stimmten Einlösungsstellen bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation 1).
Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be- schmutztem oder beschädigtem Zustande in ihre Kassen zurückkehren 2).
c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der- selben nicht aufrufen oder einziehen, als mit Genehmigung des Bundesrathes und diese Genehmigung darf vom Bundes- rath nur in dem Falle ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge- bracht sind 3). Die Bank muß ihre Noten oder einzelne Gattungen derselben aufrufen und einziehen auf Anordnung des Bun- desrathes, welche jedoch nur erlassen werden darf, wenn ein größerer Theil des Umlaufs sich in beschädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Noten- ausgabe verloren hat 4).
Die Vorschriften über das bei der Aufrufung und Einziehung zu beobachtende Verfahren sind in allen Fällen vom Bundes- rath zu erlassen und durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffent- lichen 5).
2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun- denen Beschränkungen und Verpflichtungen sind folgende:
a) Den Notenbanken ist es untersagt, Wechsel zu akzeptiren und Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder für die Er- füllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu über- nehmen 6). Die Uebertretung dieser Vorschrift hat keine civilrecht- lichen Wirkungen; die Gültigkeit und Klagbarkeit der von den Notenbanken abgeschlossenen Geschäfte wird davon nicht berührt; die Vorstandsmitglieder aber, welche diesem Verbote zuwiderhan- deln, werden mit Geldstrafe bis zu 5000 M. bestraft 7).
1)Bankges. §. 50 Ziff. 3 Lit. c.
2)Bankges. §. 5. Eine Ordnungsstrafe für Verletzung dieser Vorschrift anzudrohen, ist versäumt worden.
3) Bankges. §. 6 Abs. 3.
4) Bankges. §. 6 Abs. 2.
5) Bankges. §. 6 Abs. 4. 5. Ein Beispiel liefert die Bekanntmachung v. 7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527.
6) Bankges. §. 7.
7) Bankges. §. 58 Abs. 2.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſtimmten Einlöſungsſtellen bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der Präſentation 1).
Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be- ſchmutztem oder beſchädigtem Zuſtande in ihre Kaſſen zurückkehren 2).
c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der- ſelben nicht aufrufen oder einziehen, als mit Genehmigung des Bundesrathes und dieſe Genehmigung darf vom Bundes- rath nur in dem Falle ertheilt werden, wenn nachgewieſen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge- bracht ſind 3). Die Bank muß ihre Noten oder einzelne Gattungen derſelben aufrufen und einziehen auf Anordnung des Bun- desrathes, welche jedoch nur erlaſſen werden darf, wenn ein größerer Theil des Umlaufs ſich in beſchädigtem oder beſchmutztem Zuſtande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Noten- ausgabe verloren hat 4).
Die Vorſchriften über das bei der Aufrufung und Einziehung zu beobachtende Verfahren ſind in allen Fällen vom Bundes- rath zu erlaſſen und durch das Reichs-Geſetzblatt zu veröffent- lichen 5).
2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun- denen Beſchränkungen und Verpflichtungen ſind folgende:
a) Den Notenbanken iſt es unterſagt, Wechſel zu akzeptiren und Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder für die Er- füllung ſolcher Kaufs- oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu über- nehmen 6). Die Uebertretung dieſer Vorſchrift hat keine civilrecht- lichen Wirkungen; die Gültigkeit und Klagbarkeit der von den Notenbanken abgeſchloſſenen Geſchäfte wird davon nicht berührt; die Vorſtandsmitglieder aber, welche dieſem Verbote zuwiderhan- deln, werden mit Geldſtrafe bis zu 5000 M. beſtraft 7).
1)Bankgeſ. §. 50 Ziff. 3 Lit. c.
2)Bankgeſ. §. 5. Eine Ordnungsſtrafe für Verletzung dieſer Vorſchrift anzudrohen, iſt verſäumt worden.
3) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 3.
4) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 2.
5) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 4. 5. Ein Beiſpiel liefert die Bekanntmachung v. 7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527.
6) Bankgeſ. §. 7.
7) Bankgeſ. §. 58 Abſ. 2.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſtimmten Einlöſungsſtellen bis zum Ablauf des dritten Tages nach
dem Tage der Präſentation 1).
Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in be-
ſchmutztem oder beſchädigtem Zuſtande in ihre Kaſſen zurückkehren 2).
c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen der-
ſelben nicht aufrufen oder einziehen, als mit Genehmigung
des Bundesrathes und dieſe Genehmigung darf vom Bundes-
rath nur in dem Falle ertheilt werden, wenn nachgewieſen wird,
daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge-
bracht ſind 3). Die Bank muß ihre Noten oder einzelne Gattungen
derſelben aufrufen und einziehen auf Anordnung des Bun-
desrathes, welche jedoch nur erlaſſen werden darf, wenn ein
größerer Theil des Umlaufs ſich in beſchädigtem oder beſchmutztem
Zuſtande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Noten-
ausgabe verloren hat 4).
Die Vorſchriften über das bei der Aufrufung und Einziehung
zu beobachtende Verfahren ſind in allen Fällen vom Bundes-
rath zu erlaſſen und durch das Reichs-Geſetzblatt zu veröffent-
lichen 5).
2) Die mit der Ausübung des Banknoten-Privilegs verbun-
denen Beſchränkungen und Verpflichtungen ſind folgende:
a) Den Notenbanken iſt es unterſagt, Wechſel zu akzeptiren
und Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder für die Er-
füllung ſolcher Kaufs- oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu über-
nehmen 6). Die Uebertretung dieſer Vorſchrift hat keine civilrecht-
lichen Wirkungen; die Gültigkeit und Klagbarkeit der von den
Notenbanken abgeſchloſſenen Geſchäfte wird davon nicht berührt;
die Vorſtandsmitglieder aber, welche dieſem Verbote zuwiderhan-
deln, werden mit Geldſtrafe bis zu 5000 M. beſtraft 7).
1) Bankgeſ. §. 50 Ziff. 3 Lit. c.
2) Bankgeſ. §. 5. Eine Ordnungsſtrafe für Verletzung dieſer Vorſchrift
anzudrohen, iſt verſäumt worden.
3) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 3.
4) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 2.
5) Bankgeſ. §. 6 Abſ. 4. 5. Ein Beiſpiel liefert die Bekanntmachung v.
7. Juni 1877. R.-G.-Bl. S. 527.
6) Bankgeſ. §. 7.
7) Bankgeſ. §. 58 Abſ. 2.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/417>, abgerufen am 16.06.2024.
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