Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc.
Aufforderung zu einem hochverräterischen Unter- nehmen (StGB. §. 85).2
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs- haft von gleicher Dauer; bei mildernden Umständen Festungs- haft von einem Jahre bis zu 5 Jahren.
II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (StGB. §. 110).3
Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 2 Jahren.
III. Die auf dieselbe Weise erfolgte Aufforderung zu einer (wenn auch nur landesrechtlich) strafbaren Handlung (StGB. §. 111).
Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre; doch darf die Strafe, der Art und dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst, zu welcher aufgefordert wurde, angedrohte. Wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat, so ist der Auffor- dernde gleich einem Anstifter zu bestrafen. Er ist da- gegen Anstifter im technischen Sinne des Wortes und nicht nach §. 111, sondern §. 48 StGB. strafbar, wenn die Merk- male des Anstiftungsbegriffes (Richtung des Vorsatzes auf Herbeiführung einer bestimmten, individualisierten Handlung durch eine bestimmte Person oder durch mehrere solche) gegeben sind; er wird "gleich einem Anstifter" nach
2[Spaltenumbruch]
Vgl. StGB. §. 102 und oben §. 93 III.
3[Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis 102.
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
Aufforderung zu einem hochverräteriſchen Unter- nehmen (StGB. §. 85).2
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- haft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungs- haft von einem Jahre bis zu 5 Jahren.
II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen Anordnungen (StGB. §. 110).3
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 2 Jahren.
III. Die auf dieſelbe Weiſe erfolgte Aufforderung zu einer (wenn auch nur landesrechtlich) ſtrafbaren Handlung (StGB. §. 111).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre; doch darf die Strafe, der Art und dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung ſelbſt, zu welcher aufgefordert wurde, angedrohte. Wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat, ſo iſt der Auffor- dernde gleich einem Anſtifter zu beſtrafen. Er iſt da- gegen Anſtifter im techniſchen Sinne des Wortes und nicht nach §. 111, ſondern §. 48 StGB. ſtrafbar, wenn die Merk- male des Anſtiftungsbegriffes (Richtung des Vorſatzes auf Herbeiführung einer beſtimmten, individualiſierten Handlung durch eine beſtimmte Perſon oder durch mehrere ſolche) gegeben ſind; er wird „gleich einem Anſtifter“ nach
2[Spaltenumbruch]
Vgl. StGB. §. 102 und oben §. 93 III.
3[Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis 102.
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
Aufforderung zu einem hochverräteriſchen Unter-
nehmen (StGB. §. 85). 2
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft von einem Jahre bis zu 5 Jahren.
II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte
Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetze oder
rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit
innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen Anordnungen (StGB.
§. 110). 3
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu 2 Jahren.
III. Die auf dieſelbe Weiſe erfolgte Aufforderung
zu einer (wenn auch nur landesrechtlich) ſtrafbaren
Handlung (StGB. §. 111).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis
zu einem Jahre; doch darf die Strafe, der Art und dem
Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung
ſelbſt, zu welcher aufgefordert wurde, angedrohte. Wenn die
Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen ſtrafbaren
Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat, ſo iſt der Auffor-
dernde gleich einem Anſtifter zu beſtrafen. Er iſt da-
gegen Anſtifter im techniſchen Sinne des Wortes und nicht
nach §. 111, ſondern §. 48 StGB. ſtrafbar, wenn die Merk-
male des Anſtiftungsbegriffes (Richtung des Vorſatzes auf
Herbeiführung einer beſtimmten, individualiſierten
Handlung durch eine beſtimmte Perſon oder durch mehrere
ſolche) gegeben ſind; er wird „gleich einem Anſtifter“ nach
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Vgl. StGB. §. 102 und
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Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis
102.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/440>, abgerufen am 28.04.2024.
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