ver- öffentlichung durch den Druck und durch die Darstellung. Solche Werke gelten daher als nicht veröffentlicht für den Buchhan- del, so lange sie bloss aufgeführt sind und als nicht veröffent- licht für die Aufführung, so lange sie nur mit dem gehörigen Vorbehalte gegen unbefugte Aufführung gedruckt sind (oben S. 171). Der Ort des Erscheinens wird in den Gesetzen nicht näher definirt. Nur das Niederländisch-Belgische Gesetz vom 2. Januar 1817 schreibt im Art. 6 vor, dass das Werk in einer inländischen Druckerei gedruckt sein muss. Dasselbe gilt nach Sächsischem Rechte für die von Ausländern verfassten Werke 2). Die übrigen Deutschen Gesetzgebungen begnügen sich dagegen ebenso wie die Englische, den Rechtsschutz auf die im Inlande erschienenen oder veröffentlichten Werke zu beschränken 3). 1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. VI »after the day on which any such book shall first be sold, published or offered for sale.« 2) Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 1, a. 3) Die Französische Gesetzgebung macht, abweichend von allen übrigen Nachdruckgesetzgebungen, die Entstehung des literarischen Eigenthumes nicht von dem Orte des Erscheinens, sondern von dem Orte der Anmeldung abhängig. Sie schützt daher die im Auslande er- schienenen Bücher ohne Unterschied von den inländischen, vorausge-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/266>, abgerufen am 30.04.2024.