Aelteres Recht. -- Gesetze von 1859 und 1864. -- Patentfähige Erfin- dungen. -- Inhalt und Dauer der Berechtigung. -- Abgaben. -- Pa- tentgesuch. -- Cession. -- Publication. -- Aufhebung. -- Verfahren. -- Contraventionen.
Die romanischen Staaten: Italien, Spanien und Portugal haben sich in ihrer Patentgesetzgebung eng an das Muster der Französischen Gesetzgebung angeschlossen. Sie haben dabei je nach dem Zeitpuncte, in welchem ihre Patentgesetze verfasst sind, entweder die Gesetze von 1791 oder das Gesetz von 1844 zum Muster genommen. Es kann daher zur Erläu- terung der im Folgenden wiedergegebenen Vorschriften des Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Rechtes auf das- jenige Bezug genommen werden, was im vorigen Abschnitte zu den Bestimmungen der Französischen Patentgesetze bemerkt worden ist.
In Italien besteht gegenwärtig mit Ausnahme des Kirchen- staates, dessen Gesetzgebung im §. 44 dargestellt werden wird, eine einheitliche Patentgesetzgebung, welche ursprünglich die- jenige des Königreichs Sardinien war. Allein auch das König- reich beider Sicilien besass bereits vor der Einverleibung seine eigene der Französischen nachgebildete Patentgesetzgebung.
Joachim Murat erliess als König beider Sicilien am 2. März 1810 ein Patentgesetz für seine Staaten, welches eine treue Nachbildung des Französischen Gesetzes vom 7. Januar 1791 war und bis zur Einverleibung derselben in das heutige Königreich Italien in Kraft verblieben ist.
X. Die Romanischen Staaten.
§. 43. Italien.
Aelteres Recht. — Gesetze von 1859 und 1864. — Patentfähige Erfin- dungen. — Inhalt und Dauer der Berechtigung. — Abgaben. — Pa- tentgesuch. — Cession. — Publication. — Aufhebung. — Verfahren. — Contraventionen.
Die romanischen Staaten: Italien, Spanien und Portugal haben sich in ihrer Patentgesetzgebung eng an das Muster der Französischen Gesetzgebung angeschlossen. Sie haben dabei je nach dem Zeitpuncte, in welchem ihre Patentgesetze verfasst sind, entweder die Gesetze von 1791 oder das Gesetz von 1844 zum Muster genommen. Es kann daher zur Erläu- terung der im Folgenden wiedergegebenen Vorschriften des Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Rechtes auf das- jenige Bezug genommen werden, was im vorigen Abschnitte zu den Bestimmungen der Französischen Patentgesetze bemerkt worden ist.
In Italien besteht gegenwärtig mit Ausnahme des Kirchen- staates, dessen Gesetzgebung im §. 44 dargestellt werden wird, eine einheitliche Patentgesetzgebung, welche ursprünglich die- jenige des Königreichs Sardinien war. Allein auch das König- reich beider Sicilien besass bereits vor der Einverleibung seine eigene der Französischen nachgebildete Patentgesetzgebung.
Joachim Murat erliess als König beider Sicilien am 2. März 1810 ein Patentgesetz für seine Staaten, welches eine treue Nachbildung des Französischen Gesetzes vom 7. Januar 1791 war und bis zur Einverleibung derselben in das heutige Königreich Italien in Kraft verblieben ist.
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[[317]/0344]
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tentgesuch. — Cession. — Publication. — Aufhebung. — Verfahren. —
Contraventionen.
Die romanischen Staaten: Italien, Spanien und Portugal
haben sich in ihrer Patentgesetzgebung eng an das Muster
der Französischen Gesetzgebung angeschlossen. Sie haben
dabei je nach dem Zeitpuncte, in welchem ihre Patentgesetze
verfasst sind, entweder die Gesetze von 1791 oder das Gesetz
von 1844 zum Muster genommen. Es kann daher zur Erläu-
terung der im Folgenden wiedergegebenen Vorschriften des
Italienischen, Spanischen und Portugiesischen Rechtes auf das-
jenige Bezug genommen werden, was im vorigen Abschnitte
zu den Bestimmungen der Französischen Patentgesetze bemerkt
worden ist.
In Italien besteht gegenwärtig mit Ausnahme des Kirchen-
staates, dessen Gesetzgebung im §. 44 dargestellt werden wird,
eine einheitliche Patentgesetzgebung, welche ursprünglich die-
jenige des Königreichs Sardinien war. Allein auch das König-
reich beider Sicilien besass bereits vor der Einverleibung seine
eigene der Französischen nachgebildete Patentgesetzgebung.
Joachim Murat erliess als König beider Sicilien am 2.
März 1810 ein Patentgesetz für seine Staaten, welches eine
treue Nachbildung des Französischen Gesetzes vom 7. Januar
1791 war und bis zur Einverleibung derselben in das heutige
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [317]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/344>, abgerufen am 21.05.2024.
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