beiden Fragen gemein, auf welche alles ankömmt, und die ich hier abermals wiederhole.
1) Giebt es, nach dem Gesetzeder Vernunft, Rechte auf Personen und Dinge, die mit Lehrmeinungen zusammenhängen, und durch das Einstimmen in dieselben erworben werden?
3) Können Verträge und Abkommnisse voll- kommene Rechte erzeugen, Zwangspflich- ten hervorbringen, wo nicht, ohne allen Ver- trag, schon unvollkommene Rechte und Ge- wissenspflichten da gewesen sind?
Einer von diesen Sätzen muß aus dem Natur- rechte erwiesen werden, wenn ich eines Irrtums überführt werden soll. Daß man meine Be- hauptung neu und hart findet, thut nichts zur Sache, wenn ihr die Wahrheit nur nicht wider- spricht. Noch ist mir kein Schriftsteller bekant, der diese Fragen berührt, und in Anwendung auf Kirchenmacht und Bannrecht untersucht hätte. Sie gehen alle von dem Punkte aus, daß es ein Jus circa sacra gebe; nur modelt es ein jeder nach seiner Weise, und belehnet damit bald eine unsichtbare, bald diese oder jene sichtbare Per-
son.
beiden Fragen gemein, auf welche alles ankoͤmmt, und die ich hier abermals wiederhole.
1) Giebt es, nach dem Geſetzeder Vernunft, Rechte auf Perſonen und Dinge, die mit Lehrmeinungen zuſammenhaͤngen, und durch das Einſtimmen in dieſelben erworben werden?
3) Koͤnnen Vertraͤge und Abkommniſſe voll- kommene Rechte erzeugen, Zwangspflich- ten hervorbringen, wo nicht, ohne allen Ver- trag, ſchon unvollkommene Rechte und Ge- wiſſenspflichten da geweſen ſind?
Einer von dieſen Saͤtzen muß aus dem Natur- rechte erwieſen werden, wenn ich eines Irrtums uͤberfuͤhrt werden ſoll. Daß man meine Be- hauptung neu und hart findet, thut nichts zur Sache, wenn ihr die Wahrheit nur nicht wider- ſpricht. Noch iſt mir kein Schriftſteller bekant, der dieſe Fragen beruͤhrt, und in Anwendung auf Kirchenmacht und Bannrecht unterſucht haͤtte. Sie gehen alle von dem Punkte aus, daß es ein Jus circa ſacra gebe; nur modelt es ein jeder nach ſeiner Weiſe, und belehnet damit bald eine unſichtbare, bald dieſe oder jene ſichtbare Per-
ſon.
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beiden Fragen gemein, auf welche alles ankoͤmmt,
und die ich hier abermals wiederhole.
1) Giebt es, nach dem Geſetzeder Vernunft,
Rechte auf Perſonen und Dinge, die mit
Lehrmeinungen zuſammenhaͤngen, und durch
das Einſtimmen in dieſelben erworben
werden?
3) Koͤnnen Vertraͤge und Abkommniſſe voll-
kommene Rechte erzeugen, Zwangspflich-
ten hervorbringen, wo nicht, ohne allen Ver-
trag, ſchon unvollkommene Rechte und Ge-
wiſſenspflichten da geweſen ſind?
Einer von dieſen Saͤtzen muß aus dem Natur-
rechte erwieſen werden, wenn ich eines Irrtums
uͤberfuͤhrt werden ſoll. Daß man meine Be-
hauptung neu und hart findet, thut nichts zur
Sache, wenn ihr die Wahrheit nur nicht wider-
ſpricht. Noch iſt mir kein Schriftſteller bekant,
der dieſe Fragen beruͤhrt, und in Anwendung auf
Kirchenmacht und Bannrecht unterſucht haͤtte.
Sie gehen alle von dem Punkte aus, daß es ein
Jus circa ſacra gebe; nur modelt es ein jeder
nach ſeiner Weiſe, und belehnet damit bald eine
unſichtbare, bald dieſe oder jene ſichtbare Per-
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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/120>, abgerufen am 16.06.2024.
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