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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Praesentation.

Die Feststellung des Zeitpunktes des Verfahrens ist da-
her in den meisten Patentgesetzen durch besondere Vorschrif-
ten geregelt.

In Preussen fehlt es für die Präsentation der Pa-
tentgesuche
an einer besondern Vorschrift. Es kommt daher
§. 23 der Instruction für die Regierungen vom 23. October 1817
(Gesetzsamml. S. 229) zur Anwendnng, wonach alle bei den
Regierungen eingehenden Gesuche von dem Präsidenten erbro-
chen und präsentirt, d. h. mit dem Datum des Eingangs be-
zeichnet werden. Diese Vorschrift findet analoge Anwendung,
auch wenn die Patentgesuche, wie es üblich ist, unmittelbar
an das Handels-Ministerium eingereicht werden. Für den Fall
übrigens, dass bei verschiedenen Bezirksregierungen gleichzeitig
Patentgesuche in Bezug auf dieselbe Erfindung eingehen, fehlt
es an einer Bestimmung, wem das Patent zu ertheilen ist,
oder wie in Ermangelung einer solchen Bestimmnng die beiden
gleichberechtigten Bewerber sich in die Ausübung des gemein-
schaftlichen Rechtes theilen sollen. Dasselbe gilt von den Ge-
setzgebungen aller der Länder, welche die Anmeldung der Pa-
tentgesuche nicht an Eine Behörde verweisen, sondern wie dies
in Frankreich, Italien, Belgien, Oesterreich, Spanien, Portugal,
den Niederlanden und im Kirchenstaate der Fall ist, die Ein-
legung des Gesuches bei verschiedenen Provinzialbehörden ge-
statten, nur dass hier zum Theil die Gefahr einer solchen Gleich-
zeitigkeit der Gesuche dadurch vermindert ist, dass ausser
dem Tage auch die Stunde der Präsentation auf dem Gesuche
vermerkt werden muss (vergl. unten).

In England wird Tag und Stunde der Präsentation von
den Commissaren auf dem Rücken des Gesuches vermerkt und
dem Erfinder eine Bescheinigung ertheilt. Dasselbe Verfahren
findet in Russland und in Oesterreich Anwendung1).

sect. 23. 24. Doch gilt hier ebenso wie in Schweden der Grundsatz,
dass der wirkliche Erfinder auch auf Grund eines später angemeldeten
Patentes den Vorzug hat vor demjenigen, welcher die fremde Erfindung
zum Nachtheil des Erfinders früher zur Patentirung angemeldet hatte.
Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10. Schwe-
disches Gesetz v. 19. August 1856 §. 12.
1) Engl. Gesetz v. 20. April 1852 (15 & 16 Vict. cap. 83) sect. 6.
-- Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1853 §. 9. -- Russ. Digesten h. t.
Art. 126.
Praesentation.

Die Feststellung des Zeitpunktes des Verfahrens ist da-
her in den meisten Patentgesetzen durch besondere Vorschrif-
ten geregelt.

In Preussen fehlt es für die Präsentation der Pa-
tentgesuche
an einer besondern Vorschrift. Es kommt daher
§. 23 der Instruction für die Regierungen vom 23. October 1817
(Gesetzsamml. S. 229) zur Anwendnng, wonach alle bei den
Regierungen eingehenden Gesuche von dem Präsidenten erbro-
chen und präsentirt, d. h. mit dem Datum des Eingangs be-
zeichnet werden. Diese Vorschrift findet analoge Anwendung,
auch wenn die Patentgesuche, wie es üblich ist, unmittelbar
an das Handels-Ministerium eingereicht werden. Für den Fall
übrigens, dass bei verschiedenen Bezirksregierungen gleichzeitig
Patentgesuche in Bezug auf dieselbe Erfindung eingehen, fehlt
es an einer Bestimmung, wem das Patent zu ertheilen ist,
oder wie in Ermangelung einer solchen Bestimmnng die beiden
gleichberechtigten Bewerber sich in die Ausübung des gemein-
schaftlichen Rechtes theilen sollen. Dasselbe gilt von den Ge-
setzgebungen aller der Länder, welche die Anmeldung der Pa-
tentgesuche nicht an Eine Behörde verweisen, sondern wie dies
in Frankreich, Italien, Belgien, Oesterreich, Spanien, Portugal,
den Niederlanden und im Kirchenstaate der Fall ist, die Ein-
legung des Gesuches bei verschiedenen Provinzialbehörden ge-
statten, nur dass hier zum Theil die Gefahr einer solchen Gleich-
zeitigkeit der Gesuche dadurch vermindert ist, dass ausser
dem Tage auch die Stunde der Präsentation auf dem Gesuche
vermerkt werden muss (vergl. unten).

In England wird Tag und Stunde der Präsentation von
den Commissaren auf dem Rücken des Gesuches vermerkt und
dem Erfinder eine Bescheinigung ertheilt. Dasselbe Verfahren
findet in Russland und in Oesterreich Anwendung1).

sect. 23. 24. Doch gilt hier ebenso wie in Schweden der Grundsatz,
dass der wirkliche Erfinder auch auf Grund eines später angemeldeten
Patentes den Vorzug hat vor demjenigen, welcher die fremde Erfindung
zum Nachtheil des Erfinders früher zur Patentirung angemeldet hatte.
Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10. Schwe-
disches Gesetz v. 19. August 1856 §. 12.
1) Engl. Gesetz v. 20. April 1852 (15 & 16 Vict. cap. 83) sect. 6.
— Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1853 §. 9. — Russ. Digesten h. t.
Art. 126.
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[95/0122] Praesentation. Die Feststellung des Zeitpunktes des Verfahrens ist da- her in den meisten Patentgesetzen durch besondere Vorschrif- ten geregelt. In Preussen fehlt es für die Präsentation der Pa- tentgesuche an einer besondern Vorschrift. Es kommt daher §. 23 der Instruction für die Regierungen vom 23. October 1817 (Gesetzsamml. S. 229) zur Anwendnng, wonach alle bei den Regierungen eingehenden Gesuche von dem Präsidenten erbro- chen und präsentirt, d. h. mit dem Datum des Eingangs be- zeichnet werden. Diese Vorschrift findet analoge Anwendung, auch wenn die Patentgesuche, wie es üblich ist, unmittelbar an das Handels-Ministerium eingereicht werden. Für den Fall übrigens, dass bei verschiedenen Bezirksregierungen gleichzeitig Patentgesuche in Bezug auf dieselbe Erfindung eingehen, fehlt es an einer Bestimmung, wem das Patent zu ertheilen ist, oder wie in Ermangelung einer solchen Bestimmnng die beiden gleichberechtigten Bewerber sich in die Ausübung des gemein- schaftlichen Rechtes theilen sollen. Dasselbe gilt von den Ge- setzgebungen aller der Länder, welche die Anmeldung der Pa- tentgesuche nicht an Eine Behörde verweisen, sondern wie dies in Frankreich, Italien, Belgien, Oesterreich, Spanien, Portugal, den Niederlanden und im Kirchenstaate der Fall ist, die Ein- legung des Gesuches bei verschiedenen Provinzialbehörden ge- statten, nur dass hier zum Theil die Gefahr einer solchen Gleich- zeitigkeit der Gesuche dadurch vermindert ist, dass ausser dem Tage auch die Stunde der Präsentation auf dem Gesuche vermerkt werden muss (vergl. unten). In England wird Tag und Stunde der Präsentation von den Commissaren auf dem Rücken des Gesuches vermerkt und dem Erfinder eine Bescheinigung ertheilt. Dasselbe Verfahren findet in Russland und in Oesterreich Anwendung 1). 3) 1) Engl. Gesetz v. 20. April 1852 (15 & 16 Vict. cap. 83) sect. 6. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1853 §. 9. — Russ. Digesten h. t. Art. 126. 3) sect. 23. 24. Doch gilt hier ebenso wie in Schweden der Grundsatz, dass der wirkliche Erfinder auch auf Grund eines später angemeldeten Patentes den Vorzug hat vor demjenigen, welcher die fremde Erfindung zum Nachtheil des Erfinders früher zur Patentirung angemeldet hatte. Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10. Schwe- disches Gesetz v. 19. August 1856 §. 12.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/122>, abgerufen am 30.04.2024.