allerdings für den Berechtigten einen nicht geringen Vermö- genswerth besitzen. Das Aequivalent, welches dem öffentlichen Interesse für dieses Monopol geboten wird, ist aber verschwin- dend klein, da das Waarenmuster in der Regel den Ablauf der Schutzfrist nicht überdauert und meist von der wechselnden Mode beseitigt wird, ehe es in den allgemeinen Gebrauch übergeht.
Man hat allerdings behauptet, dass die Gewährung eines solchen ausschliesslichen Rechtes dazu beitrage, die Fabrikan- ten zu grösseren Aufwendungen für die Beschaffung neuer Mu- ster und Formen geneigt zu machen, und dass sich in Folge des- selben Leute von Talent eher dazu verstehen würden, ihre Kräfte der Erfindung solcher neuen Formen für die Industrie zu widmen.
Es wird ferner behauptet, dass die Einführung des Mu- sterschutzes in Grossbritannien und Frankreich wesentlich dazu beigetragen habe, die Fabrikation jener Länder auf die hohe Stufe der Vollendung in Betracht der äusseren Ausstattung gewerblicher Erzeugnisse zu heben, welche sie heutigen Tages einnimmt. Der Vorgang zeige auch, dass die Ausführung des Musterschutzes ohne nachtheilige Beschränkung der freien Be- wegung in der Industrie möglich sei. Werde der Massregel in Deutschland Eingang verschafft, so werde es gelingen, die heimische Gewerbthätigkeit, welche in Bezug auf die Technik der Darstellung und die Solidität der Erzeugnisse in den letz- ten Decennien einen so erfreulichen Aufschwung genommen, hinsichtlich des Geschmacks und der Schönheit der Formen aber in manchen Zweigen augenscheinlich zurückgeblieben und vom Aus- lande abhängig sei, auch nach dieser Richtung hin einer weiteren Entwickelung und der Selbstständigkeit entgegen zu führen1).
Allein die Anträge auf Einführung des Musterschutzes haben bisher weder in Preussen noch in dem übrigen Deutsch- land Annahme gefunden.
In Preussen, wo die Französische Musterschutzgesetzge- bung in der Rheinprovinz Geltung behalten hat (§§. 50. 51), sind diese Anträge zuerst im Interesse der angrenzenden West- fälischen Industrie und speziell im Interesse der Iserlohner Bronzefabrikation durch eine Petition der Westfälischen Pro- vinzialstände vom 4. April 1845 gestellt werden, welche indess
1) Vergl. Denkschrift, betreffend den Erlass eines Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Fabrikmustern und Formen. Berlin im Januar 1854.
Werth. — Geschichte.
allerdings für den Berechtigten einen nicht geringen Vermö- genswerth besitzen. Das Aequivalent, welches dem öffentlichen Interesse für dieses Monopol geboten wird, ist aber verschwin- dend klein, da das Waarenmuster in der Regel den Ablauf der Schutzfrist nicht überdauert und meist von der wechselnden Mode beseitigt wird, ehe es in den allgemeinen Gebrauch übergeht.
Man hat allerdings behauptet, dass die Gewährung eines solchen ausschliesslichen Rechtes dazu beitrage, die Fabrikan- ten zu grösseren Aufwendungen für die Beschaffung neuer Mu- ster und Formen geneigt zu machen, und dass sich in Folge des- selben Leute von Talent eher dazu verstehen würden, ihre Kräfte der Erfindung solcher neuen Formen für die Industrie zu widmen.
Es wird ferner behauptet, dass die Einführung des Mu- sterschutzes in Grossbritannien und Frankreich wesentlich dazu beigetragen habe, die Fabrikation jener Länder auf die hohe Stufe der Vollendung in Betracht der äusseren Ausstattung gewerblicher Erzeugnisse zu heben, welche sie heutigen Tages einnimmt. Der Vorgang zeige auch, dass die Ausführung des Musterschutzes ohne nachtheilige Beschränkung der freien Be- wegung in der Industrie möglich sei. Werde der Massregel in Deutschland Eingang verschafft, so werde es gelingen, die heimische Gewerbthätigkeit, welche in Bezug auf die Technik der Darstellung und die Solidität der Erzeugnisse in den letz- ten Decennien einen so erfreulichen Aufschwung genommen, hinsichtlich des Geschmacks und der Schönheit der Formen aber in manchen Zweigen augenscheinlich zurückgeblieben und vom Aus- lande abhängig sei, auch nach dieser Richtung hin einer weiteren Entwickelung und der Selbstständigkeit entgegen zu führen1).
Allein die Anträge auf Einführung des Musterschutzes haben bisher weder in Preussen noch in dem übrigen Deutsch- land Annahme gefunden.
In Preussen, wo die Französische Musterschutzgesetzge- bung in der Rheinprovinz Geltung behalten hat (§§. 50. 51), sind diese Anträge zuerst im Interesse der angrenzenden West- fälischen Industrie und speziell im Interesse der Iserlohner Bronzefabrikation durch eine Petition der Westfälischen Pro- vinzialstände vom 4. April 1845 gestellt werden, welche indess
1) Vergl. Denkschrift, betreffend den Erlass eines Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Fabrikmustern und Formen. Berlin im Januar 1854.
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Werth. — Geschichte.
allerdings für den Berechtigten einen nicht geringen Vermö-
genswerth besitzen. Das Aequivalent, welches dem öffentlichen
Interesse für dieses Monopol geboten wird, ist aber verschwin-
dend klein, da das Waarenmuster in der Regel den Ablauf der
Schutzfrist nicht überdauert und meist von der wechselnden
Mode beseitigt wird, ehe es in den allgemeinen Gebrauch übergeht.
Man hat allerdings behauptet, dass die Gewährung eines
solchen ausschliesslichen Rechtes dazu beitrage, die Fabrikan-
ten zu grösseren Aufwendungen für die Beschaffung neuer Mu-
ster und Formen geneigt zu machen, und dass sich in Folge des-
selben Leute von Talent eher dazu verstehen würden, ihre Kräfte
der Erfindung solcher neuen Formen für die Industrie zu widmen.
Es wird ferner behauptet, dass die Einführung des Mu-
sterschutzes in Grossbritannien und Frankreich wesentlich dazu
beigetragen habe, die Fabrikation jener Länder auf die hohe
Stufe der Vollendung in Betracht der äusseren Ausstattung
gewerblicher Erzeugnisse zu heben, welche sie heutigen Tages
einnimmt. Der Vorgang zeige auch, dass die Ausführung des
Musterschutzes ohne nachtheilige Beschränkung der freien Be-
wegung in der Industrie möglich sei. Werde der Massregel
in Deutschland Eingang verschafft, so werde es gelingen, die
heimische Gewerbthätigkeit, welche in Bezug auf die Technik
der Darstellung und die Solidität der Erzeugnisse in den letz-
ten Decennien einen so erfreulichen Aufschwung genommen,
hinsichtlich des Geschmacks und der Schönheit der Formen aber in
manchen Zweigen augenscheinlich zurückgeblieben und vom Aus-
lande abhängig sei, auch nach dieser Richtung hin einer weiteren
Entwickelung und der Selbstständigkeit entgegen zu führen 1).
Allein die Anträge auf Einführung des Musterschutzes
haben bisher weder in Preussen noch in dem übrigen Deutsch-
land Annahme gefunden.
In Preussen, wo die Französische Musterschutzgesetzge-
bung in der Rheinprovinz Geltung behalten hat (§§. 50. 51),
sind diese Anträge zuerst im Interesse der angrenzenden West-
fälischen Industrie und speziell im Interesse der Iserlohner
Bronzefabrikation durch eine Petition der Westfälischen Pro-
vinzialstände vom 4. April 1845 gestellt werden, welche indess
1) Vergl. Denkschrift, betreffend den Erlass eines Gesetzes zum
Schutze des Eigenthums an Fabrikmustern und Formen. Berlin im
Januar 1854.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/382>, abgerufen am 15.06.2024.
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