die besonderen Preisverhältnisse ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück- sicht genommen ist. Ferner sind alle diejenigen Reichsbeamten ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, nicht trägt. Hierhin gehören sowohl die unbesoldeten Beamten als auch die nur kommissarisch beschäf- tigten Hülfsarbeiter, welche keine "etatsmäßige Stelle" haben, son- dern "Remunerationen" beziehen. Endlich sind durch die ausdrück- liche Anordnung des §. 9 des Reichsgesetzes die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demselben Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienstlichen Wohn- sitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1).
Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuschusses bestimmt sich theils nach dem, mit einem Amte verbundenen Range -- nicht nach dem einem Beamten etwa persönlich beigelegten höheren Range -- theils nach den Wohnungspreisen der Orte, in welchen die Behörden ihren Sitz haben. In der ersten Beziehung sind die Reichsbeamten in 5 Klassen (Direktoren der obersten Behörden, vortragende Räthe der obersten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden, Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in 5 Klassen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klasse für sich steht.
Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh- nungsgeldzuschuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt. (§. 5.) Wird die Besoldung eines Beamten theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, so er- hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh- nungsgeldes, welche dem auf die Reichskasse übernommenen Be- soldungstheile entspricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienst- wohnung inne hat oder eine besonders bewilligte Miethsentschädi- gung bezieht, so fällt der Wohnungsgeldzuschuß fort. (§. 7.)
Der Wohnungsgeldzuschuß gilt in rechtlicher Beziehung als ein Bestandtheil der Besoldung; er unterscheidet sich von dem festen Betrage derselben nur in drei Punkten. Bei einer Versetzung tritt an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entspricht, der dem neuen Wohnorte entsprechende; wenn sich der Betrag desselben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entschädi-
1) Motive S. 12. (Drucks. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
die beſonderen Preisverhältniſſe ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück- ſicht genommen iſt. Ferner ſind alle diejenigen Reichsbeamten ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren Lebensunterhalt zu ſorgen, nicht trägt. Hierhin gehören ſowohl die unbeſoldeten Beamten als auch die nur kommiſſariſch beſchäf- tigten Hülfsarbeiter, welche keine „etatsmäßige Stelle“ haben, ſon- dern „Remunerationen“ beziehen. Endlich ſind durch die ausdrück- liche Anordnung des §. 9 des Reichsgeſetzes die Beamten der Reichs-Eiſenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demſelben Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienſtlichen Wohn- ſitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1).
Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuſchuſſes beſtimmt ſich theils nach dem, mit einem Amte verbundenen Range — nicht nach dem einem Beamten etwa perſönlich beigelegten höheren Range — theils nach den Wohnungspreiſen der Orte, in welchen die Behörden ihren Sitz haben. In der erſten Beziehung ſind die Reichsbeamten in 5 Klaſſen (Direktoren der oberſten Behörden, vortragende Räthe der oberſten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden, Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in 5 Klaſſen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klaſſe für ſich ſteht.
Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh- nungsgeldzuſchuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchſten Satz Anſpruch giebt. (§. 5.) Wird die Beſoldung eines Beamten theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, ſo er- hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh- nungsgeldes, welche dem auf die Reichskaſſe übernommenen Be- ſoldungstheile entſpricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienſt- wohnung inne hat oder eine beſonders bewilligte Miethsentſchädi- gung bezieht, ſo fällt der Wohnungsgeldzuſchuß fort. (§. 7.)
Der Wohnungsgeldzuſchuß gilt in rechtlicher Beziehung als ein Beſtandtheil der Beſoldung; er unterſcheidet ſich von dem feſten Betrage derſelben nur in drei Punkten. Bei einer Verſetzung tritt an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entſpricht, der dem neuen Wohnorte entſprechende; wenn ſich der Betrag deſſelben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entſchädi-
1) Motive S. 12. (Druckſ. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0489"n="469"/><fwplace="top"type="header">§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.</fw><lb/>
die beſonderen Preisverhältniſſe ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück-<lb/>ſicht genommen iſt. Ferner ſind alle diejenigen Reichsbeamten<lb/>
ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren<lb/>
Lebensunterhalt zu ſorgen, nicht trägt. Hierhin gehören ſowohl<lb/>
die unbeſoldeten Beamten als auch die nur kommiſſariſch beſchäf-<lb/>
tigten Hülfsarbeiter, welche keine „etatsmäßige Stelle“ haben, ſon-<lb/>
dern „Remunerationen“ beziehen. Endlich ſind durch die ausdrück-<lb/>
liche Anordnung des §. 9 des Reichsgeſetzes die Beamten der<lb/>
Reichs-Eiſenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demſelben<lb/>
Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienſtlichen Wohn-<lb/>ſitz außerhalb des Bundesgebietes haben <noteplace="foot"n="1)">Motive S. 12. (Druckſ. des Reichstages von 1873 Bd. <hirendition="#aq">III.</hi> Nro. 125.)</note>.</p><lb/><p>Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuſchuſſes beſtimmt ſich theils<lb/>
nach dem, mit einem Amte verbundenen Range — nicht nach dem<lb/>
einem Beamten etwa perſönlich beigelegten höheren Range — theils<lb/>
nach den Wohnungspreiſen der Orte, in welchen die Behörden<lb/>
ihren Sitz haben. In der erſten Beziehung ſind die Reichsbeamten<lb/>
in 5 Klaſſen (Direktoren der oberſten Behörden, vortragende<lb/>
Räthe der oberſten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden,<lb/>
Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in<lb/>
5 Klaſſen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klaſſe für<lb/>ſich ſteht.</p><lb/><p>Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh-<lb/>
nungsgeldzuſchuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchſten<lb/>
Satz Anſpruch giebt. (§. 5.) Wird die Beſoldung eines Beamten<lb/>
theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, ſo er-<lb/>
hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh-<lb/>
nungsgeldes, welche dem auf die Reichskaſſe übernommenen Be-<lb/>ſoldungstheile entſpricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienſt-<lb/>
wohnung inne hat oder eine beſonders bewilligte Miethsentſchädi-<lb/>
gung bezieht, ſo fällt der Wohnungsgeldzuſchuß fort. (§. 7.)</p><lb/><p>Der Wohnungsgeldzuſchuß gilt in rechtlicher Beziehung als<lb/>
ein Beſtandtheil der Beſoldung; er unterſcheidet ſich von dem feſten<lb/>
Betrage derſelben nur in drei Punkten. Bei einer Verſetzung tritt<lb/>
an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entſpricht,<lb/>
der dem neuen Wohnorte entſprechende; wenn ſich der Betrag<lb/>
deſſelben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entſchädi-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[469/0489]
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
die beſonderen Preisverhältniſſe ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück-
ſicht genommen iſt. Ferner ſind alle diejenigen Reichsbeamten
ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren
Lebensunterhalt zu ſorgen, nicht trägt. Hierhin gehören ſowohl
die unbeſoldeten Beamten als auch die nur kommiſſariſch beſchäf-
tigten Hülfsarbeiter, welche keine „etatsmäßige Stelle“ haben, ſon-
dern „Remunerationen“ beziehen. Endlich ſind durch die ausdrück-
liche Anordnung des §. 9 des Reichsgeſetzes die Beamten der
Reichs-Eiſenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demſelben
Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienſtlichen Wohn-
ſitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1).
Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuſchuſſes beſtimmt ſich theils
nach dem, mit einem Amte verbundenen Range — nicht nach dem
einem Beamten etwa perſönlich beigelegten höheren Range — theils
nach den Wohnungspreiſen der Orte, in welchen die Behörden
ihren Sitz haben. In der erſten Beziehung ſind die Reichsbeamten
in 5 Klaſſen (Direktoren der oberſten Behörden, vortragende
Räthe der oberſten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden,
Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in
5 Klaſſen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klaſſe für
ſich ſteht.
Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh-
nungsgeldzuſchuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchſten
Satz Anſpruch giebt. (§. 5.) Wird die Beſoldung eines Beamten
theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, ſo er-
hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh-
nungsgeldes, welche dem auf die Reichskaſſe übernommenen Be-
ſoldungstheile entſpricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienſt-
wohnung inne hat oder eine beſonders bewilligte Miethsentſchädi-
gung bezieht, ſo fällt der Wohnungsgeldzuſchuß fort. (§. 7.)
Der Wohnungsgeldzuſchuß gilt in rechtlicher Beziehung als
ein Beſtandtheil der Beſoldung; er unterſcheidet ſich von dem feſten
Betrage derſelben nur in drei Punkten. Bei einer Verſetzung tritt
an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entſpricht,
der dem neuen Wohnorte entſprechende; wenn ſich der Betrag
deſſelben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entſchädi-
1) Motive S. 12. (Druckſ. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/489>, abgerufen am 16.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.