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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 9. Anmeldung.
die angemeldete Erfindung neu und von dem Patentsucher zu-
erst angemeldet ist und ob demselbeu folglich das behauptete
Recht der ausschliesslichen Benutzung zukommt, bleibt der
Entscheidung der Gerichte im gewöhnlichen Verfahren in den
Streitfällen vorbehalten, welche nach der Patentertheilung über
die Wirksamkeit des Patentes entstehen.

Auch in den Gesetzgebungen, welche der Patentertheilung
eine Vorprüfung oder ein Aufgebot vorhergehen lassen, ist die
Anmeldung für den Inhalt des zu ertheilenden Patentes inso-
weit endgültig massgebend, als nur auf Grund des gehörig an-
gemeldeten Gesuches und für die darin beschriebene Erfindung
das Patent ertheilt werden kann. Wenn auch das ertheilte
Patent auf Grund der angestellten Vorprüfung oder auf den
im Aufgebotsverfahren erhobenen Einspruch auf einzelne Theile
der angemeldeten Erfindung beschränkt werden kann, so kann
dasselbe doch nie weiter erstreckt werden und für nichts An-
deres Gültigkeit haben, als für die in der Anmeldung beschrie-
bene Erfindung. Nach dem Englischen und dem Nordameri-
kanischen Patentrechte endlich ist die Gültigkeit des ertheilten
Patentes derart durch den Inhalt der Beschreibung bedingt,
dass das ganze Patent hinfällig wird, wenn auch nur ein Theil
dessen, was in der Beschreibung als neu erfunden dargestellt
ist, als bereits früher veröffentlicht nachgewiesen wird.

Wie das Patent nicht auf ein Anderes oder Mehreres als
die angemeldete Erfindung lauten kann, so findet auch eine
nachträgliche Ausdehnung des Patentes auf andere Gegenstände
in der Regel nicht statt. Ausnahmsweise gestattet die Franzö-
sische, Belgische und Italienische Gesetzgebung1) dem Patent-
inhaber, für eine Verbesserung seiner patentirten Erfindung statt
eines neuen Verbesserungspatentes, die Ausdehnung des frühe-
ren Patentes auf den früheren Gegenstand nachzusuchen. In
England und Nordamerika ferner, wo das ganze Patent ungül-
tig wird, sobald nachgewiesen ist, dass auch nur ein Theil des

demande aura ete regulierement formee, seront delivres sans examen pre-
alable, aux risques et perils des demandeurs et sans garantie, soit de
la realite, de la nouveaute ou du merite de l'invention, soit de la fide-
lite ou de l'exactitude de la description.
1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 f. -- Belg. Gesetz v.
24. Mai 1854 Art. 15. -- Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 9 f.

II. Verfahren. §. 9. Anmeldung.
die angemeldete Erfindung neu und von dem Patentsucher zu-
erst angemeldet ist und ob demselbeu folglich das behauptete
Recht der ausschliesslichen Benutzung zukommt, bleibt der
Entscheidung der Gerichte im gewöhnlichen Verfahren in den
Streitfällen vorbehalten, welche nach der Patentertheilung über
die Wirksamkeit des Patentes entstehen.

Auch in den Gesetzgebungen, welche der Patentertheilung
eine Vorprüfung oder ein Aufgebot vorhergehen lassen, ist die
Anmeldung für den Inhalt des zu ertheilenden Patentes inso-
weit endgültig massgebend, als nur auf Grund des gehörig an-
gemeldeten Gesuches und für die darin beschriebene Erfindung
das Patent ertheilt werden kann. Wenn auch das ertheilte
Patent auf Grund der angestellten Vorprüfung oder auf den
im Aufgebotsverfahren erhobenen Einspruch auf einzelne Theile
der angemeldeten Erfindung beschränkt werden kann, so kann
dasselbe doch nie weiter erstreckt werden und für nichts An-
deres Gültigkeit haben, als für die in der Anmeldung beschrie-
bene Erfindung. Nach dem Englischen und dem Nordameri-
kanischen Patentrechte endlich ist die Gültigkeit des ertheilten
Patentes derart durch den Inhalt der Beschreibung bedingt,
dass das ganze Patent hinfällig wird, wenn auch nur ein Theil
dessen, was in der Beschreibung als neu erfunden dargestellt
ist, als bereits früher veröffentlicht nachgewiesen wird.

Wie das Patent nicht auf ein Anderes oder Mehreres als
die angemeldete Erfindung lauten kann, so findet auch eine
nachträgliche Ausdehnung des Patentes auf andere Gegenstände
in der Regel nicht statt. Ausnahmsweise gestattet die Franzö-
sische, Belgische und Italienische Gesetzgebung1) dem Patent-
inhaber, für eine Verbesserung seiner patentirten Erfindung statt
eines neuen Verbesserungspatentes, die Ausdehnung des frühe-
ren Patentes auf den früheren Gegenstand nachzusuchen. In
England und Nordamerika ferner, wo das ganze Patent ungül-
tig wird, sobald nachgewiesen ist, dass auch nur ein Theil des

demande aura été régulièrement formée, seront délivrés sans examen pré-
alable, aux risques et perils des demandeurs et sans garantie, soit de
la réalité, de la nouveauté ou du mérite de l’invention, soit de la fidé-
lité ou de l’exactitude de la description.
1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 f. — Belg. Gesetz v.
24. Mai 1854 Art. 15. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 9 f.
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[88/0115] II. Verfahren. §. 9. Anmeldung. die angemeldete Erfindung neu und von dem Patentsucher zu- erst angemeldet ist und ob demselbeu folglich das behauptete Recht der ausschliesslichen Benutzung zukommt, bleibt der Entscheidung der Gerichte im gewöhnlichen Verfahren in den Streitfällen vorbehalten, welche nach der Patentertheilung über die Wirksamkeit des Patentes entstehen. Auch in den Gesetzgebungen, welche der Patentertheilung eine Vorprüfung oder ein Aufgebot vorhergehen lassen, ist die Anmeldung für den Inhalt des zu ertheilenden Patentes inso- weit endgültig massgebend, als nur auf Grund des gehörig an- gemeldeten Gesuches und für die darin beschriebene Erfindung das Patent ertheilt werden kann. Wenn auch das ertheilte Patent auf Grund der angestellten Vorprüfung oder auf den im Aufgebotsverfahren erhobenen Einspruch auf einzelne Theile der angemeldeten Erfindung beschränkt werden kann, so kann dasselbe doch nie weiter erstreckt werden und für nichts An- deres Gültigkeit haben, als für die in der Anmeldung beschrie- bene Erfindung. Nach dem Englischen und dem Nordameri- kanischen Patentrechte endlich ist die Gültigkeit des ertheilten Patentes derart durch den Inhalt der Beschreibung bedingt, dass das ganze Patent hinfällig wird, wenn auch nur ein Theil dessen, was in der Beschreibung als neu erfunden dargestellt ist, als bereits früher veröffentlicht nachgewiesen wird. Wie das Patent nicht auf ein Anderes oder Mehreres als die angemeldete Erfindung lauten kann, so findet auch eine nachträgliche Ausdehnung des Patentes auf andere Gegenstände in der Regel nicht statt. Ausnahmsweise gestattet die Franzö- sische, Belgische und Italienische Gesetzgebung 1) dem Patent- inhaber, für eine Verbesserung seiner patentirten Erfindung statt eines neuen Verbesserungspatentes, die Ausdehnung des frühe- ren Patentes auf den früheren Gegenstand nachzusuchen. In England und Nordamerika ferner, wo das ganze Patent ungül- tig wird, sobald nachgewiesen ist, dass auch nur ein Theil des 1) 1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 f. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 15. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 9 f. 1) demande aura été régulièrement formée, seront délivrés sans examen pré- alable, aux risques et perils des demandeurs et sans garantie, soit de la réalité, de la nouveauté ou du mérite de l’invention, soit de la fidé- lité ou de l’exactitude de la description.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/115>, abgerufen am 30.04.2024.