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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Förmlichkeiten. -- Internationale Verträge.
führte Verzeichniss, für die in Preussen erschienenen Werke
in der Eintragung:

1. für Grossbritannien: in das Registrirungsbuch des Buch-
händlervereins zu London,
2. für Frankreich: auf dem Ministerium des Innern zu
Paris,
3. für Belgien: auf dem Ministerium des Innern zu Brüssel.

Diese Eintragung bedingt weder die Erwerbung noch die
Erhaltung des geistigen Eigenthumes, sondern nur die Verfol-
gung desselben in demjenigen Staate, für welchen die Eintra-
gung vorgeschrieben ist. Die Erwerbung des geistigen Eigen-
thumes selbst hängt dagegen nach den angeführtrn Vertrags-
bestimmungen davon ab, dass die im Ursprungslande geltenden
gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind1).

Die Anmeldung zur Eintragung ist nach dem Vertrage
mit Grossbritannien an keine Frist gebunden. Sie muss dage-
gen nach den mit Frankreich und mit Belgien geschlossenen
Literarconventionen binnen drei Monaten nach dem Erscheinen
geschehen.

Die Vorschrift der Preussisch-Französischen Literarconven-
tion Art. III findet sich auch in den von Sachsen mit Frankreich
und Belgien abgeschlossenen Verträgen vom 36. Mai 1866 und
vom 11. März 1866. Sie fehlt dagegen in den von Bayern,
Würtemberg, Baden, Hessen, Meklenburg und den Hansestädten
geschlossenen Literarconventionen, so dass in diesen Ländern
der Nachdruck französischer Werke ohne die Förmlichkeit der
Eintragung verfolgt werden kann.

Von den deutschen Landesgesetzgebungen erfor-
dert die Badische Verordnung vom 17. September 1847 eine
Bescheinigung darüber, dass ein Exemplar des Werkes an das
Ministerium des Innern eingereicht ist, welche der Nachdrucks-
klage angeschlossen werden muss. Die Hamburgische Verord-
nung vom 29. November 1847 Art. 11 verlangt die Ablieferung
eines Exemplares an die Stadtbibliothek.

Andere Gesetzgebungen wie die Oesterreichische, die Säch-
sische und Bayerische, lassen eine facultative Anmeldung zur

1) Vertrag zwischen Preussen und Grossbritannien vom 13. Mai
1846 Art. II. -- Uebereinkunft zwischen Preussen und Frankreich vom
2. August 1862 Art. III. -- Uebereinkunft zwischen Preussen und Bel-
gien vom 28. März 1863 Art. III.

Förmlichkeiten. — Internationale Verträge.
führte Verzeichniss, für die in Preussen erschienenen Werke
in der Eintragung:

1. für Grossbritannien: in das Registrirungsbuch des Buch-
händlervereins zu London,
2. für Frankreich: auf dem Ministerium des Innern zu
Paris,
3. für Belgien: auf dem Ministerium des Innern zu Brüssel.

Diese Eintragung bedingt weder die Erwerbung noch die
Erhaltung des geistigen Eigenthumes, sondern nur die Verfol-
gung desselben in demjenigen Staate, für welchen die Eintra-
gung vorgeschrieben ist. Die Erwerbung des geistigen Eigen-
thumes selbst hängt dagegen nach den angeführtrn Vertrags-
bestimmungen davon ab, dass die im Ursprungslande geltenden
gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind1).

Die Anmeldung zur Eintragung ist nach dem Vertrage
mit Grossbritannien an keine Frist gebunden. Sie muss dage-
gen nach den mit Frankreich und mit Belgien geschlossenen
Literarconventionen binnen drei Monaten nach dem Erscheinen
geschehen.

Die Vorschrift der Preussisch-Französischen Literarconven-
tion Art. III findet sich auch in den von Sachsen mit Frankreich
und Belgien abgeschlossenen Verträgen vom 36. Mai 1866 und
vom 11. März 1866. Sie fehlt dagegen in den von Bayern,
Würtemberg, Baden, Hessen, Meklenburg und den Hansestädten
geschlossenen Literarconventionen, so dass in diesen Ländern
der Nachdruck französischer Werke ohne die Förmlichkeit der
Eintragung verfolgt werden kann.

Von den deutschen Landesgesetzgebungen erfor-
dert die Badische Verordnung vom 17. September 1847 eine
Bescheinigung darüber, dass ein Exemplar des Werkes an das
Ministerium des Innern eingereicht ist, welche der Nachdrucks-
klage angeschlossen werden muss. Die Hamburgische Verord-
nung vom 29. November 1847 Art. 11 verlangt die Ablieferung
eines Exemplares an die Stadtbibliothek.

Andere Gesetzgebungen wie die Oesterreichische, die Säch-
sische und Bayerische, lassen eine facultative Anmeldung zur

1) Vertrag zwischen Preussen und Grossbritannien vom 13. Mai
1846 Art. II. — Uebereinkunft zwischen Preussen und Frankreich vom
2. August 1862 Art. III. — Uebereinkunft zwischen Preussen und Bel-
gien vom 28. März 1863 Art. III.
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[443/0459] Förmlichkeiten. — Internationale Verträge. führte Verzeichniss, für die in Preussen erschienenen Werke in der Eintragung: 1. für Grossbritannien: in das Registrirungsbuch des Buch- händlervereins zu London, 2. für Frankreich: auf dem Ministerium des Innern zu Paris, 3. für Belgien: auf dem Ministerium des Innern zu Brüssel. Diese Eintragung bedingt weder die Erwerbung noch die Erhaltung des geistigen Eigenthumes, sondern nur die Verfol- gung desselben in demjenigen Staate, für welchen die Eintra- gung vorgeschrieben ist. Die Erwerbung des geistigen Eigen- thumes selbst hängt dagegen nach den angeführtrn Vertrags- bestimmungen davon ab, dass die im Ursprungslande geltenden gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind 1). Die Anmeldung zur Eintragung ist nach dem Vertrage mit Grossbritannien an keine Frist gebunden. Sie muss dage- gen nach den mit Frankreich und mit Belgien geschlossenen Literarconventionen binnen drei Monaten nach dem Erscheinen geschehen. Die Vorschrift der Preussisch-Französischen Literarconven- tion Art. III findet sich auch in den von Sachsen mit Frankreich und Belgien abgeschlossenen Verträgen vom 36. Mai 1866 und vom 11. März 1866. Sie fehlt dagegen in den von Bayern, Würtemberg, Baden, Hessen, Meklenburg und den Hansestädten geschlossenen Literarconventionen, so dass in diesen Ländern der Nachdruck französischer Werke ohne die Förmlichkeit der Eintragung verfolgt werden kann. Von den deutschen Landesgesetzgebungen erfor- dert die Badische Verordnung vom 17. September 1847 eine Bescheinigung darüber, dass ein Exemplar des Werkes an das Ministerium des Innern eingereicht ist, welche der Nachdrucks- klage angeschlossen werden muss. Die Hamburgische Verord- nung vom 29. November 1847 Art. 11 verlangt die Ablieferung eines Exemplares an die Stadtbibliothek. Andere Gesetzgebungen wie die Oesterreichische, die Säch- sische und Bayerische, lassen eine facultative Anmeldung zur 1) Vertrag zwischen Preussen und Grossbritannien vom 13. Mai 1846 Art. II. — Uebereinkunft zwischen Preussen und Frankreich vom 2. August 1862 Art. III. — Uebereinkunft zwischen Preussen und Bel- gien vom 28. März 1863 Art. III.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/459>, abgerufen am 30.04.2024.