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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.
Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigen
Massregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm
sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal-
ten, zurück.

Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge-
brauch, welcher von den Monopolen gemacht wurde, trotz alles
Uebermasses im Grossen und Ganzen von einer weisen Be-
rücksichtigung der öffentlichen Interessen getragen, und manche
der von ihr verliehenen Handelsprivilegien trugen in hohem
Grade dazu bei, den Reichthum und die künftige Grösse des
Englischen Reiches begründen zu helfen, z. B. die Gründung
der Ostindischen Compagnie und die Begünstigungen, welche
den Hugenotten bei ihrer Ansiedelung und bei der Uebersiedelung
ihrer Wollen- und Leinenindustrie zu Theil wurden. Unter ihrem
Nachfolger Jacob I. dagegen machte diese Staatsweisheit einer
despotischen Günstlingswirthschaft Platz. Die Verleihung der
Monopole dauerte fort, ohne wie früher grossen Staatszwecken
zu dienen. Der Gebrauch, welchen die Krone von diesem Mittel
machte, forderte um so mehr den Widerspruch des Parlamen-
tes heraus, als die Monopole zur Bereicherung verhasster Hof-
leute vergeben wurden, und als der König, weit entfernt von
der klugen Nachgiebigkeit seiner Vorgängerin, es auf einen
förmlichen Streit mit dem Parlamente über die angemasste
Machtbefugniss ankommen liess.

Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge-
nöthigt im Jahre 1623 einen Beschluss des Parlamentes zu
sanctioniren, welcher alle Monopole und alle gegenwärtigen
und künftigen Verleihungen eines ausschliesslichen Rechtes zum
Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegen-
ständen als den Grundgesetzen des Reiches zuwiderlaufend und
als gänzlich ungültig erklärte1).

1) That it may be declared and enacted by authority of this
present parlament, that all monopolies and all commissions,
grants and licenses, charters and letters patent hereto-
fore made or granted, or hereafter to be made or gran-
ted
to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever,
of or for the sole buying, selling, making, working, or
using of any thing
within this realm or the dominion of Wales, or
of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.
Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigen
Massregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm
sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal-
ten, zurück.

Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge-
brauch, welcher von den Monopolen gemacht wurde, trotz alles
Uebermasses im Grossen und Ganzen von einer weisen Be-
rücksichtigung der öffentlichen Interessen getragen, und manche
der von ihr verliehenen Handelsprivilegien trugen in hohem
Grade dazu bei, den Reichthum und die künftige Grösse des
Englischen Reiches begründen zu helfen, z. B. die Gründung
der Ostindischen Compagnie und die Begünstigungen, welche
den Hugenotten bei ihrer Ansiedelung und bei der Uebersiedelung
ihrer Wollen- und Leinenindustrie zu Theil wurden. Unter ihrem
Nachfolger Jacob I. dagegen machte diese Staatsweisheit einer
despotischen Günstlingswirthschaft Platz. Die Verleihung der
Monopole dauerte fort, ohne wie früher grossen Staatszwecken
zu dienen. Der Gebrauch, welchen die Krone von diesem Mittel
machte, forderte um so mehr den Widerspruch des Parlamen-
tes heraus, als die Monopole zur Bereicherung verhasster Hof-
leute vergeben wurden, und als der König, weit entfernt von
der klugen Nachgiebigkeit seiner Vorgängerin, es auf einen
förmlichen Streit mit dem Parlamente über die angemasste
Machtbefugniss ankommen liess.

Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge-
nöthigt im Jahre 1623 einen Beschluss des Parlamentes zu
sanctioniren, welcher alle Monopole und alle gegenwärtigen
und künftigen Verleihungen eines ausschliesslichen Rechtes zum
Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegen-
ständen als den Grundgesetzen des Reiches zuwiderlaufend und
als gänzlich ungültig erklärte1).

1) That it may be declared and enacted by authority of this
present parlament, that all monopolies and all commissions,
grants and licenses, charters and letters patent hereto-
fore made or granted, or hereafter to be made or gran-
ted
to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever,
of or for the sole buying, selling, making, working, or
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[236/0263] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigen Massregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal- ten, zurück. Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge- brauch, welcher von den Monopolen gemacht wurde, trotz alles Uebermasses im Grossen und Ganzen von einer weisen Be- rücksichtigung der öffentlichen Interessen getragen, und manche der von ihr verliehenen Handelsprivilegien trugen in hohem Grade dazu bei, den Reichthum und die künftige Grösse des Englischen Reiches begründen zu helfen, z. B. die Gründung der Ostindischen Compagnie und die Begünstigungen, welche den Hugenotten bei ihrer Ansiedelung und bei der Uebersiedelung ihrer Wollen- und Leinenindustrie zu Theil wurden. Unter ihrem Nachfolger Jacob I. dagegen machte diese Staatsweisheit einer despotischen Günstlingswirthschaft Platz. Die Verleihung der Monopole dauerte fort, ohne wie früher grossen Staatszwecken zu dienen. Der Gebrauch, welchen die Krone von diesem Mittel machte, forderte um so mehr den Widerspruch des Parlamen- tes heraus, als die Monopole zur Bereicherung verhasster Hof- leute vergeben wurden, und als der König, weit entfernt von der klugen Nachgiebigkeit seiner Vorgängerin, es auf einen förmlichen Streit mit dem Parlamente über die angemasste Machtbefugniss ankommen liess. Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge- nöthigt im Jahre 1623 einen Beschluss des Parlamentes zu sanctioniren, welcher alle Monopole und alle gegenwärtigen und künftigen Verleihungen eines ausschliesslichen Rechtes zum Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegen- ständen als den Grundgesetzen des Reiches zuwiderlaufend und als gänzlich ungültig erklärte 1). 1) That it may be declared and enacted by authority of this present parlament, that all monopolies and all commissions, grants and licenses, charters and letters patent hereto- fore made or granted, or hereafter to be made or gran- ted to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever, of or for the sole buying, selling, making, working, or using of any thing within this realm or the dominion of Wales, or of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/263>, abgerufen am 26.04.2024.