Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt werden 1).
c) Für eine Anzahl von Gewerben ist die Ertheilung einer obrigkeitlichen Erlaubniß gesetzliche Vorbedingung des Betriebes, nämlich für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs-, und Privat-Irren-Anstalten 2); für Schauspiel-Unternehmer 3); für den Betrieb einer Gastwirthschaft, Schenkwirthschaft oder des Klein- handels mit Branntwein oder Spiritus 4); für den Straßenverkauf oder das Anschlagen von Druckschriften oder anderen Schriften und Bildwerken 5), und -- wofern die Landesgesetze dies anordnen -- für den Handel mit Giften und für das Lootsen Gewerbe und das Gewerbe der Markscheider 6). Oder es kann der Betrieb gewisser Gewerbe Personen untersagt werden, welche wegen solcher Ver- gehen oder Verbrechen bestraft worden sind, zu deren Verübung der Gewerbebetrieb Veranlassung bieten kann 7).
d) Die Straßengewerbe (der Droschkenkutscher, Dienstmänner u. s. w.) sind gänzlich der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterworfen 8); ferner sind die Ortsbehörden innerhalb der durch die Gew.-Ordnung gezogenen Gränzen zum Erlaß von Markt-Ord- nungen befugt 9). In einigen Fällen ist auch der Erlaß obrigkeit- licher Taxen gestattet 10).
e) Zum Betriebe gewisser Gewerbe sind nur diejenigen Per- sonen befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweises der Befähigung erlangt haben. Eine solche Approbation gilt nicht nur für das Gebiet des Staates, dessen Behörde sie ausgestellt hat, sondern für das ganze Bundesgebiet. Aus diesem Grunde müssen die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung für alle Bun- desstaaten die nämlichen sein und es ist deshalb der Erlaß derselben
1) Gew.-O. §. 28.
2) Gew.-O. §. 30 Abs. 1.
3) Gew.-O. §. 32.
4) Gew.-O. §. 33.
5) Gew.-O. §. 43. Preßgesetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl. S. 65.)
6) Gew.-O. §. 34.
7) Gew.-O. §. 35.
8) Gew.-O. §. 37. 76.
9) Gew.-O. §. 69.
10) Gew.-O. §. 72 fg.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden beſtimmt werden 1).
c) Für eine Anzahl von Gewerben iſt die Ertheilung einer obrigkeitlichen Erlaubniß geſetzliche Vorbedingung des Betriebes, nämlich für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs-, und Privat-Irren-Anſtalten 2); für Schauſpiel-Unternehmer 3); für den Betrieb einer Gaſtwirthſchaft, Schenkwirthſchaft oder des Klein- handels mit Branntwein oder Spiritus 4); für den Straßenverkauf oder das Anſchlagen von Druckſchriften oder anderen Schriften und Bildwerken 5), und — wofern die Landesgeſetze dies anordnen — für den Handel mit Giften und für das Lootſen Gewerbe und das Gewerbe der Markſcheider 6). Oder es kann der Betrieb gewiſſer Gewerbe Perſonen unterſagt werden, welche wegen ſolcher Ver- gehen oder Verbrechen beſtraft worden ſind, zu deren Verübung der Gewerbebetrieb Veranlaſſung bieten kann 7).
d) Die Straßengewerbe (der Droſchkenkutſcher, Dienſtmänner u. ſ. w.) ſind gänzlich der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterworfen 8); ferner ſind die Ortsbehörden innerhalb der durch die Gew.-Ordnung gezogenen Gränzen zum Erlaß von Markt-Ord- nungen befugt 9). In einigen Fällen iſt auch der Erlaß obrigkeit- licher Taxen geſtattet 10).
e) Zum Betriebe gewiſſer Gewerbe ſind nur diejenigen Per- ſonen befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweiſes der Befähigung erlangt haben. Eine ſolche Approbation gilt nicht nur für das Gebiet des Staates, deſſen Behörde ſie ausgeſtellt hat, ſondern für das ganze Bundesgebiet. Aus dieſem Grunde müſſen die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für alle Bun- desſtaaten die nämlichen ſein und es iſt deshalb der Erlaß derſelben
1) Gew.-O. §. 28.
2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 1.
3) Gew.-O. §. 32.
4) Gew.-O. §. 33.
5) Gew.-O. §. 43. Preßgeſetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl. S. 65.)
6) Gew.-O. §. 34.
7) Gew.-O. §. 35.
8) Gew.-O. §. 37. 76.
9) Gew.-O. §. 69.
10) Gew.-O. §. 72 fg.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0475"n="461"/><fwplace="top"type="header">§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.</fw><lb/>
Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden beſtimmt<lb/>
werden <noteplace="foot"n="1)">Gew.-O. §. 28.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">c</hi>) Für eine Anzahl von Gewerben iſt die Ertheilung einer<lb/>
obrigkeitlichen <hirendition="#g">Erlaubniß</hi> geſetzliche Vorbedingung des Betriebes,<lb/>
nämlich für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs-,<lb/>
und Privat-Irren-Anſtalten <noteplace="foot"n="2)">Gew.-O. §. 30 Abſ. 1.</note>; für Schauſpiel-Unternehmer <noteplace="foot"n="3)">Gew.-O. §. 32.</note>; für<lb/>
den Betrieb einer Gaſtwirthſchaft, Schenkwirthſchaft oder des Klein-<lb/>
handels mit Branntwein oder Spiritus <noteplace="foot"n="4)">Gew.-O. §. 33.</note>; für den Straßenverkauf<lb/>
oder das Anſchlagen von Druckſchriften oder anderen Schriften und<lb/>
Bildwerken <noteplace="foot"n="5)">Gew.-O. §. 43. Preßgeſetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl.<lb/>
S. 65.)</note>, und — wofern die Landesgeſetze dies anordnen —<lb/>
für den Handel mit Giften und für das Lootſen Gewerbe und das<lb/>
Gewerbe der Markſcheider <noteplace="foot"n="6)">Gew.-O. §. 34.</note>. Oder es kann der Betrieb gewiſſer<lb/>
Gewerbe Perſonen unterſagt werden, welche wegen ſolcher Ver-<lb/>
gehen oder Verbrechen beſtraft worden ſind, zu deren Verübung<lb/>
der Gewerbebetrieb Veranlaſſung bieten kann <noteplace="foot"n="7)">Gew.-O. §. 35.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">d</hi>) Die Straßengewerbe (der Droſchkenkutſcher, Dienſtmänner<lb/>
u. ſ. w.) ſind gänzlich der Regelung durch die Ortspolizeibehörde<lb/>
unterworfen <noteplace="foot"n="8)">Gew.-O. §. 37. 76.</note>; ferner ſind die Ortsbehörden innerhalb der durch<lb/>
die Gew.-Ordnung gezogenen Gränzen zum Erlaß von Markt-Ord-<lb/>
nungen befugt <noteplace="foot"n="9)">Gew.-O. §. 69.</note>. In einigen Fällen iſt auch der Erlaß obrigkeit-<lb/>
licher Taxen geſtattet <noteplace="foot"n="10)">Gew.-O. §. 72 fg.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">e</hi>) Zum Betriebe gewiſſer Gewerbe ſind nur diejenigen Per-<lb/>ſonen befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweiſes<lb/>
der Befähigung erlangt haben. Eine ſolche Approbation gilt nicht<lb/>
nur für das Gebiet des Staates, deſſen Behörde ſie ausgeſtellt hat,<lb/>ſondern für das ganze Bundesgebiet. Aus dieſem Grunde müſſen<lb/>
die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für alle Bun-<lb/>
desſtaaten die nämlichen ſein und es iſt deshalb der Erlaß derſelben<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[461/0475]
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden beſtimmt
werden 1).
c) Für eine Anzahl von Gewerben iſt die Ertheilung einer
obrigkeitlichen Erlaubniß geſetzliche Vorbedingung des Betriebes,
nämlich für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs-,
und Privat-Irren-Anſtalten 2); für Schauſpiel-Unternehmer 3); für
den Betrieb einer Gaſtwirthſchaft, Schenkwirthſchaft oder des Klein-
handels mit Branntwein oder Spiritus 4); für den Straßenverkauf
oder das Anſchlagen von Druckſchriften oder anderen Schriften und
Bildwerken 5), und — wofern die Landesgeſetze dies anordnen —
für den Handel mit Giften und für das Lootſen Gewerbe und das
Gewerbe der Markſcheider 6). Oder es kann der Betrieb gewiſſer
Gewerbe Perſonen unterſagt werden, welche wegen ſolcher Ver-
gehen oder Verbrechen beſtraft worden ſind, zu deren Verübung
der Gewerbebetrieb Veranlaſſung bieten kann 7).
d) Die Straßengewerbe (der Droſchkenkutſcher, Dienſtmänner
u. ſ. w.) ſind gänzlich der Regelung durch die Ortspolizeibehörde
unterworfen 8); ferner ſind die Ortsbehörden innerhalb der durch
die Gew.-Ordnung gezogenen Gränzen zum Erlaß von Markt-Ord-
nungen befugt 9). In einigen Fällen iſt auch der Erlaß obrigkeit-
licher Taxen geſtattet 10).
e) Zum Betriebe gewiſſer Gewerbe ſind nur diejenigen Per-
ſonen befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweiſes
der Befähigung erlangt haben. Eine ſolche Approbation gilt nicht
nur für das Gebiet des Staates, deſſen Behörde ſie ausgeſtellt hat,
ſondern für das ganze Bundesgebiet. Aus dieſem Grunde müſſen
die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für alle Bun-
desſtaaten die nämlichen ſein und es iſt deshalb der Erlaß derſelben
1) Gew.-O. §. 28.
2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 1.
3) Gew.-O. §. 32.
4) Gew.-O. §. 33.
5) Gew.-O. §. 43. Preßgeſetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl.
S. 65.)
6) Gew.-O. §. 34.
7) Gew.-O. §. 35.
8) Gew.-O. §. 37. 76.
9) Gew.-O. §. 69.
10) Gew.-O. §. 72 fg.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/475>, abgerufen am 16.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.