sprechend auf geringere Beträge bemessen sind, als die im zehnten Abschnitt desselben Gesetzes für die eigentlichen Er- findungspatente vorgeschriebenen Sätze.
In Oesterreich ist der Musterschutz durch das Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrie-Erzeugnisse vom 7. Dezember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708--712) geregelt.
Unter Muster und Modell wird in diesem Gesetze jedes auf die Form eines Industrie-Erzeugnisses bezügliche, zur Uebertragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden (§. 1).
Auf Muster, welche bloss in Nachbildungen von selbstän- digen Werken der Kunst bestehen, wird ein ausschliessliches Recht nicht anerkannt (§. 3).
Das ausschliessliche Benutzungsrecht dauert ohne Unter- schied des Musters drei Jahre vom Zeitpunkte der Registrirung des Musters (§. 4).
Wer sich das ausschliessliche Recht auf die Benutzung eines Musters sichern will, muss, bevor er ein nach demselben verfertigtes Erzeugniss in den Verkehr bringt, das Muster in der Kanzlei der Handels- und Gewerbekammer, in deren Be- zirk er wohnt, oder sein zur Anwendung des Musters bestimm- tes Etablissement gelegen ist, hinterlegen. Es steht ihm frei, das Muster offen oder unter einem versiegelten Umschlage zu überreichen.
Ueber die Hinterlegung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den Namen oder die Firma und den Wohnsitz des Hinterlegers, den Tag und die Stunde der Hinterlegung und die Nummer des Registers enthält, unter welcher die Eintra- gung erfolgt ist (§. 5).
Die Registrirung unterliegt für jedes Muster einer Taxe von Zehn Gulden, welche in die Kasse der Handelskammer fliesst (§. 6).
Es ist gestattet, unter Einem Umschlage mehrere Muster zu überreichen, doch muss in diesem Falle die Anzahl der Muster auf dem Umschlage angemerkt sein, und die Taxe für jedes einzelne Muster entrichtet werden. Jede, diese Taxe beeinträchtigende, unrichtige Angabe auf dem Umschlage wird an dem Hinterleger mit dem dreifachen Betrage der umgan- genen Gebühr geahndet (§. 7).
Derjenige, auf dessen Namen ein Muster registrirt wurde (der Hinterleger), wird so lange als der wirkliche Eigen-
Vereinigte Staaten. — Oesterreich.
sprechend auf geringere Beträge bemessen sind, als die im zehnten Abschnitt desselben Gesetzes für die eigentlichen Er- findungspatente vorgeschriebenen Sätze.
In Oesterreich ist der Musterschutz durch das Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrie-Erzeugnisse vom 7. Dezember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708—712) geregelt.
Unter Muster und Modell wird in diesem Gesetze jedes auf die Form eines Industrie-Erzeugnisses bezügliche, zur Uebertragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden (§. 1).
Auf Muster, welche bloss in Nachbildungen von selbstän- digen Werken der Kunst bestehen, wird ein ausschliessliches Recht nicht anerkannt (§. 3).
Das ausschliessliche Benutzungsrecht dauert ohne Unter- schied des Musters drei Jahre vom Zeitpunkte der Registrirung des Musters (§. 4).
Wer sich das ausschliessliche Recht auf die Benutzung eines Musters sichern will, muss, bevor er ein nach demselben verfertigtes Erzeugniss in den Verkehr bringt, das Muster in der Kanzlei der Handels- und Gewerbekammer, in deren Be- zirk er wohnt, oder sein zur Anwendung des Musters bestimm- tes Etablissement gelegen ist, hinterlegen. Es steht ihm frei, das Muster offen oder unter einem versiegelten Umschlage zu überreichen.
Ueber die Hinterlegung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den Namen oder die Firma und den Wohnsitz des Hinterlegers, den Tag und die Stunde der Hinterlegung und die Nummer des Registers enthält, unter welcher die Eintra- gung erfolgt ist (§. 5).
Die Registrirung unterliegt für jedes Muster einer Taxe von Zehn Gulden, welche in die Kasse der Handelskammer fliesst (§. 6).
Es ist gestattet, unter Einem Umschlage mehrere Muster zu überreichen, doch muss in diesem Falle die Anzahl der Muster auf dem Umschlage angemerkt sein, und die Taxe für jedes einzelne Muster entrichtet werden. Jede, diese Taxe beeinträchtigende, unrichtige Angabe auf dem Umschlage wird an dem Hinterleger mit dem dreifachen Betrage der umgan- genen Gebühr geahndet (§. 7).
Derjenige, auf dessen Namen ein Muster registrirt wurde (der Hinterleger), wird so lange als der wirkliche Eigen-
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Vereinigte Staaten. — Oesterreich.
sprechend auf geringere Beträge bemessen sind, als die im
zehnten Abschnitt desselben Gesetzes für die eigentlichen Er-
findungspatente vorgeschriebenen Sätze.
In Oesterreich ist der Musterschutz durch das Gesetz
zum Schutze der Muster und Modelle für Industrie-Erzeugnisse
vom 7. Dezember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708—712) geregelt.
Unter Muster und Modell wird in diesem Gesetze jedes
auf die Form eines Industrie-Erzeugnisses bezügliche, zur
Uebertragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden (§. 1).
Auf Muster, welche bloss in Nachbildungen von selbstän-
digen Werken der Kunst bestehen, wird ein ausschliessliches
Recht nicht anerkannt (§. 3).
Das ausschliessliche Benutzungsrecht dauert ohne Unter-
schied des Musters drei Jahre vom Zeitpunkte der Registrirung
des Musters (§. 4).
Wer sich das ausschliessliche Recht auf die Benutzung
eines Musters sichern will, muss, bevor er ein nach demselben
verfertigtes Erzeugniss in den Verkehr bringt, das Muster in
der Kanzlei der Handels- und Gewerbekammer, in deren Be-
zirk er wohnt, oder sein zur Anwendung des Musters bestimm-
tes Etablissement gelegen ist, hinterlegen. Es steht ihm frei,
das Muster offen oder unter einem versiegelten Umschlage zu
überreichen.
Ueber die Hinterlegung wird ein Protokoll aufgenommen,
welches den Namen oder die Firma und den Wohnsitz des
Hinterlegers, den Tag und die Stunde der Hinterlegung und
die Nummer des Registers enthält, unter welcher die Eintra-
gung erfolgt ist (§. 5).
Die Registrirung unterliegt für jedes Muster einer Taxe
von Zehn Gulden, welche in die Kasse der Handelskammer
fliesst (§. 6).
Es ist gestattet, unter Einem Umschlage mehrere Muster
zu überreichen, doch muss in diesem Falle die Anzahl der
Muster auf dem Umschlage angemerkt sein, und die Taxe für
jedes einzelne Muster entrichtet werden. Jede, diese Taxe
beeinträchtigende, unrichtige Angabe auf dem Umschlage wird
an dem Hinterleger mit dem dreifachen Betrage der umgan-
genen Gebühr geahndet (§. 7).
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/410>, abgerufen am 13.06.2024.
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